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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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das, wovon hier gehandelt wird, die einzige Auszeichnung der Tratte von der Assignation ist. Es scheint das in der zweiten Kammer nicht so deutlich erkannt worden zu sein. Präsident v.Carlowitz: Die Deputation empfiehlt, den Beschluß der zweiten Kammer abzulehnen. Ich richte die Frage auf das Deputationsgutachten und frage: ob die Kammer der Deputation hierin beipflichte?— Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 133. Jeder Inhaber eines trassirten Wechsels ist befugt, den Wechsel bei dem Bezogenen zur Annahme zu präsentiren, und von demLetztern die Erklärung auf dieses Ansinnen zu verlangen. Keine Bemerkung der Deputation. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer K. 133 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.134. Diese Präsentation zur Annahme ist lediglich in die Will kür des Inhabers gestellt. Sie kann von demselben zu jeder Zeit vorgenommen, aber auch, ohne Präjudiz bei der Rrgreß- nahme auf den Protest wegen ermangelnder Zahlung, gänzlich unterlassen werden. Hierzu sagt derHauptbericht: Mit Einwilligung der Herren Regierungscommissarien soll statt derWorte des Paragraphen: „ohne Präjudiz bei derRegreß- nahme auf den Protest wegen ermangelnder Zahlung" der ein fachere, leichter verständliche und dennoch genügende Ausdruck: „ohne Nachtheil" gebraucht, desgleichen, zur nähern Bestimmung der Personen, an wen die Präsentation zur Annahme geschehen müsse, folgen der Zusatzparagraph, welcher ebenfalls die Zustimmung der Herren Commiffarien gesunden hat, eingeschaltet werden: §. 134 b. „Die Präsentation zur Annahme kann nur dem Bezo genen selbst persönlich oder einem mit Procura versehe nen Disponenten seines Geschäfts oder einem Handels gesellschafter geschehen." Die Deputation hat in beiden Beziehungen die Annahme anzurathen. Es kam bei diesem Paragraphen zur Frage, ob nicht folgen der Fall einer besonder» Berücksichtigung bedürfe. Bekanntlich werden bisweilen von den Inhabern der Wechsel ihre Papiere an den Bezogenen selbst zur Acceptation und zu der am Verfall tage zu bewirkenden Gutschrift des Betrags eingesendct. Hier ereignet cs sich nun dann und wann, daß die Bezogenen, die jetzt zugleich Indossatare sind, sich auf eine solche Einsendung gar nicht erklären. Kommt der Verfalltag heran und ist der Aus steller oder einer der frühem Giranten dann noch zahlungsfähig, so schreiben sie dem Einsender den Betrag ohne weiteres gut. Haben sie aber kein Vertrauen zu demselben, so lassen sie am Zahltage bei sich selbst Protest erheben und melden nun erst, daß sie sich nicht hätten entschließen können, Accept und Zah ¬ l' 39. lung zu leisten, — wodurch sie den Einsender um die Vorlheile bringen, die er hatte erlangen können, wenn er von der nicht er folgten Acceptation zeitig Kenntniß erlangt hätte. — Allein man überzeugte sich, daß ein Fall wie dieser (der übrigens auch schon auf frühem Landtagen Veranlassung zu Verhandlun gen in den Kammern gegeben hat) sich um deswillen zu einer gesetzlichen Bestimmung nicht eigne, weil derjenige, der dem Bezogenen das Wechseldocument selbst in die Hände gebe, hierdurch gänzlich aus dem eigentlichen Gange des Geschäfts herausschreite und sich gleichsam nicht mehr auf dem Gebiete der Rechtsverhältnisse, sondern auf dem des freundschaftlichen Ver trauens befinde, für welches unmöglich in einer Wechselordnung Vorschriften erwartet werden können. König!. Commiffar v. Einert: Ich möchte noch einen fer ner» Grund dazu setzen. Wenn sich Jemand sichern will und er steht in Correspondenz, so darf er nur erklären, mit welcher Absicht er einen Wechsel geschickt hat, und von dem Bezogenen verlangen, daß er sich darüber erkläre; dann ist die Sache auf einmal in Ordnung. Warum soll das Gesetz hier einschreiten, wo sich Jeder selbst sicherstellen kann? Präsident v. Carlowitz: Es wird zuvörderst von der De putation beantragt, die Worte: „ohne Präjudiz bei der Regreß- nahme auf den Protest wegen ermangelnder Zahlung" mit den Worten zu vertauschen: „ohne Nachtheil". Ich frage die Kam mer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob die Kammer «mit dieser Veränderung §. 134 annehme? — Einstimmig Ja- Präsident v. Carlo witz: Endlich stelle ich eine dritte Frage auf die Annahme des §. 134 b. —Wird ebenfalls einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Gü nth er: §. 135. Der Bezogene muß sich auf die Präsentation der Tratte zur Annahme sofort erklären, ob, und in welcher Maaße er sie bewirken wolle. Die Deputationhat nichts bemerkt. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 135 an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 136. Die Weigerung des Bezogenen, die Erklärung abzugeben, wird einer Abschlagung des Accepts gleichgeachtet. Auch hier ist keine Erinnerung von der Deputation ge macht worden. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer §. 136 des Entwurfs? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §-137. Eine Ausnahme hiervon tritt nur bei den auf Leipzig gezo- 2
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