Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schaftlichenRichter stehen, diese zusammen inEinerKlage belangen." Auch diese Fassung kann die Deputation, wie sie hiermit thut, statt der im frühern Berichte erwähnten ihrer Kammer zur Annahme empfehlen. Geht man aber in der Vollständigkeit einmal so weit, so muß man auch noch einen Schritt weiter gehen und ausdrücklich aussprechen, daß auch derAcceptant gleichzeitig mit den Re greßpflichtigen in Anspruch genommen werden könne, und daß auch in Bezug auf ihn die sogenannte „Variation" stattstnde. — Es wird genügen, der Kammer vorzuschlagen, hier die Geneh migung dieses Grundsatzes zu erklären, die Fassung aber der Re dactionsdeputation zu überlassen. König!. Commiffar v. Ein er t: Es kann über die Sache kein Zweifel sein. Es wäre also blos eine Redactionsbemer kung, und es würde der Staatsregierung beigestimmt. v. Criegern: Ich wollte mir blos die Anfrage gestatten, ob ein Grundsatz, den wir auch hier anzuerkennen haben wür den, auf die von der Deputation vorgeschlagene Erwähnung des Acceptanten Einfluß äußern kann. Wir haben bei §. 106 angenommen, daß der Acceptant dem Aussteller nur dann wechselmäßig verbindlich ist, wenn der Wechsel auf eigne Ordre gestellt ist. Berücksichtigung etwaigen Zusammenhangs hier mit wird aber blos Sache der Redaction sein. Königl. Commissar v. Einert: Es ist hier nicht von der Klage des Ausstellers die Rede, sondern von der Klage des Inhabers. In Bezug auf diesen hat es gar keinen Einfluß. v. Criegern: Ich habe dabei an den Fall gedacht, wenn derWechsel durch Begebung in die Hand des Ausstellers zurück gekommen ist, so daß sich der Aussteller zugleich in dem Falle befindet, Regreß nehmen zu müssen. Wird es da nicht von Einfluß sein? Prinz Johann: Es würde das Sache der künftigen Redaction sein, dies zu berücksichtigen. Diese Frage liegt hier nicht vor, es handelt sich nicht um die Frage, ob der Acceptant verbindlich sein solle, sondern um die Frage, wenn er nämlich verbindlich ist, ob er solidarisch verbindlich ist und ob derWech- selinhaber das Recht der Variation habe. Das kann nicht zweifelhaft sein, ob der Inhaber dem Aussteller gegenüber ver bindlich ist. Königl. Commiffar». Einert: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß der Aussteller nie Regreß nehmen kann. Das ist durchaus unmöglich. v. Criegern: Im Allgemeinen überzeuge ich mich, daß die gewählte Fassung jedenfalls unpräjudicirlich fei, und ich glaube, daß kaum ein solcher Fall, wie er mir vorschwebte, vor kommen könnte. Referent Domherr 0. Günther: Es ist unzweifelhaft, daß durch den von der Deputation aufgestellten Grundsatz das Materielle in Bezug deSAuSstellers in Bezug aufdenAcceptanten k durchaus nicht geändert wird, sondern eS würde sich blos darum handeln: Wenn derJnhaber eineKlage gegen den Acceptanten anstellt, zugleich aber auch gegen mehrere hinter ihm stehende Personen den Regreß geltend machen will, kann dann der In haber den Regreffaten und Acceptanten zugleich belangen, und steht ihm in Bezug auf den Acceptanten auch die Variation zu? Die Antwort auf diese Frage ist unzweifelhaft, daher ist diese Sache eine reine Redactionssache. Präsident v. Carlowitz: Für§.124ist eine neueFassung gegeben und zwar im Nachberichte. Auf diese Fassung §. 124 habe ich die Frage zu stellen, und ich frage: ob Sie diese Fassung nach dem Vorschläge Ihrer Deputation annehmen wollen? — Einstimmig Ja. > Präsident v. Carlowitz: Sodann verwendet sich die Deputation noch für die Annahme des Grundsatzes Seite 635 des Nachberichts, dessen Fassung aber der Redaktion überlassen werden soll. Ich habe zu fragen: ob die Kammer in dieser Beziehung dem Deputationsgutachten beistimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr ».Günther: §. 125. DerJnhaber eines Wechsels hat neben demRechte der Aus wahl unter den Vertretern noch das Recht, die Verfolgung seiner Ansprüche wider einen gewählten aufzugeben oder auszusetzen, und einen oder mehrere andere anzugreifen, ohne Unterschied, ob es Bormänner oder Nachmänner desjenigen sind, wider den er den Anspruch ausgesetzt oder fallen lassen. Die Deputation hat dabei nichts bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 125 des Entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 126. Bei der Ausübung des freien Regresses und desRechts zur Variation (§. 125) kann derjenige, welcher den Regreß nimmt, unter keiner Voraussetzung Spesen berechnen, die durch die ver- eiteltenVersuche, Vor- undNachmänner in Anspruch zu nehmen, erwachsen sind. Auch hierzu ist keine Bemerkung von der Deputation gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Zu §.126 ist nichts bemerkt. Nimmt die Kammer §. 126 des Entwurfs an? — Einstim mig Ja. Referent Domherr 0. Günther: §. 127. Der von einem Vertreter des Wechsels geleistete vollstän dige Rembours geschieht gegen AuSantwortung des Wechselork- ginals und -er sich auf denselben beziehenden Urkunden und Schriften, so weit sie zur Rechtfertigung der Regreßanfprüche gereichen. Der Romboursleistende kann daher auch verlangen, daß ihm, außer dem Proteste und den quittirten Retourrechnun gen, auch die etwa darauf Bezug habenden Atteste ausgeant wortet werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder