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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Allerdings würde, da kein be sonderes Petitum beigefügt ist und der Natur der Sache nach beigefügt sein kann, diese Petition beizulegen sein. — Man erklärt sich damit ein verstand en. 2. ( Nr. 250.) Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer, die über die Staatsschulden auf die Jahre 1842, 1843 und 1844 abgelegten Rechnungen betr. Präsident v. Carlowitz: DerBericht gelangt zum Druck, zur Wertheilung und dann auf eine der nächsten Tagesord nungen. 3. (Nr. 251.) Bericht der vierten Deputation der ersten Kammer, die angeblich widerrechtlich erfolgte Aushebung zur Armee des Johann Friedrich Wilhelm Herziger zu Rüdigs dorf betr. Präsident v. Carlowitz: Dem Vernehmen nach ist es die Ansicht der Deputation, daß dieser Bericht nicht zu drucken sei. Bürgermeister Wehner: Er wird allerdings nicht zu drucken sein, da er seiner Kürze wegen leicht zu übersehen ist. Präsident v. Carlowitz: Er wird also auf eine der näch sten Tagesordnungen kommen. — Dies sind die Gegenstände auf der Registrande, und ich habe der Kammer nur noch be kannt zu machen, daß eine zunächst an die zweite Kammer ge richtete Petition einer Anzahl Einwohner von Neustadt- und Antonstadt-Dresden, die Verlegung der Bahnhöfe auf das linke Elbufer betreffend, als gedruckt zur Vertheilung gelangt ist. Urlaubsgesuche sind nicht eingegangen, dagegen hat sich Freiherr v. Welck wegen dringender Deputationsgeschäfte für heute entschuldigen lassen. — Es würde nun an der Zeit sein, auf den Gegenstand, der sich aufder Tagesordnung befindet, überzugehen, den fortgesetzten Vortrag nämlich des Berichts über die Wechselgesetzgebung. Referent Domherr v. Günther: Die hohe Staats regierung ist gestern ersucht worden, eine andere Fassung des 170. §. vorzulegen. Der Herr Regierungscommissar hat der Deputation eine solche eingehändigt. Diese hat sie auch er wogen und legt sie der geehrten Kammer vor. Sie lautet: „Ein Wechsel kann auch nach der Verfallzeit durch Indossament begeben werdend Der Nehmer desselben erwirbt damit in der Regel nur die auf dem Accepte beruhenden Ansprüche wider den Bezogenen, und, wenn der Wechsel am Verfalltage richtig präsentirt und protestirt gewesen, die Regreßrechte wider die frühem Indossanten und den Aussteller, jedoch nur aus der Stellung des Präsentanten am eigentlichen Verfalltage. Ein Rrgrrßanspruch aus den erst nach Verfallzeit hinzugetretenen Indossamenten an die Urheber derselben steht den Nehmern nur in dem Falle zu, wenn der Bezogene den Accept auf einen, gegen den im Wechsel bezeichneten spätem Verfalltag gerichtet. Unter dieser Voraussetzung ist anzunehmen, 1) daß der Indos sant dem Bezogenen im Einverstandniß mit den spätern Neh mern die im Accepte beanspruchte längere Gestundung bewil ligt und letztere die Einlösung des Papiers zu dem im Accept bezeichneten Tage wechselmäßig garantirt haben, und findet solchenfalls auch auS den nach der eigentlichen Verfallzeit er folgten Indossamenten auf den Protest am acceptirtcn Verfall tage ein wechselmäßiger Regreß, jedoch nur bis auf den Urhe ber 2) des ersten nach der eigentlichen Verfallzeit gestatteten Indossaments statt." Der Herr Regierungscommissar hat noch hierzu bemerkt, daß, wenn in diesem Paragraphen gesagt wird, es sei anzunehmen, der Indossant habe dem Bezo genen die im Accept beanspruchte längere Gestundung bewil ligt, so sei unter den Worten: „es ist anzunehmen" nicht blos eine bis auf den Beweis des Gegentheils geltende Präsumtion anzunehmen. Aber nicht diese solle dadurch eingeführt wer den, sondern der Indossant müsse unbedingt und nothwendig auf diesen Protest den Wechsel einlösen. Wenn ferner am Schlüsse des Paragraphen gesagt ist: „bis auf den Urheber des ersten nach der eigentlichen Berfallzeit gestatteten Indos saments statt", so harmonire dies mit dem, was weiter oben gesagt ist, daß der Regreß statthaben solle: „aus der Stellung Seiten des Präsentanten am eigentlichen Verfalltage". Muß nun dieser Einlösung und. Rembours leisten, so muß er den Protest und die Spesen allein tragen; er Fann sie, wenn er wieder zum Besitz des Papiers gelangt, seinen Vormännern nicht ansetzen. Der spätere Inhaber, wenn er den Indossan ten nach der Verfallzeit nicht angreifen, sondern diesen beim Regresse überspringen will, kann sie seinen früher» Bormän nern bis zum Aussteller hin nicht in Anrechnung bringen. Die Fassung selbst ist von mir der Deputation vorgetra gen, und von ihr in Erwägung gezogen worden, und sie hat sich materiell allenthalben damit einverstanden zu erklären ge habt, obschon sie es für wünschenswerth achtete, daß der Fas sung noch einige größere Deutlichkeit gegeben werde. DaS würde aber freilich lediglich Sache der künftigen Redaction sein, und somit glaubt die Deputation, Ihnen diesen neu ge faßten Paragraphen «slvs rs-lactioo« zur Annahme anempfeh- len zu können. Präsident v. Carlowitz: Es geht also der Antrag dahin, §. 170 zwar in der neu vorgelegten Fassung, jedoch mit Vor behalt einer veränderten Redaction, falls diese nöthig scheinen sollte, anzunehmen, und ich frage nunmehr die Kammer: ob sie hierin der Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Wilkommen zum elften Capitel, welches „Bon der Vervielfältigung der Wechsel" handelt. (Die allgemeinen Motive dazu siehe in Nr. 31 derMittheilungenzweiter Kammer, S.802flg.) Der Hauptbericht bemerkt im Allgemeinen: Die jenseitige Deputation bemerkt hier, wie es eines Aus drucks der Grundsätze bedürfe, daß:
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