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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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§. 157. Der zwiefache Anspruch des Präsentanten, oder derer, die den Wechsel nach Z. 153 eingelöst haben, wider den Aussteller, (auf Rembours oder Cautionsleistung) steht demselben nach feiner Wahl zu. Der Klager kann wider seinen Willen nicht angehalten werden, statt des geforderten Rembours sich mit der Cautionsleistung zu begnügen, oder umgekehrt den Rembours anzunehmen, wenn er auf Cautionsbestellung angetragen. Der Hauptbericht bemerkt zu §. 155 und 157 Fol gendes: Zu§. 155. Wird der Vorschlag zu §. 154 von der Kammer genehmigt, so wird der erste Satz von §. 155 überflüssig. Den übrigen Inhalt des Paragraphen will die jenseitige Deputation folgen dergestalt fassen: „Jedoch ist hierbei der Werth des zu vergütenden Wechsel- capitals unter Abrechnung der Zeit, welche der Wechsel bis zum Verfalltage noch zu laufen hat, nach den An sätzen des öffentlichen Courszettels am nächsten Wechsel platze und in Ermangelung dessen dergestalt zu bestim men, daß für jeden Monat von dem Präsentationstage bis zum Verfalltage Procent von der im Wechsel ver schriebenen Summe in Abzug gebracht wird." Da hierdurch sowohl die Verbindung mit §. 154 zweck mäßig hergestellt, als auch dem Ausdrucke größere Deutlichkeit und Kürze gegeben wird, so hat die diesseitige Deputation ihrer Kammer den Beitritt zu der vorgeschlagenen Fassung anzurathen. Zu§. 157. Dieser Paragraph wird, wenn die Fassung des §. 144 den Beifall der Kammer findet, überflüssig, und man beantragt da her in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation dessen Wegfall. Die letztere hat aber hier auch noch einen Zusatzparagraphen in Vorschlag gebracht, des Inhalts: „Wenn der Bezogene vor der Verfallzeit des Wechsels in Concurs verfällt, und dieses durch einen besonder« (so genannten Sicherheit^) Protest nachgewiesen wird, so ist der Inhaber berechtigt, darauf den in diesem Capitel beschriebenen Regreß anzutreten, und zwar ohne Unter schied, ob der Bezogene acceptirt hatte, oder nicht." Den Herren Regierungscommissarien ist jedoch dieser Zusatz bedenklich erschienen, theils weil eine solche Bestimmung zu tief in das Concursrecht eingreifen und Jnconsequenzen veranlassen würde, theils weil es ja doch möglich wäre, daß die Insolvenz des Acceptanten bis zur Verfallzeit des Wechsels sich wiederum ge hoben haben könnte. Diese Gründe, denen sich vielleicht auch noch mehrere andere beifügen ließen, erscheinen der Deputation überwiegend, und sie kann sich daher für die Annahme jenes Zusatzparagraphen nicht verwenden. ImNachberichte ist zu §. 155 und 157 bemerkt: Zu ߧ. 155u.157 findet Uebereinstimmung statt. Uebrigens hat die jenseiiige Kammer hier den auf S. 197 unsers Hauptbe richts zu lesenden, von ihrer Deputation vorgeschlagenen Zusatzpa ragraphen, den Regreß auf den Grund eines Securitätsproteftes betreffend, angenommen. Die diesseitige Deputation hat dessen Annahme schon früher widerrathen und kann sich auch jetzt noch nicht mit selbigem einverstehen. Abgesehen davon, daß es schon theoretisch bedenklich ist, von dem, was für den Fall der verweigerten Acceptation gesetzlich festgestellt ist, einen Schluß zu ziehen auf das, was bei erfolgterAcceptation Rechtens sein soll — abgesehen ferner davon, daß der Aussteller wohl verpflichtet ist, die sofortige Acceptation zu garantiren, daß aber derselbe hinsichtlich der Zahlung nur dafür zu haften hat, daß selbige zu dem in dem Wechsel bestimmten Zeitpunkte erfolge, so stehen auch dem in dem Zusatzparagraphen ausgedrück ten Verlangen sehr wichtige praktische Gründe entgegen. Es ist nämlich ein solches Princip für die mindervermögenden Ge schäftsleute höchst gefährlich, und kann leicht ihren Ruin zur Folge haben. Wenn z. B. ein Fabrikant von mäßigem Vermö gen, aber gutem Credite, zwölf Wechsel, jeden von 1000 Thlr., auf ein Banquierhaus gezogen hat, wovon in zwölfauf einander folgenden Wochen je einer verfällt — und das Banquierhaus geräth plötzlich in Concurs, ehe noch der kürzeste dieser Wechsel verfällt, so würden, wollte man den Zusatzparagraphen anneh men, jene ganzen 12,000Thlr., noch vermehrt durch die Retour rechnungen, in einem und demselben Augenblicke auf den Aus steller einstürmen, was wahrscheinlich seinen eignen Sturz her- briführen würde — während, wenn jener Zusatz abgelehnt wird, jede Woche nur einer von diesen Wechseln auf den Aussteller zurückkommen kann, wo nun dieser Zeit behält, Geld herbeizu schaffen, anderweiten Credit zu suchen, seine Angelegenheiten zu ordnen und seineBerbindlichkeitenpünktlich zu erfüllen. Somit rechtfertigt sich das auf Ablehnung jenes Zusatzparagraphen ge richtete Gutachten der Deputation. Noch weiter ausgeführt und mit mehrern Gründen unter stützt ist diese Ansicht in Einert, Revision der Lehre und Gesetzgebung von dem sogenannten Sicherheitsproteste oder Securitäts- proteste, in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung (Neue Folge Bd.v. Nr. VI. S. 97flg.) Präsident v. Carlo witz: Was zuvörderst §. 155 anlangt, so empfiehlt uns die Deputation die Ablehnung des ersten Satzes dieses Paragraphen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachtenbeitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Sodann soll nach Anrathen der Deputation §. 155 in folgender veränderten Fassung angenom men werden: „Jedoch ist hierbei der Werth des zu vergütenden Wechselcapitals unter Abrechnung der Zeit, welche der Wechsel bis zum Verfalltage noch zu laufen hat, nach den Ansätzen des öffentlichen Courszettels am nächsten Wechselplatze und in Er mangelung dessen dergestalt zu bestimmen, daß für jeden Monat von dem Präsentationstage bis zum Verfalltage Procent von der im Wechsel verschriebenen Summe in Abzug gebracht wird." Ich frage die Kammer: ob sie den noch übrig bleibenden Rest des Paragraphen in dieser veränderten Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Was den 156. §. anlangt, so ist dazu nichts erinnert; er ist aber bereits vorgetragen, und ich stelle daher die Frage: ob §. 156 Annahme findet? — Einstim- migJa. Präsident v. Carlowitz: §.157 soll nach Anrathen der» Deputation abgelehnt werden. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputativnsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja.
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