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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Prinz Johann: Ich wollte blos meiner Ansicht eine Form geben. Ob künftig der Ausdruck geändert werden müßte, stelle ich anheim. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation ist damit ein verstanden und auch der Antragsteller, daß die Fassung des Paragraphen der Redaction anheimgegeben werden könne; eine Ansicht, die mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer überein stimmt. Was die Fragstellung anlangt, so werde ich zuvör derst auf die Fassung des h. 139, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden ist, mit Vorbehalt des Amendements Sr. Königl. Hoheit, eine Frage stellen. Ich frage also die Kammer: ob sie zu §. 139 dem Vorschläge der Deputation, mit Vorbehalt der Redaction, beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Nun frage ich: ob sie dem vorgetragenen und unterstützten Amendement Sr. Königl. Hoheit beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 140. Die Annahme ist als eine unvollständige zu achten, wenn der Trassat nur einen Theil der verschriebenen Summe, andere Geldsorten, oder andere Währung der verschriebenen (z. B. Louisd'or auf Ducaten nach einem andern, höhern Course), oder wenn er auf einen später» oder früher» Verfalltag acceptiren, oder die Einlösung auf einen andern Platz verweisen (domiciliiren) will. Der Hauptbericht sagt: Dieser Paragraph erscheint, wenndieVorschlägezuU.110 und 111, so wie zu §. 139 angenommen werden, überflüssig. Man beantragt daher in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation den Wegfall desselben, wodurch zugleich die Frage beseitigt wird, ob zwischen §. 140 und §. 180 ein unvereinbarer Widerspruch stattsinde, wie es dem Wortlaute nach allerdings das Ansehen hat. DerNachbericht fügt hinzu: Die zweite Kammer hat sich mit der Staatsregierung da hin vereinigt, die Schlußworte des Paragraphen: „oder die Einlösung auf einen andern Platz verweisen (domiciliiren)" in Wegfall zu bringen, den übrigen Inhalt des Paragraphen aber der künftigen Redaction anheimzugeben. Allein diese Weglassung wird noch nicht genügen, um dem Paragraphen seine gehörige Gestalt zu geben. Zwar wird hierdurch seine Collision mit Z. 180, mcht aber die mit §§. 110 und 110 b. be seitigt. Nach 8§. 110 und 110 b. nämlich würde die auf andere Geldsorten, andern Geldcours, oder auf eine andere Berfallzeit, als der Wechsel besagt, gerichtete Acceptation keine unvollstän dige sein, sondern es waren diese Bedingungen und Beschrän kungen für nicht geschrieben zu achten. Daher schlägt man vor, in §. 140 nach den Worten: „der verschriebenen Summe" blos noch die Worte: „acceptiren will" zu setzen, hiermit den Paragraphen zu schließen und den ganzen übrigen Theil desselben: „andern Sorten — verweisen (domiciliiren) will", in Wegfall zu bringen. Referent Domherr v. Günther: Es ist wohl richtig, daß, wenn die Vorschläge zu §. 110 und 111, so wie zu §.139 angenommen werden, wie sie nun angenommen sind, §. 140 eigentlich wohl überflüssig erscheint. Da aber über diese Pa ragraphen in der zweiten Kammer eine Vereinigung mit der Regierung stattgefunden hat, so scheint es nicht unzweckmäßig, dem beizutreten, jedoch mit den im Nachberichte angegebenen anderweiten Veränderungen und Vervollständigungen. Präsident v. Carlo witz: Die Deputation schlägt zuvör derst vor, nach den Worten: „der verschriebenen Summe" hinzuzusetzen: „acceptiren will". Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer demgemäß den Schluß des Paragraphen von den Worten an: „andern Sorten verweisen (domiciliiren) will" in Wegfall bringen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die dritte Frage stelle ich auf die Annahme des §. 140 in der modificirten Weise? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr o. Günther: §. 141. Beabsichtigte der Trassant weiter nichts, als die Beifügung einer besondern Adresse, wo das Geld am Verfallorte zu er heben sei (z. B. die Angabe eines BanquierS am Orte, bet wel chem der Trassat seine Casse hat), so ist ein so gestellter Accept für unzulänglich nicht zu achten. Im Hauptberichte ist bemerkt: Auch von diesem Paragraphen gilt, was bei §. 140 gesagt worden, und man beantragt daher dessen Wegfall. Der Nachbericht fügt hinzu: Die zweite Kammer hat diesen Paragraphen mit dem Vor behalte angenommen, daß das Wort: „Trassant" in der ersten Zeile in: „Trassat" verwandelt werde und im Uebrigen seine Fas sung mit Beibehaltung des in demselben enthaltenen Grund satzes der künftigen Redaction überlassen werde. Die Deputa tion findet es unbedenklich, auch hier der Kammer den Beitritt anzurathen. . Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie das Wort: „Trassant" in: „Trassat" verwandeln wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v° Carlowitz: Dann frage ich: ob die Kam mer den §. 141 mit Vorbehalt der Redaction in dieser Weise annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o, Günther: §.142. Wenn der Trassat statt der gewöhnlichen Annahme eine Ehrenannahme, entweder zu Ehren des Ausstellers, odereines Indossanten, der dem Regreß des Inhabers ausgesetzt sein würde, bewirken will, so ist ein solcher Accept, dem Präsentanten gegenüber, für hinlänglich geleistet zu achten.
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