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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlo witz: Was §. 157 b. der zweiten Kam mer anlangt, so empfiehlt die Deputation ebenfalls dessen Ab lehnung. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputa tionsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 158. Das Indossament (Giro), wenn es auf einem trassirten Wechsel, oder einer gezogenen Anweisung vorkommt, wird ent weder bei der Begebung angewendet, zum Zeichen des aufgegebenen oder übertragenen Eigenthums am Pa piere, oder man bedient sich dessen, um gewisse im Wechselver kehre vorkommende Verrichtungen durch jemand Andern zu be sorgen; dann ist es zunächst die wechselmäßige Form einer Auftragsertheilung, aber auch zugleich Zeichen des dem Indossanten vorbehaltenen Eigenthums am Wechsel. Der Hauptbericht bemerkt hierzu: Die Worte: „wenn es (das Giro) auf einem trassirten Wech sel oder einer gezogenen Anweisung vorkommt" dürften hier wohl völlig überflüssig sein, daher man in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation deren Wegfall beantragt. Präsident v. Carlo witz: Die Deputation beantragt, die Worte: „Wenn es (das Giro) auf einem trassirten Wechsel oder einer gezogenen Anweisung vorkommt" in Wegfall zu bringen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v.Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer mit dieser Veränderung §. 158 des Entwmfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v, GÜMH er: ö-Pst. Durch die Begebung eines wahren Wechsels, sie geschehe ohne, oder unter Indossament, gelangt der Nehmer zum selbst ständigen Genüsse aller derjenigen Rechte, welche auf der Schrift des Wechsels beruhen, und das Indossament ist von einer bloßen Cesfion dadurch verschieden, daß die persönlichen Rechtsverhält nisse, welche zwischen dem Indossanten und den Vertretern des Papiers, auch allen denjenigen, die durch Annahme oder Ehren annahme eine Verbindlichkeit zur Einlösung des Wechsels über nommen hatten, bestehen, auf den Nehmer nicht übergehen, und daß dem Letzter« die von der Person eines früher» Besitzers ab geleiteten Einreden nicht entgegenstehen. JmHauptberichte heißt es: Dieser Paragraph spricht hauptsächlich den Grundsatz aus, daß bei der Ausübung des Regresses dem Inhaber des Wechsels die von der Person eines frühem Besitzers abgeleiteten Einreden nicht entgegenstehen. An der Richtigkeit dieses Satzes kann durchaus mcht gezweifelt werden. Er fließt aus dem innersten Wesen hes Wechsels und des Giro. Dadurch eben unterscheidet sich das Giro von der bloßen Session, daß bei der letzter» derCes- sionarius sich alle diejenigen Einreden vom äebltor cessus entge gensetzen lassen muß, welche dieser dem Cedenten, falls Letzterer selbst gegen ihn geklagt hätte, mit Erfolg hätte entgegensetzen können. Indessen möchte es doch scheinen, als ob der im Para graphen oder auch in der bald zu erwähnenden, von der jenseitigen Deputation vorgeschlagenen Fassung gebrauchte Ausdruck: „die von der Person eines frühem Besitzers abgeleiteten Einreden" oder: „die Einreden, welche von den persönlichen Rechtsverhält- ntffen des Ausstellers oderder Borbesitzer desWechsels abgeleitet I. LS. sind", das stattfindende Rechtsverbältniß nicht ganz genau be zeichnete. Es könnte z. B. ein Wechselschuldner dem Inhaber entgegensetzen, daß der Indossant, durch welchen der Wechsel auf ihn übergetragen worden, disposilionsunfähig sei, z.B. unter Alters- oder Zustandsvormundfchaft stehe — daß mithin dessen Giro, wenn auch unbestritten ächt, dennoch ungültig sei. Hier läge jedenfalls eine Behauptung vor, welche im gewöhnlichen Sprachgebrauche auch Einrede oder Ausflucht, nämlich exceptio äekcieatis legltimatioms sä causam genannt wird und welche ganz unstreitig von der Person oder von den persönlichen Rechtsver hältnissen des Vorbesitzers des Wechsels abgeleitet ist, — und dennoch müßte diese Exception, wenn der Beklagte sich ihrer be diente und sie sofort liquid machte, jedenfalls berücksichtigt wer den. Der Sinn der obigen Regel ist eigentlich nur der, daß die sogenannten peremtorischenoderzerstörlichen Ausflüchte, welche derWechselfchuldner einem frühern Inhaber des Wechsels würde haben entgegensetzen können, dem spätern Inhaber mit Rechtswirkung nicht sollen entgegengesetzt werden können. Die exceptio äeticientis legitimationi's sä causam aber ist keine exceptio peremtoria, sondern sie ist, je nach Verschiedenheit der Theorien, entweder als exceptio äilatoria, oder als eine sogenannte exceptio juris anzusehen. Diese Gattungen von Ausflüchten können aber auch dem Indossatar mit Erfolg entgegengesetzt werden, wenn sie gleich aus der Person oder den persönlichen Rechtsverhältnis sen des Indossanten oder eines frühern Wechselinhabers hergelei tet sind. Jedenfalls ist hier eine Undeutlichkeit bemerkbar, welche durch die im Uebrigen sehr zweckmäßige, von der jenseitigen De putation vorgeschlagene Fassung sogar noch vermehrt zu werden scheint. Dieselbe hat nämlich beantragt: 1) den ersten Satzdesß. 159 bis: „beruhen" sslvareäsctiou« anzunehmen, 2) den übrigen Inhalt desParagraphen aber, weil er theils überflüssig sei, theils nur einen der Wissenschaft, nicht aber der Gesetzgebung angehörigen Lehrsatz enthalte, abzulehnen, und statt dessen folgenden Satz zu genehmigen: „Bei deren Ausübung können ihm keine Einreden entgegengesetzt werden, welche von den persönlichen Rechtsverhältnissen des Ausstellers oder der Vorbesitzer des Wechsels abgeleitet sind." Hierdurch kommen die Worte des Paragraphen: „welche zwi schen dem Indossanten bestehen", in Wegfall, und gerade diese Worte waren es, welche die eigentliche Absicht des Gesetzes näher erläuterten. Um alleZweifel zu beseitigen, schlägtmanvor, die jenseitige Fassung zwar anzunehmen, jedoch mit der Abände rung, daß statt der Worte: „welche von den abgeleitet sind", gesetzt werde: „welche von den zwischen dem Aussteller oder andern Borbesitzem des Wechsels und dem Beklagten stattfin denden persönlichen Rechtsverhältnissen abgeleitet sind." Im Nachberichte ist blos bemerkt: Die zweite Kammer hat den von ihrer Deputation gemach ten Vorschlag angenommen. Die diesseitige Deputatwn da gegen kann nur bei ihrem auf S. 198 und 199 zu lesenden Vor schläge beharren. Hinsichtlich des durch diese Vorschläge nicht getroffenen Theils des Paragraphen ist Uebereinstimmung vor handen. Präsident v. Carlo witz: Die Deputation empfiehlt uns zuvörderst, den ersten Satz des tz. 159 bis zu dem Worte: „be ruhen", jedoch salva reäactioae, anzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitrete?—. Einstimmig Ja. 3
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