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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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genen Meßwechseln in so fernem, als bei diesen denBezoge- nen nachgelassen ist, ihre Erklärung wegen Annahme dieser Wech sel bis zum Tage nach Einlautung der Messe, in welcher die Zahlung geschehen soll, zu verweigern. Auch bei diesen Wechseln ist die Präsentation zur Annahme lediglich in das Ermessen der Inhaber gestellt, und demjenigen unter ihnen, welcher den Wechsel bei dem Eintritt dieser beson der» Präsentationszeit besitzt, liegt diesfalls eine Wahrnehmung der Interessen früherer Wechselinhaber nicht ob; er kann viel mehr die Präsentation unterlassen, ohne daß ihm daraus einPrä- judiz bei Verfolgung seiner Regreßrechtes auf den Protest wegen verweigerter Zahlung erwächst. (Die Motive dazu s. in Nr. 28 der zweiten Kammer S. 737.) Der Hauptberi cht bemerkt dazu: Die Schlußworte des Paragraphen: „er (der Inhaber) kannvielmehr die Präsentation unterlassen, ohne daß ihm daraus ein Präjudiz bei Verfolgung seiner Regreßrechte auf den Protest wegen verweigerterZahlung erwachst", erscheinen als überflüssig, und die jenseitige Deputation ist mit den Herren Regierungs- commiffarien darüber einig, daß sie in Wegfall kommen würden. Die diesseitige Deputation räch ihrer Kammer gleichfalls an, selbige abzulehnen. Präsident v. Carlowitz: Der Schlußsatz des Paragraphen von den Worten an: „er (der Inhaber) kann vielmehr die Prä sentation unterlassen, ohne daß ihm daraus ein Präjudiz bei Ver folgung seiner Regreßrechte aus den Protest wegen verweigerter Zahlung erwächst" soll nach Anrathen der Deputation abgelehnt werden. Tritt die Kammer hierin demMeputationsgutachten bei? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob die Kam mer mit dieser Veränderung §. 137 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günth er: Z. 138. Die Präsentation zur Annahme eines Wechsels kann von einer dritten Person im Auftrage des Unhabers geschehen, und bedarf es diesfalls weder einer besonder» Vollmacht, noch sonst einer Rechtfertigung zur Sache. (Die Motive s. in Nr. 28 der zweiten Kammer S. 737, 2. Spalte.) Der Hauptbericht bemerkt hierzu: Zu dem Paragraphen selbst ist nichts zu erinnern. Es hat aber die jenseitige Deputation in Berücksichtigung eines von mehrer» Mitgliedern des Handels- und Fabrikstandes geäußer ten Wunsches und in Hinblick auf auswärtige Wechsel- und Handelsgesetzgebungen folgende zusätzliche Bestimmungen zu 138 vorgeschlagen: „Wer mit der Präsentation eines Wechsels zur An nahme beauftragt wird, muß entweder innerhalb vier und zwanzig Stunden den Auftrag ablehnen, oder inner halb derselben Zeit nach Empfang des Wechsels die Vor legung, und bei Nichterlangung desAcceptes die Protest erhebung besorgen. Widrigenfalls wird er seinem Auf traggeber für den aus der länger» Verzögerung etwa entstehenden Schaden verantwortlich." Die Herren Regierungscommiffarien fanden jedoch einen dergleichen Zusatz im gegenwärtigen Gesetze nicht an seinem Orte, weil Bestimmungen der Art sich nicht auf das Wechselrecht be zögen. Dies muß man nun zwar in gewisser Maaße zugeben. Jener Satz würde mehr dem allgemeinen Handelsrechte, als dem Wechselrechte im Besonder» angehören. Allein da wir kein Handelsgesetzbuch besitzen und ein solches für die nächste Zeit auch noch nicht zu erwarten steht, — da hiernächst der fragliche Satz doch eine sehr nahe Beziehung zum Wechselgeschäfte hat und für dasselbe von großer Wichtigkeit ist— da endlich seine Aufnahme in die Wechselordnung gewiß nur nützen, in keinem Falle aber schaden kann, so muß man sich dennoch für diese Auf nahme erklären. Nur hat man in Bezug auf den Ausdruck: „innerhalb vier und zwanzig Stunden" zu erinnern, daß unter den jetzigen Verhältnissen des Postwesens es nicht immer mög lich sein dürfte, die in Rede stehende Nachricht innerhalb dieser Frist abzusenden. Entweder geht in diesen 24 Stunden keine Post, öderes geht zwar eine ab, aber in so kurzer Zeit nach dem Eingänge des Wechsels, daß bis dahin die Besorgung des Erforderlichen nicht füglich oder gar nicht möglich ist. Man schlägt daher vor, statt jener Worte zu setzen: „entweder innerhalb 24 Stunden oder mit der ersten nach 24 Stunden abgehenden Postgelegenheit", und empfiehlt die eben mitgetheilte Fassung der jenseitigen De putation mit dieser Abänderung zur Annahme, wobei man zum Behufs der künftigen Redaction noch bemerkt, daß die gleiche Rücksicht auf den Postengang auch bei §. 166, wo das Wort: „umgehend" vorkommt, zu nehmen sein dürfte. Der Nachbericht fügt hinzu: Der Paragraph selbst ist von der zweiten Kammer ange nommen. Die im jenseitigen Berichte vorgeschlagene zusätzliche Bestimmung aber hat dieselbe auf S. 249 ihrer Protokolle ab gelehnt, obgleich ihre Deputation derselben folgende beschränk tere Form gegeben hatte: „Jeder Handeltreibende, mit dem Rechte zu firmiren, welcher mit der Präsentation zur Annahme eines auf seinen Wohnort laufenden Wechsels beauftragt wird, muß diesen Auftrag am nächsten Werkeltage nach dessen Empfang ablehnen, oder zu derselben Zeit dieVorlegung zum Accept und bei dessen Nichterlangung die Protest erhebung, dafern ihm solche nicht untersagt worden ist, besorgen, auch den Protest längstens binnen 24 Stun den nach dessen Erhebung an den Auftraggeber einsen den; widrigenfalls ist er Letzterm wegen der aus der Ver zögerung etwa entstehenden Schäden im civilrechtlichen Wege verantwortlich." , In so fern aber die hieraus als nahe bevorstehend heraus gesetzte Erlassung einer Firmenordnung sich noch verzögern sollte, so brachte die jenseitige Deputation folgende Fassung in Vorschlag: „Jeder, welcher Handelsgeschäfte als sein Gewerbe be treibt, und mit der Präsentation zu Annahme u. s. w." Nun hat zwar die unterzeichnete Deputation S. 193 ihres Hauptberichts die dort zu lesende erste Fassung dieses Zusatzes zur Annahme empfohlen, und erkennt es auch noch jetzt als einen
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