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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wo diese Handlungen zu vollziehen waren, zu entscheiden sei. Daß diese Regel für richtig geachtet werden müsse, wurde auch von den Herren Regierungscommiffarien anerkannt. Man schlägt daher vor: daß dieselbe zu Anfang dieses Capitels als §. 112». in folgender Fassung ausgesprochen werde: „Welche Handlungen und in welcher Form dieselben von dem Inhaber eines Wechsels zu vollziehen sind, um sich den Regreß gegen seine Vormänner zu sichern, wird be- urtheilt nach den Rechten der Orte, wo diese Handlun gen zu vollziehen waren." Da jedoch in diesem siebenten Capitel nur vom Regreß we gen nicht erfolgter Zahlung die Rede ist, und es außerdem noch einen auf §. 139 beruhenden Regreß wegen verweigerter An nahme giebr, so wird es auch wegen dieses letztem einerähnlichen Bestimmung bedürfen, wegen welcher man auf den Vorschlag der unterzeichneten Deputation bei §. 146 verweist. Im Nachberichte ist dem noch hinzugefügt: Der von der diesseitigen Deputation vorgeschlagene §. 112 a. (S. 187 des Hauptberichts) ist bei der zweiten Kammer nicht zur Diskussion gekommen. Die unterzeichnete Deputation muß fortwährend dessen Annahme empfehlen. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts bemerkt wird, so werde ich die Frage stellen. Es ist also von der Deputation vorgeschlagen worden, dem §. 112 des Entwurfs einen Para graphen vorauszuschicken, welcher nun Z. 112 a., während der künftig anzunehmende Paragraph des Entwurfs §.112b. wer den würde. Der§. 112a. ist im Hauptberichte in den Worten enthalten: „Welche Handlungen und in welcher Form dieselben von dem Inhaber eines Wechsels zu vollziehen sind, um sich den Regreß gegen seine Bormänner zu sichern, wird beurtheilt nach den Rechten der Orte, wo diese Handlungenzu vollziehen waren." Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Anxathen ihrer Deputation diesen neuen Paragraphen anneh men wolle? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther: §. 112 des Entwurfs lautet: Der wechselmäßige Regreß besteht in der Verfolgung der Ansprüche des Wechselinhabers gegen Aussteller und Vertreter desselben (Indossanten, Avalgebcr), im Fall der vom Bezogenen nicht, oder nicht vollständig geleisteten Zahlung des Wechsels. Zu diesem Paragraphen bemerkt der Hauptberi cht: Die jenseitige Deputation vermißt hier die Erwähnung der Bedingungen des Regresses, ingleichen eine Andeutung, daß hier nur vom Regreß im Mangel Zahlung die Rede sei, und schlägt deshalb folgende Fassung vor: „Wenn der Wechsel am Verfalltage nicht oder nicht voll ständig bezahlt worden ist, so steht dem Inhaber des Wechsels der Regreß gegen Aussteller und Vertreter des selben (Indossanten, Bürgen) auf Einlösung des Wech sels durch Bezahlung des Capitals, der aufgelaufenen Zinsen und der erwachsenen Spesen unter folgenden Vor aussetzungen zu, daß nämlich 1) der Wechsel zu rechter Zeit und am rechten Orte zur Zahlung präsentirt worden ist, und I. 39. 2) dieses sowohl, als die nicht oder nichtvollständig er folgte Zahlung durch richtigen Protest erweislich gemacht wird." Die vorangegebenen Seite 137 des jenseitigen Berichts ausführlich entwickelten Gründe rechtfertigen allerdings die vor geschlagene Abänderung, gegen welche auch die Herren Regie- rungscommissarien nichts zu erinnern gefunden haben. Man empfiehlt also auch diesseits die Annahme derselben als §. 112 b. Im Nachberichte heißt es zu §. 112: Zu §. 112 findet zwar Uebereinstimmung statt. Es hat jedoch die Deputation der jenseitigen Kammer noch einen Para graphen 112b. vorgeschlagen, ihre Kammer selbst aber denselben angenommen, von welchem schon bei Z. 89, der durch ihn ver treten werden soll, die Rede gewesen ist. Man bezieht sich da her auf das dort bereits Gesagte. Dieser tz. 89, der jetzt als §. 112 b. oder nunmehr als §. 112c. folgen soll, lautet so: „Die unterlassene Präsentation des Protestes hindert die Regreßnahme nicht." Es ist aber hierüber schon bei §. 89 Beschluß gefaßt worden (s. Nr. 38 d. Mittheilungen H. K. S. 843 flg.) Präsident v. Carlowitz: Wir haben also blos über 112 des Entwurfs Beschluß zu fassen. Diese Fassung ist enthalten in den Worten: „Wenn der Wechsel am Verfalltage nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist, so steht demJn- haber des Wechsels der Regreß gegen Aussteller und Vertreter desselben (Indossanten, Bürgen) auf Einlösung des Wechsels durch Bezahlung des Capitals, der ausgelaufenen Zinsen und der erwachsenen Spesen unter folgenden Voraussetzungen zu, daß nämlich: 1) der Wechsel zu rechter Zeit und am rechten Orte zur Zahlung präsentirt worden ist, und 2) dieses sowohl, als die nicht oder nicht vollständig erfolgte Zahlung durch rich tigen Protest erweislich gemacht wird." Ich frage daher die Kammer: ob sie §. 112 des Entwurfs (nach dem Deputations vorschlage §. 112 b.) in der ihm jetzt gegebenen Fassung anneh men wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 113. DasZErbieten zur Leistung einer theilweisen Zahlung steht dem Inhaber nicht entgegen, wenn er wegen des Ganzen den Regreß antretrn will. Hierzu ist keine Bemerkung von der Deputation ge macht worden. Präsident v. Carlowitz: Zu §.113 ist nichts bemerkt worden. Ich frage daher die Kammer: ob sie tz. 113 des Ent wurfs annimmt? —? Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 114. Gegenstände deffclben sind: ») Capital, b) Zinsen, e) Spesen. 1*
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