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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Grundsatz des Handelsrechts an, daß Kaufleute, welche mit ein ander in Geschäften stehen, die Verpflichtung haben, wenn der Eine dem Andern einen auf die Gattung von Geschäften, die sie mit einander betreiben, bezüglichen Auftrag giebt, sich in mög lichst kurzer Zeit zu erklären, ob der Beauftragte den Auftrag an nehmen will oder nicht, widrigenfalls derselbe für angenommen geachtet wird — ein Satz, der von dem gewöhnlichen Rechte nicht unbedeutend abweicht, nach welchem Niemand verpflichtet ist, eine solche Erklärung zu geben, wie denn auch aus der Unter lassung der ausdrücklichen Ablehnung keineswegs eine Präsum tion der Annahme folgt. Nichts desto weniger muß die unter zeichnete Deputation nach abermaliger reiflicher Erwägung der Sache, auch in Betracht der von den Herren Commissarien gegen jenen Zusatz angeführten Gründe der Kammer anrathen, den fraglichen Zusatz sowohl in der frühem, als in der neuern Fas sung abzulehnen, also sich mit dem diesfallfigen Beschlüsse der zweiten Kammer zu ver einigen. Jenes Princip nämlich gilt schon im Allgemeinen nur unter Kaufleuten; die Verhältnisse aber, welche die Wechselordnung regelt, kommen sehr oft auch unter Personen vor, wovon nur eine oder wohl auch gar keine dem Kaufmannsstande angehört, und es würde bedenklich sein, Gelehrte, Beamte, Rentiers, Gutsbesitzer, Künstler, Handwer ker und ähnliche Personen mit einer solchen Verbindlichkeit be lasten zu wollen. Dann würde der Satz aber auch nicht einmal auf alle Kaufleute passen, sondern nur auf diejenigen, welche Wechselgeschäfte betreiben, also namentlich auf Banquiers, — endlich auch nicht einmal auf alle und jede Banquiers, sondern nur auf die, welche mit demjenigen, der ihnen den hier fraglichen Auftrag giebt, bereits in Wechselgeschäftsverbindung stehen. Somit erhellt, daß in der Wechselordnung jenes Princip nicht füglich einen Platz finden kann. Präsident v. Carlo witz: Der von der jenseitigen Depu tation beantragte Zusatz hat in der zweiten Kammer keine An nahme gefunden. Auch unsere Deputation, die früher sich dafür verwendet hatte, geht von dem früher» Gutachten zurück uud giebt denselben auf. Es bleibt mir daher nur übrig, die einfache Frage auf die Annahme des §. 138 zu stellen, und ich frage die Kammer: ob Sie denselben annehmen? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.139. Auf der verweigerten, oder unvollständig (nicht gezogener- maaßen) bewirkten Annahme eines trassirten Wechsels, auch be- ziehendlich auf der unterlassenen Abgabe einer Erklärung (vergl. 135,136 und 137) beruht ein besonderer Regreß des Inha bers auf den Aussteller und alle übrigen Vertreter des Wechsels, welcher vor dem Eintritte der Verfallzeit stattsindet. (Die Motive s. in Nr. 3 der Mittheilungen der zwei ten Kammer S. 769 flg.) Der Hauptbericht sagt zu diesem Paragraphen: In Berücksichtigung der bei tz. 110 und 111 stattgefun denen Aenderungen hat die jenseitige Deputation vorgeschlagen, diesen Paragraphen folgendermaaßen zu fassen: „Wenn auf gehörig geschehene Präsentation eines Wech sels zur Annahme diese nicht, oder nicht vollständig (§. IN) erfolgt und darüber Protest erhoben worden ist, so steht dem Inhaber gegen den Aussteller und alle üb- I. 39. rigen Vertreter des Wechsels ein besonderer Regreß zu,' welcher vor!dem Eintritte der Verfallzeit stattfindet." Der Kammer wird der Beitritt zu diesem Vorschläge anempfohlen. Der Nachbericht fügt hinzu: Hinsichtlich des Inhalts ist Uebereinstimmung da. Ueber die Fassung hat man sich jedoch bei der Debatte in der zweiten Kammer nicht vereinigen können und diese daher der künftigen Redactionsdeputation anheimgegeben. Man empfiehlt der Kam mer, diesem Beschlüsse beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Es liegt hier ein Amendement Sr. König!. Hoheit vor, statt: „nicht vollständig" (111. §.) zu setzen: „nicht von dem Bezogenen". Ich muß erwarten, ob und wie Se. Königl. Hoheit dieses Amendement zu motivi- ren gedenken. Prinz Johann: Ich erlaube mir, mein Amendement mit einigen Worten zu entwickeln. Es beruht auf denselben Grün den, warum §. 111b. die Kammer angenommen hat, wie ich mir zu beantragen erlaubt habe. Nach dem Paragraphen, wie er jetzt dem Deputationsvorschlage gemäß lauten soll, und nach der Fassung des §. 143 steht die Sache ganz einfach so, daß der Regreß Mangel Annahme dann statthaft ist, wenn entweder der Wechsel gar nicht acceptirt oder blos theilweise acceptirt ist. Ist er jedoch mit Bedingung acceptirt worden, so wird er für voll acceptirt geachtet, es findet also der Regreß Mangel Annahme nicht statt. Da jedoch die Kammer ange nommen hat, daß bei Wechseln, dir im Auslands ausgestellt sind, die Gesetze des Auslandes Platz greifen, so würde wohl auch hier eine Modifikation nothwendig sein. Es würde näm lich die Regel die sein, daß jeder Wechsel, der gar nicht oder nur theilweise oder auf Bedingung acceptirt ist, dem Regreß Mangel Annahme unterliege. Umgekehrt werde ich mir aber erlauben, zu §. 143 ein Amendement zu beantragen, welches ausdrückt, daß in den Fällen die Regreßnahme Mangel An nahme blos ausgeschlossen werde, wo die Wechsel für voll ac ceptirt zu achten find, wodurch die Bestimmung des §. 139 eine Ausnahme bekommt. Präsident v. Carlo witz: Es soll also nach diesem Amen dement statt der Worte: „nicht vollständig" (H. 111) gesetzt werden: „nicht von dem Bezogenen". Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstützt? — Wird aus reichend unterstützt. Referent Domherr o. Günther: Ich erlaube mir hier auf zu bemerken, daß allerdings, nachdem von der Kammer das angenommen worden ist, was Se. Königl. Hoheit bei § 111b. oder c. beantragt haben, nun auch hier eine kleine Aenderung vorgenommen werden müßte, damit Beides in Con sequenz stehe. Qb gerade der gewählte Ausdruck der bezeich nendste sei, getraue ich mir im Augenblicke nicht zu entschei den. Ich glaube, es dürfte das der Redaction zu überlassen sein. 2*
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