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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Im Hauptberichte heißt es zu §. 177: Die hier gegebene Bestimmung ist schon einmal, und zwar in Bezug auf den Accept, in der Wechselordnung enthalten, näm lich im Entwürfe §. 141 (nach dem Deputationsvorschlage in §. 111b.). Es wird daher zweckmäßig sein, dem Anträge der jenseitigen Deputation beizutreten, welcher dahin geht, dem Schluffe des Paragraphen das Citat anzufüqen: „(vergl. Z. 111b.)" Präsident v. Carlo witz: Ich frage: ob die Kammer in Bezug auf Anfügung des Citats: „(vergl. §. 111b.)" dem Deputationsgutachten beitrete? — Dies wird einstimmig beschlossen. Präsident v. Carlowitz: Und ob sie mit dieser Modifi kation §. 177 selbst annehme? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Domherr v. Günther: §-178. Wenn es darauf abgesehen ist, daß dieEinlösung des Wech sels an einem von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Orte geschehen soll, so muß diese Bestimmung von dem Aus steller im Wechsel selbst ertheilt sein. Dem Bezogenen bleibt es dann überlassen, die Person oder das Haus bei der Annahme zu bestimmen, wo das Geld gegen den Wechsel zu erheben ist. Zu ß. 178 bemerkt der Hauptbericht: Die Deputation der zweiten Kammer hat vorgeschlagen: 1) den ersten Satz in folgender Fassung anzunehmen: „Das Domiciliirrn des Wechsels auf einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Ort kann nur vom Aussteller selbst geschehen"; 2) statt deS zweiten Satzes folgende Bestimmung anzu nehmen: „Hat derselbe dabei unterlassen, zugleich eine dort wohnende Person oder ein Handlungshaus zu be zeichnen, wo zur Verfallzeit die Zahlung zu erheben ist, so muß diese Bezeichnung von dem Bezogenen bei der Annahme des Wechsels beigefügt werden,! widrigenfalls Protesterhebung und Regreßnahme, wie bei verweigertem Accepte, zulässig ist"; 3) zu beantragen, daß her §. 178 seine frühere Stellung vor §. 177 wieder erhalte. Die Gründe, welche die jenseitige Deputation zu diesen Anträgen bestimmt haben, sind von ihr S. 160,161 ihres Be richts entwickelt worden. Hier genüge es, zu bemerken, daß die Herren Regierungscommissarien zwar nicht in der Verhandlung mit der Deputation der zweiten Kammer, wohl aber in den Be sprechungen mit der diesseitigen Deputation diese Aendemng gebilligt haben. Man empfiehlt daher den Beitritt. Ein anderweiter Vorschlag der Deputation der zweiten Kammer (S. 164 ihres Berichts) ging dahin, nach diesem Pa ragraphen einen Zusatz als Z. 178 b. einzuschalten, des Inhalts: „Ein domiciliirter Wechsel kann nur bei dem Bezogenen selbst zur Annahme präsentirt und bei ermangelndem Aeceptc daselbst protestirt werden." Nun ist aber dies? Bestimmung gewiffermaaßen schon in h Ivr enthalten, und es scheint die Frage, ob das, was der Zu satzparagraph enthält, hier wiederholt werden solle, mehr der Redaction anzugehören. CS wird daher mit Beziehung auf das, was schon im Ein gänge über dergleichen Fragen gesagt worden ist, vorgeschlagen, diesen Punkt für jetzt auf sich beruhen zu lassen. ZmNachberichte istzu§.178b. erwähnt: Derselbe ist jenseits angenommen worden. Ueber die Richtigkeit des in ihm ausgesprochenen Satzes kann kein Zweifel sein; dagegen muß die unterzeichnete Deputation bei ihrer An sicht stehen bleiben, daß das, was ß. 178 b. enthält, schon in §. 102 liegt, und daß also die Frage: ob es hier wiederholt wer den solle, reine Redactionssache ist. Präsident v. Carlowitz: Was Z. 178 anlangt, so ist dem ersten Satze eine andere Fassung gegeben worden, in den Worten enthalten: „Das Domiciliiren des Wechsels auf einen vom Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Ort kann nur vom Aussteller selbst geschehen." und ich frage zuvörderst die Kammer: ob sie inBezug auf dieseFaffung dem Deputations gutachten beipflichte? — ES wird einstimmig beige treten. Präsident v. Carlowitz: Ebenfalls ist für den zweiten Satz eine neue Fassung gegeben worden in den Worten: „Hat derselbe dabei unterlassen, zulässig ist." Ich frage: ob die Kammer auch hierin der Deputation beistimme? — Es wird einstimmig beigctreten. Präsident v. Carlowitz: Und die dritte Frage stelle ich auf den Paragraphen in so modificirter Gestalt? — Der Pa ragraph wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Ferner ist beantragt, daß der Paragraph seine frühere Stellung wieder erhalte, und auch hierauf stelle ich die Frage? — Dies wird einstimmig be schlossen. Präsident v. Carlowitz: Was dagegen §. 178 b. an langt, der von der zweiten Kammer angenommen worden ist, so muß ich bemerken, daß ich damit die Sache zu erschöpfen mir nicht getraue, daß ich sie für eine bloße Redactionssache halte. Es wird entweder auf Ablehnung des Paragraphen, oder auf Annahme desselben sslva rellaction« eine Frage zu stellen sein, und ich bitte den Herrn Referenten, sich darüber zu erklären, welche von beiden Fragen er als Deputationsmit glied gestellt haben will. Referent Domherr v. Günther: In so fern der Herr Präsident meint, daß einebesondere Frage zu stellen sei, so wird nach meiner, des Referenten, Ansicht, welcher die übrigen De putationsmitglieder vielleicht beitreten werden, die Frage dahin zu stellen sein, daß der Paragraph abgelehnt werden müsse. (Se. Königll Hoheit Prinz Johann, Bürgermeister Hüb- ler und v- Zedtwitz treten dieser Ansicht bei.) Präsident v. Carlowitz: DaS ist auch meine Ansicht, und ich habe nunmehr zu fragen: ob die Kammer aus den von der Deputation entwickelten Gründens. 178 b. ablehnen wolle? — Wird einstimmig beschlossen. Referent Domherr o. Günther: 8-179. Hätte der Bezogene auf diese Weise domiciliirt, so ist dec Inhaber verbunden, den Wechsel zur Verfallzeit beim Domi- ciliaten zur Zahlung zu präsentiren, und daselbst wegen verweis
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