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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Was den folgenden Satz an langt, so soll er folgende Fassung bekommen: „Bei deren Aus übung können ihm keine Einreden entgegengesetzt werden, welche"; von diesem Worte an weicht unsere Deputation von dem Beschlüsse der andern Kammer ab und fährtso fort: „welche von den zwischen dem Aussteller oder andern Vorbesitzern des Wechsels und dem Beklagten stattfindenden persönlichen Rechts verhältnissen abgeleitet sind." Ich frage die Kammer: ob sie den zweiten Satz des Paragraphen in dieser veränderten Fassung an nehmen wolle?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Damit wäre denn über diesen Lheil der Beschluß der andern Kammer abgelehnt, und nun werde ich noch eine Frage stellen, dahin gerichtet: ob die Kammer den ß. 159 in dieser jetzt modisicirten Weise annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr o. Günther: §. 160. Das bei der Begebung anzuwendende Indossament ist seiner Form nach entweder ein vollständiges (ausgedehntes) oder ein unvollständiges (Indossament in bmuco). Ersteres bezeichnet die Person des Nehmers, an welchen die Begebung geschieht (für mich an bl. — oder an die Ordre von bl.), letzteres besteht in der bloßen Beifügung des Namens des Indossanten, oder seiner Firma auf dem Rücken des Wechsels. Auch zur Vollständigkeit eines ausgedehnten Indossaments ist die Bei fügung des Datums nicht erforderlich. Die Ordnung und Folge der Indossamente entscheidet bei der Regreßnahme über ihr Alter. Der Hauptbericht bemerkt zu §. 160.- s) Es ist jenseits gegen die Eintheilung der Indossamente in vollständige und unvollständige (w lrisnco) bemerklich gemacht worden, daß das der Form nach unvollständige nicht nur alle Wirkungen des Giro (vollständigen Indossaments) gewähre, sondern noch andere und eigenchümliche habe, indem es z. B. ;eden Inhaber legitimire, das Vindicationsrecht ausschließe u. s. w-, und die Deputation der zweiten Kammer hat daher vorge schlagen, statt: „vollständiges" „ausgefülttes" und statt: „unvollständiges" „leeres" zu setzen. Hiergegen dürfte nichts zu erinnern sein. b) Findet sie das Wort: „bezeichnet" in der dritten Zeile (s. o. Z. 3 u. 4) nicht genau genug und trägt darauf an, statt der Worte: „Ersteres bezeichnet die Person des Nehmers" zu setzen: „In Ersterm ist die Person des Nehmers genannt", e) will sie in der Zeile 4 (s. o. Z. 5) die gewöhnliche Formel des ausgefüllten Indossaments: „Für mich an R. oder dessen Ordre" unter den Beispielen mit ausgenommen wissen; ferner ä)um die Worte: „Vollständigkeit" und „ausgedehntes," Zeile 6 und 7 (s. o. Z.8), nicht wieder in Frage zu bringen, und zugleich über die Jndossamente in bisnco zu drsponiren, will sie statt des Ausdrucks: „Auch zur Vollständigkeit eines ausge dehnten Indossaments" vielmehr setzen: „Bei beiden" hiernächst aber «) dieWorteZeile 8: „bei derRegreßnahme" als überflüssig rn Wegfall bringen. , Die Herren Regierungscommifsarien haben zu »., c. und e. rhr EinverstLndniß erklärt. Die diesseitige Deputation thut dasselbe, bemerkt aber, daß auch hinsichtlich -ml» b. und 6. der Zustimmung kein Hinderniß im Wege stehe, rathet jedoch der Kammer an, alle jene Vorschläge nur im Allgemeinen zu Be rücksichtigung bei einer künftigen Redaction zu empfehlen. Präsident v. Carlowitz: Wenn ich recht verstehe, so ist es immer die Absicht der Deputation, daß ich auf jene Vor- chläge eine besondere Annahmefrage stelle. Sie sind auch in ener Kammer durch Beschluß angenommen worden, und eS wird daher nothwendig sein, daß auch wir eine ausdrückliche Frage darauf stellen. Referent Domherr v. Günther: DaS ist allerdings auch die Ansicht der Deputation. Präsident v. Carlowitz: Ich werde also fragen: ob man bei ß. 160 zuvörderst den Beschluß der jenseitigen Kammer, aufgeführt unter des Hauptberichts, annehme? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage stelle ich aufb. — Man ist ebenfalls damit einverstanden. Präsident ».Carlowitz: Dieselbe Frage auf c. — Man ist gleichfalls einverstanden. Präsident v. Carlowitz: Desgleichen auf6. — Eben falls einverstanden. Präsident v. Carlowitz: Und endlich auf e. — Des gleichen einverstanden. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die Frage auf Annahme deS §. 160 in dieser modisicirten Weise. — Wird ebenfalls einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: 8-161- Die Anwendung eines Indossaments ist bei Begebung der Wechsel nur dann nothwendig, wenn der Wechsel an eine be stimmte Person zahlbar gestellt ist, oder wenn das letzte Indossa ment ein ausgedehntes gewesen. Das Indossament in Ki-mco verwandelt einen an Ordre zahlbar gestellten Wechsel in einen Brief au Porteur; ein voll ständiges Indossament dagegen einen Brief »u xorteur in einen an andere Ordre zahlbaren. Bei Wechseln s« xorteor, oder wenn das letzteJndossament ill kikmco gegeben worden, wird das Eigenthum vorbehältlich der Ansprüche gegen den unredlichen Besitzer an dem Besitze des Pa piers erkannt. Im Hauptberichte heißt es: Der Kürze und Deutlichkeit halber empfiehlt dle jenseitige Deputation, den Paragraphen — gegen dessen materiellen In halt nichts zu erinnern ist — in folgender Fassung anzunehmen: „Die in blaues indoffirten und die gleich anfangs auf jeden Inhaber au porteur.ausgestellten Wechsel können ohne Indossament mit der in ß. 159 bemerkten Wirkung begeben rperden (vergl. ß. 58). Wenn aber ein ausge fülltes Indossament auf einen solchen Wechsel kommt, und so lange es das letzte darauf ist, bedarf eS eines In dossaments zur weitern Begebung." Diese Fassung wird zur Annahme empfohlen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie tz. 161 in der neuen von unserer Deputation Seite 200 ihre-
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