Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nimmt, ist befugt, von seinem Geber ein Indossament zu ver langen. Er hat sich aber dieses Rechts stillschweigend begeben, wenn er den Wechsel ohne Indossament angenommen; bei Wechselzusendungen, wenn er den Wechsel nicht umgehend zu Bewirkung des Indossaments zurücksendet. 8- 167. Der Nehmer eines m bmaco indossirten Wechsels ist bestrgt, das Indossament auf sich zu stellen, selbst wider den Willen des Indossanten. 168. Der Nehmer eines Wechsels, welcher an ihn ohne Indossa ment begeben ist, darf das letzte Indossament, womit der Wechsel an einen seiner Bormänner begeben worden, wenn es in Kisnev gestellt gewesen, auf sich ausfüllen. Der Hauptbericht bemerkt zu §§. 166 und 168 Fol gendes: Zu §§. 166 und 168. Da beide Paragraphen zusammenqehören, so erscheint es nicht als zweckmäßig, sie durch den §. 167 zu trennen. Die jen seitige Deputation hat daher vorgeschlagen, es möchte §. 168 mit §. 166 und zwar in folgender von den Herren Regierungscom- missarien gebilligten Fassung verbunden werden: „Jeder, welcher zurückgesendet hat. Er darf jedoch das letzte, nicht von seinem Geber herrührende In dossament, wenn es i» lrikmco ist, auf sich ausfüllen." Mit dem der Deutlichkeit halber wünschenswerthen Zusatze der Worte: „oder beliebig auf einen Dritten" vor dem Schlußworte: „ausfüllen" wird der Beitritt anem pfohlen. Zu 167. Der Nehmer eines in bisnco indossirten Wechsels ist nicht nur befugt, das Indossament aufsich zu stellen, sondern er kann es auch nach Belieben auf einen Dritten richten. Man schlägt daher vor, nach den Worten: „auf sich" die Worte ein zuschalten: „oder beliebig auf einen Dritten". Es wird bemerkt, daß die Herren Regierungscommissarien Mit dieser Einschaltung einverstanden sind. Der Nachbericht fügt dem hinzu: Zu §ß. 166 und 168. Die zweite Kammer hat die Vorschläge ihrer Deputation und zugleich den diesseits beantragten Zusatz: „oder beliebig an einen Dritten" vordem Schlußworte: „ausfüllen" angenom men. Die diesseitige Deputation hat jedoch noch zu bemerken, daß sie die Worte in Z. 166: „er hat sich aber dieses Rechts u. f. w." zwar immer nur von dem Falle verstanden hat, wo das letzte Indossament io disneo gegeben worden ist, daß sie aber bei nochmaliger Prüfung sich doch überzeugt hat, wie man diese An nahme nicht so schlechthin als eine sich von selbst verstehende an sehen könne, sondern daß es nöthig sei, diese im Gesetze auszu sprechen. Hiermit waren auch die Herren Commissarien einver standen. Die Fassung der vereinigten §§. 166 und 168 wird demgemäß folgendermaaßen lauten müssen: „Jeder, welcher einen Wechsel kauft oder als Zahlung annimmt, ist befugt, von seinem Geber ein Indossament zu verlangen. Er hat sich aber, dafern das letzte Giro in disoeo ist, dieses Rechts stillschweigend begeben, wenn er den Wechsel ohne Indossament angenommen; bei Wrchselzusendungen, wenn er den Wechsel nicht am er sten Werkeltage, an welchem eine Post von seinem Wohnorte nach demWshnorte des Zusendenden abgeht, zu Bewirkung des Indossaments zurückgesendet hat. Er darf jedoch das letzte nicht von seinem Geber herrührende Indossament, wenn es in Ki-mco ist, auf sich oder beliebig auf einen Dritten ausfüllen. Zutz.167. Hier hat die zweite Kammer den Entwurf angenommen, die diesseitige Deputation muß aber bei ihrem Vorschläge Seite 201 stehen bleiben. Präsident v. Carlowitz: Es hat mir hier geschienen, als ob (wenigstens nach den Mittheilungen) die zweite Kam, mer den diesseits beantragten Zusatz nicht angenommen hätte. Inzwischen ist das blos beiläufig zu erwähnen, denn es wird sich später finden, wenn unsere Beschlüsse an die zweite Kam mer zurückgelangen. Was die Fragstellung anlangt, so ist für diese §H. 166 und 168 eine neue Fassung gegeben worden. Ich werde auf diese eine Frage stellen, und dann eine weitere auf Ablehnung der ZZ. 166 und 168 des Entwurfs. Ich frage die Kammer: ob sie der neuen Fassung für die§§. 166 und 168 beistimme? — Wird einstimmig beschlossen. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob sie dem nach die HZ. 166 und 168 des Entwurfs abgelehnt wissen wolle? — Wird einstimmig abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Was §. 167 anlangt, so wird von unserer Deputation zuvörderst eine Einschaltung bean tragt, und zwar der Worte: „oder beliebig auf einen Dritten", und ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgut achten beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Weiter: ob die Kammer tz. 167 in dieser veränderten Maaße annehme? — Er wird einstim mig angenommen. Referent Domherr 0. Günther: §. 169. In wie fern derjenige, welcher einen Wechsel ohne Indossa ment oder mit dem Zusatz: „ohne Regreß" begeben hat, seinem unmittelbaren Nehmer gehalten sei, dafür einzustehen, daß der Wechsel ächt und nicht verfälscht sei (Berität zu prästiren), und was derselbe diesfalls in jedem vorliegenden Falle zur Schad loshaltung zu prästiren habe, unterliegt lediglich civilrechtlicher Beurtheilung.. Hierzu bemerkt der Hauptbericht: Da gegenwärtig über die falschen oder verfälschten Wechsel eine besondere Beilage gegeben ist, so muß man darauf antragen, diesen Paragraphen in Wegfall zu bringen, was, wiewohl aus andern Gründen, auch die jenseitige Deputation gethan hat. Präsident v. Carlowitz: Es wird beantragt, §. 169 abzulehnen. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? —Es wird einstimmig beigetreten. Referent Domherr v. Günther: §. 170. Ein Wechsel kann auch nach der Berfallzeit durch Indossa ment begeben werden. Der Nehmer erlangt dadurch den An spruch an den Acceptanten, aber wo nicht ein Accept auf einen spätem Zahltag vorliegt, oder sich der Bezogene nicht beim Pro test anderweite Erklärung auf einen bestimmten Tag Vorbehal ten, kein Regreßrecht wider seinen Indossanten. Er kann aber,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder