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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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—Es könnte namentlich dann ein solcher ergriffen werden, wenn in dem Wechsel die in §. 87 erwähnte Formel: „ohne Protest" oder „saus frais" stünde. Deshalb und überhaupt um anzudeu ten, daß hier nicht sowohl die Verbindlichkeit zur Protesterhe bung, als vielmehr die Pflicht, am Verfalltage die Präsentation gehörig zu bewirken, eingeschärft werden solle, — zugleich um dem Paragraphen eine kürzere und präcisere Fassung zu geben, hat die Deputation der zweiten Kammer vorgeschlagen, diesen Paragraphen so auszudrücken: „Durch die erfolgte Sicherstellung ist der Inhaber des Wechsels von der Verbindlichkeit nicht befreit, zur Ver fallzeit den Wechsel zur Zahlung zu präsentiren und, wenn diese versagt wird, Protest zu erheben. Wird Eins oder das Andere versäumt, so ist der Wechsel präjudicirt und die Sicherstellung wird aufgehoben." Der Beitritt wird anempfohlcn. Präsident v. Carlo witz: Es wird also für §. 150 eine neue Fassung beantragt, enthalten Seite 195 des Hauptberichts (s. vorstehend). Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen der Deputation §. 150 in dieser neuen Fassung annehme? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günth er: §. 151. Die Cautkon wird auch vor der Verfallzeit der Tratte auf gehoben, wenn der Trassat später den vollständigen Accept ge leistet, oder bescheiniget wird, daß sich der Trassat gegen den Präsentanten, welchem die Caution bestellt worden, zu einer Zeit, wo Letzterer noch Inhaber des Wechsels gewesen, zum voll ständigen Accept erboten, dieser aber solchen anzunehmen verwei gert habe. Die Deputation hat nichts erinnert. Präsident v. Carlowitzr Zch frage die Kammer: ob sie §. 151 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 152. Zur Bescheinigung eines solchen Erbietens ist ein Protest erforderlich, welcher auf Requisition des Trassaten wider den Inhaber erhoben wird. Würde sich Letzterer nicht gegen den Notar ausdrücklich darauf berufen, daß er, und an wen er den Wechsel weiter begeben, so ist anzunehmen, daß er noch im Be sitze des Wechsels gewesen, als das Anerbieten zum Accept ge schehen. , Keine Erinnerung der Deputation. Präsident v.Carlowitz: Genehmigt die Kammer §. 152 des Entwurfs? —Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: 8.153. Wenn der Inhaber derTratte wegen verweigerter Annahme den Regreß aufRembours richtet, so kann er diesen Anspruch nicht blos wider den Aussteller, sondern wider jeden andern Vertreter des Wechsels erheben. Präsident v. Carlowitz: Zu §.153 ist nichts erinnert. Nimmt die Kammer §. 153 des Entwurfs an? — Einstim mig Ja. Referent Domherr 0. Günther: §. 154. Auch dieser Regreß ist an eine Reihefolge nicht gebunden sondern der Inhaber hat unter der Gesammtheit der Vertreter freie Wahl, genießt auch des Rechtes der Variation (vergl. 8-125). Hierzu ist im Hauptberichte bemerkt: Dieser Paragraph fand mehrere Bedenken, welche S. 149 des Berichts der zweiten Kammer ausführlich auseinanderge setzt sind, worauf der Kürze halber verwiesen wird, und welche imWesentlichen auf demSatze beruhen, daß der wegen Mangels der Annahme auf sofortige Einlösung des Wechsels gerichtete Regreß bis auf die in §. 155 entwickelte andere Berechnung des Wechselcapitals ganz derselbe sei, wie der Regreß wegen Mangels der Zahlung, — ein Satz, dem man diesseits vollkommen bei treten muß. Deshalb wird die Annahme der von der jenseitigen Deputation S. 149 ihres Berichts vorgeschlagenen abgekürzten Fassung dieses Paragraphen, doch mit einer den obenbemerkten Umstand enthaltenden Einschaltung angerathen. Der Paragraph würde dann folgendergestalt lauten: §. 154. „DieserRegreß findet, insoweit nicht etwas Besonde res hierüber bestimmt ist, ganz in derselben Maaße statt, wie der im siebenten Capitel behandelte Regreß wegen verweigerter Zahlung der Wechsel." Der Nachbericht bemerkt blos: Der auf S. 196 unsers Hauptberichts zu lesende Vor schlag ist von der zweiten Kammer angenommen. Präsident v. Carlowitz: Seite 196 des Hauptberkchts (s. vorstehend) giebt unsere Deputation für §. 154 eine verän derte Fassung. Ich frage die Kammer: ob sie §. 154 in dieser veränderten Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 155. Wenn wegen ermangelnder Annahme auf Rembours ge klagt wird, so werden dem Beklagten ebenfalls die Ansätze an Capital, Zinsen und Spesen in die Retourrechnung gestellt. Das hierbei in Betracht kommende Capital besteht nicht unbe dingt in dem ganzen Umfange der im Wechsel verschriebenen Summe, sondern der Werth des Wechselcapitals, welcher zu ver güten ist, richtet sich nach den Ansätzen des öffentlichen Cours zettels am nächsten Wechselplatze für lange, mittle und kurze Papiere der Gattung, zu welcher die Tratte (als Hamburger, Amsterdamer, Berliner Papier) gehört, indem dabei der Zeit raum zu berücksichtigen ist, welchen der Wechsel vom Tage der Präsentation bis zur Vcrfallzeit zu laufen hätte. Fehlte eS in dem für den Präsentationstag maaßgebenden Courszettel an einer Coursbestimmung für die Gattung des Papiers, welcher die Tratte beizuzählen ist, so ist der Werth nach einemAbzug von 4 Procent i>r. weass auf die Dauer des Zeitraums, welchen der Wechsel zu laufen hätte, zu bestimmen. 8-156. Der Einlösende wird Eigenthümer des Wechsels und kann entweder den Wechsel an sich behalten, oder anderweit begeben, kann aber auch den Regreß weiter rückwärts nehmen, auch den Aussteller zur Cautionsbestellung anhalten.
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