Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den. Es scheint, daß man materiell kn der Sache einig sei. Man könnte also den Beschluß fassen, daß man die von dem Herrn Regierungscommissar aufgestellte Meinung für richtig aner kenne, und die Aufnahme derselben in das Gesetz in einer noch zu redigirenden Fassung genehmige. Daß durch die Fassung, wie die Deputation vorgeschlagen hat, dieser Fall ausgeschlos sen werde, scheint mir nicht zweifelhaft zu sein. Denn es ist ausdrücklich gesagt, daß kein Regreßrecht gegen den Indossan ten bestünde, außer in dem Falle, wenn der Wechsel am Ver falltage gehörig präsentirt und Protest erhoben worden war, wo aber der Regreß nur gegen die Bormänner gerichtet ist. Ich weiß nicht, ob man sich nicht dahin vereinigen könnte, daß man materiell sich mit der Sache einverstehe und die Fassung der Redaction überlasse. Referent Domherr v. Günther: Ich habe mein Ein- verständniß damit bereits erklärt. Staatsminister v. Könneritz: Wenn in das Protokoll aufgenommen wird, daß man damit einverstanden sei und der Satz bei der künftigen Redaction ausgenommen werde, kann die Regierung sich dabei vollkommen beruhigen. Referent Domherr 0. Günther: Dann kann sich auch die Kammer dabei beruhigen. Präsident v. Carlo witz: Ich hätte für angemessen ge halten , daß man den Paragraphen in der neuen Fassung an nehme und nur die Redacrion vorbehalte. Denn über den Paragraphen selbst möchten wir doch Beschluß fassen, sonst wird man in der jenseitigen Kammer unS einhalten, daß die Beschlußfassung über den Paragraphen noch offen, also nach zuholen sei. Bürgermeister Weh ner: Mir scheint, daß derVorschlag des Herrn Referenten ganz annehmbar ist. Ich glaube, daß, wir mögen den oder jenen Paragraphen annehmen, immer noch etwas dazwischen liegt. Es wäre zu wünschen, daß wir heute über den Paragraphen nicht abstimmen, und der König!. Herr Commiffar ersucht würde, zur morgenden Sitzung eine Fassung zu geben. Präsident v. Carlowitz: Ich würde dies als besonderes Amendement ansehen müssen. Bürgermeister Wehner: Ich würde den Antrag darauf stellen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also das Amendement gestellt worden, den Paragraphen jetzt ausgesetzt zu lassen und zu warten, bis morgen von Seiten der Staatsregierung uns eine andere Fassung gegeben wird. Ich frage die Kammer: ob dieser Antrag Unterstützung findet? — Wird hinreichend unterstützt. Bürgermeister Hübler: Ich habe den Antrag zwar un terstützt, ich glaube aber doch, daß recht füglich über den Para graphen sslvs reäsotione und mit Vorbehalt, bei der endlichen Redaction auf den materiell gebilligten Vorschlag des Herrn Kommissars zurückzukommen, jetzt abgestimmt werden könne. Bürgermeister Wehner: Es handelt sich hier um einen ziemlich festen Grundsatz, und daß wir der Redaction so unend lich viel zuweisen, ohne darüber klar zu werden, scheintmir nicht ganz angemessen zu sein. Ich glaube, daß, wie die Sachen hier stehen, besser sei, daß man zuvörderst erwarte, was die Staats regierung beabsichtigt, indem sie Einwendungen gegen den Pa ragraphen, welchen die Deputation vorgeschlagen, gemacht hat; man kann dann mit Sicherheit annehmen, daß die Redactions deputation den Paragraphen nach dem Sinne der Kammer in Ordnung bringen werde. Präsident v. Carlowitz: Materiell ist allerdings Ein- verständniß vorhanden. Wenigstens hat uns dies der Herr Referent dargelegt. Ist dies der Fall, so kommt aber wenig darauf an, für welche Fassung wir uns jetzt entscheiden; denn die Redactionsdeputation wird selbst gegen die Beschlüsse der Kammer hier und da andere Fassungen annehmen können, wie ich doch selbst der Meinung, daß sie auch weiter gehen und mit unter sogar in materieller Beziehung abändernde Beschlüsse wird fassen müssen, soll anders ihr Wirken von Nutzen sein. Aus diesem Grunde bin ich der Meinung, man nehme die neue Fassung einstweilen an, jedoch unter der ausdrücklichen Erklä rung, daß man deren Abänderung in dieHand der Redactions deputation niederlege, dafern sie überhaupt nöthig scheint; denn im Materiellen sind wir ja mit der Ansicht des König!. Herrn Commissars einverstanden. Inzwischen liegt mir ob, den Antrag des Herrn Bürgermeisters Wehner zunächst zur Abstimmung zu bringen. Ich frage: ob Sie den Antrag an nehmen? — Wird mit fünfzehn gegen zwölf Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Wir haben also zu erwarten, welche Fassung uns morgen vorgelegt wird, und es bleibt dem nach die Fragstellung über §. 170 ausgesetzt. Referent Domherr v. Günther: §. 171. Ein Indossament, welches nach Ablauf der Verjährung auf den Wechsel gebracht ist, hat gar keine wechselrechtliche Wirkung. Präsident v. Carlowitz: Es ist dazu nichts bemerkt wor den. Ich frage die Kammer: ob sie §. 171 des Entwurfs an- nehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 172. Wer mit dem Indossament eine Auftragsertheilung be absichtigt, muß den Gegenstand des Auftrags in der Formel an geben und den Beauftragten darinnen benennen, sonst gilt das Indossament für ein Bcgebungsindossament. Der Hauptbericht enthält: Man empfiehlt zu §. 172 den Vorschlag der jenseitigen Deputation, auf Zeile 3 hinter: „benennen" einzuschalten: „(z. B. für mich an w. zur Besorgung des Accepts u. s. w.)" Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie bei 172 die von der Deputation vorgeschlagene Einschaltung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder