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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hierzu ist keine Bemerkung. Präsident v, Carlo witz: Nimmt die Kammer §. 127 -es Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 128. Bei einem theilweise bewirkten Rembours kann der Ver treter nur verlangen, daß das Gezahlte auf dem Wechsel abge schrieben werde. Auch hierzu ist nichts erinnert worden. Präsident v. Carlo witz: Genemigt die Kammer Z. 128 des Entwurfs? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Z. 129. Wenn mehrere gemeinschaftlich oder successiv den Wechsel vollständig remboursiren, so geschieht dieBemerkung dessen, was jeder dazu beigetragen, auf dem Wechsel. Das Original desselben sammt Beilagen wird demjenigen der Mitzahler ausgeantwortet, welcher in der Reihefolge der Vertreter der letzte ist. Zu diesem Paragraphen enthält der Hauptbericht fol gende Bemerkung: Die Worte am Anfänge des Paragraphen: „Wenn mehrere gemeinschaftlich oder successiv den Wechsel vollständig rembour- siren", ingleichen die Schlußworte desselben: „welcher der letzte ist", drücken theils nicht vollständig aus, was im Pa ragraphen gesagt werden soll, theils sind sie der Mißdeutung fähig. In Uebereinstimmung mit den Herren Regierungscom- miffarien schlägt man daher der Kammer vor, den Paragraphen folgendergestalt zu fassen: §. 129. „Wenn durch gemeinschaftliche gleichzeitige oder successive Teilzahlung derWechsel vollständig remboursirt ist, so geschieht die Bemerkung dessen, was jeder dazu beigetragen, auf dem Wechsel. Das Original desselben sammt Beilagen wird dem jenigen der Mitzahler ausgeantwortet,, auf welchen das jüngste Giro lautet." Der Nach bericht fügt dem noch hinzu: Die zweite Kammer hat den Paragraphen des Entwurfs, jedoch mit Weglassung der Worte: „oder successiv" angenom men. Die diesseitige Deputation muß jedoch bei ihrem S. 189 gemachten Vorschläge stehen bleiben. Referent Domherr v. Günther: Der Grund, warum die Deputation dabei stehen bleiben muß, ist der, daß es in der That gleichgültig ist, ob die Theilzahlung gleichzeitig ge schieht, oder successive. Es istdaher nichtrichtig, dieSuccessiv- zahlung hier auszuschließen. Präsident v. Carlo witz: Es ist für §. 129 eine neue Fassung im Hauptberichte gegeben worden. Mit Annahme dieser Fassung würde natürlich die Ablehnung des Beschlus ses der jenseitigen Kammer beschlossen sein. Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen ihrer Deputation §. 129 in dieser neuen Fassung anyehmen will? — Einstimmig Ja. Staatsminister v.Könneritz: Es wird Sache der Re daction sein, die Worte: „gleichzeitig und successiv" in Paren- th ese zu setzen. Referent Domherr v. Günther: Ich bin damit voll kommen einverstanden, daß dies Redactionssache ist. §. 130. Der einen Wechsel einlösende Indossant erwirbt damit nicht nur Regreßrechte an seine Vormänner und den Aussteller, sondern auch den Anspruch an den Acceptanten. In beider Be ziehung ist sein Verhältniß dem des Inhabers völlig gleichzu achten. s 131. Bei Fortstellung der Regreßnahme dessen, welcher den Wechsel eingelöset, hat derselbe demjenigen, auf welchen er zu rückgeht, den Gesammtbetrag der richtigen Retourrechnung, und was er beim Rembours selbst an Capital, Zinsen und Spesen be zahlt hat, als zinsbaren Hauptstamm in Ansatz zu bringen und von diesem anderweit Zinsen, Courtage und Provision zu berech nen. In diesem Verhältniß wird die Regreßnahme bis auf den Aussteller zurück fortgestellt. Zu §. 130 und 131 sagt der Hauptbericht: Die jenseitige Deputation ist, um die Deutlichkeit zu be fördern, gemeint, in §. 130 die Beziehung auf die Klage gegen den Acceptanten zu entfernen und dafür hinter tz. 131 ernen Zu satzparagraphen für die Wechselklage aus dem Accepte aufzu nehmen. Deshalb hat sie vorgeschlagen: 1) den §. 130 in nachstehender Fassung: „Jeder Indossant, welcher in Folge des Regresses den protestirten Wechsel einlöst, erwirbt damit dieselben Re greßrechte gegen feine Vormänner und den Aussteller (8-112)" anzunehmen und 2) nach §. 131 einen Ausatzparagraphen solgendenJnhalts zu genehmigen: §. 131b. „Neben dem Rechte der Regreßnahme steht dem Präsen tanten eines acceptirten Wechsels zugleich wahlweise die Wechselklage gegen denBezogenen zu und geht aufjeden Indossanten über, der den Wechsel einlöset." Die jenseitige Deputation tritt zwar allen diesen Vor schlägen bei und empfiehlt sie der Kammer zur Annahme, kann aber in ihrer Mehrheit aus den bei §. 59 entwickelten Gründen, auf welche man derKürze halberBezug nimmt, sich hiermit noch nicht begnügen, sondern muß der Kammer anrathen, hier als an dem passendsten Platze dem oben bei tz. 59 nur in einer befon- dern Beziehung zur Sprache gekommenen Satze einen allgemei nem Ausdruck zu geben, wozu folgende Fassung vorgeschlagen wird: Z. 131c. „Den Anspruch an den Acceptanten erwirbt auch der Aussteller, wenn er den auf ihn zurückgekommenen Wechsel einlöst." Das bei §. 59 dissentirende Mitglied schlägt hingegen vor, diesen Zusatzparagraphen folgendermaaßen zu fassen: „ Den Anspruch Aussteller, jedoch nur dann, wenn der Wechsel an eigne Ordre gestellt war."
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