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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß hier eine anderweite Redaction stattfindet. Nämlich es heißt hier: „dieses Protestes", und wenn nun §. 145 wegfällt, so hat man in dem vorhergehenden Paragraphen nicht die Er wähnung des Protestes. Es würde also die Redaction darauf aufmerksam zu machen fein. Referent Domherr v. Günther: Es ist jedenfalls Re- -actionssache. Präsident v. Carlowitz: Es bleibt dies also der Re daktion überlassen. Der Paragraph ist in der angegebenen Fassung angenommen. Referent Domherr v. Günth er: 8.147. Um den Trassanten im gerichtlichen Wege zur Cautions- leistung anzuhalten, reicht es hin, den Protest wegen unter lassener Annahme beizubringen. Die Vorlegung der Tratte selbst ist nicht erforderlich. Hierzu bemerkt der H a u p t b e r i ch t: Das Wort: „Trassanten" ist ein Druckfehler und muß: „Trassaten" heißen. Präsident v. Carlowitz: Ich werde auf den Druckfehler keine Frage stellen, wohl aber auf Annahme des ß. 147 des Entwurfs? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 148. Der Anspruch auf Cautionsleistung kann nur wider den Trassanten, nicht wider Indossanten gerichtet werden. Keine Bemerkung der Deputation. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 148 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr p. Günther: §-149. Die Caution wird entweder baar, oder durch Bürgen oder Unterpfand bewirkt. Ob sie hinlänglich geleistet worden, ist richterlichem Ermessen anheimzugeben. Die Caution bezweckt die Sicherstellung des Präsentanten und künftiger Nehmer des Papiers, daß die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit aufrich tige Beobachtung der Solennität der Präsentation vollständig (gezogenermaaßen) erfolgen werde. Zu 149 ist im Hauptberichte gesagt: Die jenseitige Deputation hat vorgeschlagen: 1) statt derWorte: „ist richterlichem Ermessen anheim zugeben" zu setzen: „ist, wenn die Betheiligten sich darüber nicht vereinigen können, nach richterlichem Er messen zu entscheiden", weil es außerdem das Ansehen gewinnen könnte, als ob der Richter mit seiner Entscheidung selbst einer zwischen den Be theiligten zu treffenden Vereinigung vorgreifen dürfe; 2) den Schlußsatz des Paragraphen: „Die Caution bezweckt erfolgen werde" in Wegfall zu bringen, weil hier nur das in 8-154 Gesagte anticipirt werde. Der Beitritt zu beiden Vorschlägen wird anempfohlen. Der Nachbericht fügt hinzu: 1 findet in der Hauptsache Uebereinstimmung statt. 2 hat die zweite Kammer sich mit dem Inhalte des Schluß satzes: „Die Caution bezweckt u. s. w." einverstanden und die Fassung der endlichen Redaction Vorbehalten. Man empfiehlt den Beitritt. Königl. Commiffar v. Einert: Ich glaube, daß es der Einschaltung der Worte nicht bedarf. Es versteht sich von selbst; ich glaube, daß kein Richter sich in die Angelegenheiten von zwei Leuten mischt, die nichts an ihn bringen, sondern unter sich einig sind, so daß es dieses Zusatzes nicht bedarf. Er würde unfehlbar, wenn er im Gesetze gestanden hätte, von der Deputation gestrichen worden sein. Ich halte ihn für so über flüssig, daß er in das Gesetz unmöglich ausgenommen werden kann. Referent Domherr v. G ünther: Ich will nicht darüber streiten- ob der Zusatz nothwendig ist; indessen schädlich ist er auf keinen Fall, und es wird, wenn wir »6 1 dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beitreten, jedenfalls eine neue Differenz vermieden, die völlig unfruchtbar sein müßte, da man in der Hauptsache einverstanden ist. Königl. Commiffar v. Einert: Es ist gerathen, in sol chem Falle nachzugeben. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation schlägt vor, weil es die zweite Kammer gethan, statt derWorte: „ist rich terlichem Ermessen anheimzugeben" zu setzen: „ist, wenn die Betheiligten sich darüber nicht vereinigen können, nach richter lichem Ermessen zu entscheiden." Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich eine Frage auf §. 149 mit dieser Veränderung und unter Vorbehaltung der Redaction des letzten Satzes, der von der zweiten Kammer angenommen worden ist, und den anzunehmen auch unsere Deputation empfiehlt. Ich frage also die Kammer: ob sie mit diesem Vorbehalte den §. 149 in der beschlossenen Weise an nehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: 150. Wenn die Tratte gleichwohl zur Verfallzeit nicht bezahlt würde, so ist der Inhaber der Tratte von der Verbindlichkeit der Aufnahme eines richtigen Protests, wegen Mangels der Zahlung nicht befreit. Wenn sich aus dem Proteste ergäbe, daß die Tratte zur Verfallzeit entweder gar nicht, oder nicht richtig präsentirt worden, oder die Thatsache der Präsentation nicht durch Protest bescheinigt würde, so wird nicht nur die Caution aMehoben, sondern es findet auch gegen den Aussteller ein wechselmäßiger Regreß nicht weiter statt. Im Hauptberichte heißt es: Es läßt sich nicht so ganz unbedingt behaupten, daß in dem im zweiteu Satze des Paragraphen erwähnten Falle auch gegen den Aussteller durchaus kein wechselmäßiger Regreß stattfände.
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