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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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1) statt der Eingangsworte des Paragraphen: „Als Spe sen erkannt" zu setzen: „An Spesen sind zulässig", 2) folgenden von den Herren Commissarken mitgetheilten Zusatz: „Wenn bei einemRegresse von einem ausländischen Orte statt der Sätze unter 2 und 3 höhere Beträge verlangt werden, so muß deren Zulässigkeit beschei nigt sein." am Schluffe des Paragraphen aufzunehmen. Der Beitritt zu diesen Anträgen wird angerathen. Präsident v. Carlowitz: Zunächst soll also statt der Ein gangsworte des Paragraphen: „ Als Spesen erkannt" gesetzt werden: „An Spesen sind zulässig". Ich frage die Kammer: ob sie dies genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Zweitens beantragt die Depu tation, folgenden von den Herren Commiffarien mitgetheilten Zusatz: „Wenn bei einem Regresse von einem ausländischen Orte statt der Sätze unter 2 und 3 höhere Betrage ver langt werden, so muß deren Zulässigkeit bescheinigt sein", am Schluffe des Paragraphen aufzunehmen. Nimmt die Kam mer diesen Zusatz an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Drittens frage ich: ob die Kammer Z. 120 selbst mit diesen Modifikationen annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 121. Jeder, welcher den Rembours leistet, ist berechtigt, eine quittirte Retourrechnung zu verlangen. Im Hauptberichte ist hierzu bemerkt: Dieser Paragraph ist unstreitig überflüssig, da im Z. 127 dieselbe Bestimmung nochmals verkommt. Im Einverständniß mit den Herren Commiffarien und der jenseitigen Deputation beantragt man daher den Wegfall des tz. 121. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen ihrer Deputation §. 121 ablehnen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 122. Wenn auf den im Wechsel ausgesprochenen Erlaß (Z. 87) ein Protest nicht erhoben worden, so fallen nur die Protestspesen weg, die Courtage und Provision Muß dem Inhaber, den Fall einer ausdrücklichen besondern Verabredung ausgenommen, unter allen Umständen erstattet werden, wenn auch erwiesen werden könnte, daß weder Courtage gegeben, noch auch besondere Mühwaltungen, womit Provision verdient werden mögen, vor- gcfallen. Hierzu bemerkt der Hauptbericht: Dasselbe ist bei diesem Paraphen der Fall. (S. §. 87 und 1^0.) Man beantragt auch hier die Ablehnung. Präsident v. Carlowitz: Auch §. 122 soll abgelehnt werden. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputa tionsgutachten beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 123. Ueber die Ansätze an Capital, Zinsen und Spesen kann der Inhaber andere Schäden nicht berechnen. Es wäre denn, daß diesfalls besondere verbindliche Zusagen von dem Vertreter des Wechsels gegen den Inhaber geschehen wären. Auf solchen Fall unterliegt ein solcher Anspruch civilrechtlicher Beurtheilung, er kann aber mit Wechselregreßklage nicht verfolgt werden. Es ist dazu nichts bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer 123 des Entwurfs annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 124. Wenn mehrere Geber gleichzeitig, oder nach einander dre Garantie für einen Wechsel übernommen haben (Aussteller, Avalgeber, Indossanten), so sind sie sämmtlich, ohne Rücksicht auf das Alter der Garantie, gleichzeitig zu Leistung des wechsel mäßigen Rembourses gehalten. Der Inhaber des Wechsels ist an eine Reihefolge nicht gebunden. Er kann sogar, wenn mehrere der Vertreter unter einem gemeinschaftlichen Richter stehen, diese cumulativ mit der Regrcßklage belangen, und von ihnen den Rembours solidarisch, jedoch so, daß des einen Zahlung die an dere befreie, verlangen. Dazu sagt der Hauptbericht: Mit dem übrigen sehr wichtigen Inhalte dieses Para graphen materiell völlig einverstanden, muß man dennoch be merken, daß der Ausdruck desselben nicht ganz klar ist. (S. die weitere Ausführung S. 140 des jenseitigen Berichts.) Die zweite Kammer hat daher folgende veränderte Fassung vorge schlagen: „Alle Wechsclverbundene (Aussteller, Bürgen, Indos santen) sind gleichzeitig und solidarisch dem Wechsel regresse ausgesetzt. Daher ist der Inhaber des Wechsels im Zurückgehen auf seine Vormänner an eine Neihefolge nicht gebunden, er kann auch, wenn mehrere derselben unter einem gemeinschaftlichen Richter stehen, diese zu sammen in Einer Klage belangen." Man nruß diese Fassung als zweckmäßig anerkennen und daher der Kammer anrathen, sie anzunehmen. Der Nach bericht fügt Folgendes hinzu: In der zweiten Kammer ist folgende, zum Lheil von den Herren Commiffarien vorgeschlagene Fassung angenommen worden: „AlleWechfelverbundene (Aussteller, Bürgen, Indossan ten), sie mögen gleichzeitig oder nach einander sich wech selmäßig verpflichtet haben, sind ohne Rücksicht auf das Alter und die Zeitfolge fammt und sonders gleichzeitig zu Leistung des wechselmäßigen Rembourses gehalten. Daher ist der Inhaber des Wechsels im Zurückgehen an seine Vormanner an eine Reihefolge nicht gebunden, er kann auch, wenn mehrere derselben unter einem gemein-
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