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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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§.182. Die Vervielfältigung der Wechsel wird zu einer zwiefachen Bestimmung angewendet, theils zum Zwecke der Sicherheit, damit der Wechselinhaber, wenn durch Zufall oder höhere Ge walt der Verlust, oder die Vernichtung dcs Papiers eingctreten wäre, in den Stand gesetzt werde, die Annahme und Zahlung des Wechsels auf ein zweites, drittes, viertes, oder fünftes Exemplar zu empfangen, theils zum Zwecke der Bequemlich keit, damit eines der Exemplare zu Besorgung des Accepts ein gesendet werden könne, während das andere ohne Störung durch Begebung in Umlauf gesetzt werden möge. (Die hierzu gehörigen Motive s. in Nr. 31 der Mitthei lungen zweiter Kammer S. 803, 1. Sp. Z.20 v. o. bis Sp-2 Z. 16 v. o.) Der Hauptbericht sagt: -Daß die vervielfältigten Wechsel vorzugsweise theils zum Zwecke der Sicherheit, theils zum Zwecke der Bequemlichkeit ge braucht werden, ist zwar richtig, allein theils laufen diese Zwecke oft in einander, theils sind noch andere Absichten, aus denen Ver vielfältigung der Wechsel gewünscht werden kann, wenigstens denkbar. Die Herren Regierungscommifsarien h rben daher der jenseitigen Deputation folgende veränderte Fassung von Z. 182 mitgetheilt: „Die Vervielfältigung der Wechsel geschieht zunächst mit der Absicht, daß der Inhaber dadurch für den Fall des Verlustes oder der Vernichtung des Papiers in den Stand gesetzt werde, die Annahme und Zahlung auf ein zweites, drittes, viertes, fünftes Exemplar erlangen zu rönnen." welche Fassung zur Annahme empfohlen wird. Der Nachbericht bemerkt hierzu nichts. Präsident v. Carlo witz: Für §. 182 ist eine neue Fassung gegeben, und ich frage: ob die Kammer nach demAnrathen der Deputation §. 182 in dieser neuen Fassung annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr O. Günther: §.183. Auf den ersten Gebrauch beziehen sich die bekannten For meln: Prima, Secunda rc. unbezahlt, oder Prima, Secunda rc. nicht, wodurch derBezogene angewiesen wird, die Annahme und Zahlung auf dasjenige der einzelnen Exemplare, welches ihm zuerst präsentirt würde, ohne Unterschied der Bezeichnung des präsentirten Exemplars als eines ersten, zweiten, dritten rc. zu leisten. Der Hauptbericht sagt: Theils in Folge dieser neuen Fassung, theils um den Weg fall jeder Rangordnung unter den einzelnen Exemplaren noch deutlicher auszudrücken, hat die jenseitige Deputation noch vor geschlagen, diesen Paragraphen so zu fassen: „Auf diesen Gebrauch ohne Unterschied, ob es Prima, Secunda, Tertia u. s. w. ist, zu leisten." Es erscheint der diesseitigen Deputation zweckmäßig, dieser Aenderung beizutreten. Präsident v. Carlo witz: Ich frage nunmehr: ob die Kammer §. 183 in der neuen von der Deputation Seite 206 des Hauptberichts (s. vorstehend) gegebenen Fassung anneh men wolle? — Einstimmig Ja-, Referent Domherr v. Günther: tz. 184. Die Einlösung eines einzelnen Exemplars geschieht, wenn wider die Rechtfertigung des Präsentanten zur Sache ein Be denken nicht vorwaltet, mit voller Wirkung der Befreiung in Hinsicht auf die Ansprüche, welche von den Besitzern der später vorkommenden Exemplare erhoben werden. Der Beweis der Zahlung des Wechsels, welche mit der Einlösung eines einzelnen Exemplars geschieht, kommt dem Aussteller und allen Vertretern des Wechsels wider die Regreß ansprüche der Inhaber zu statten. Der Bezogene hingegen wird, wenn das später vorkommende Exemplar denAccept trüge, dem Inhaber daraus zur Nachzahlung gehalten. Der Hauptbericht bemerkt: Es bedarf hier noch der Berücksichtigung des Falles, wodie mehrern Exemplare eines vervielfältigten Wechsels von einem der Inhaber selbst an verschiedene Personen girirt worden sind, — ein Fall, der leider nicht allzu selten vorkommt und der die Ausstellung vervielfältigter Wechselcxemplare gerade am meisten bedenklich macht. Derselbe muß also hier nothwendkg mit er wähnt werden. Um dies jedoch auf eine zweckmäßige Weise, namentlich mit der erforderlichen Deutlichkeit zu thun, wird eine Zerfällung von tz. 184 in mehrere einzelne Paragraphen noth- wendig. Die unterzeichnete Deputation schlägt folgende Fas sung vor: §.184. Hat der Bezogene eins oder mehrere von den verschie denen Exemplaren eines solchen Wechsels acceptirt und bezahlt er sodann den Betrag des Wechsels gegen Aus händigung eines einzigen acceptirten oder auch nicht ac- ceptirten Exemplars, so ist er dem Inhaber eines später vorkommenden acceptirten Exemplars aus dem Accept zur Nachzahlung gehalten. §.184b. Wenn auch nur ein einziges Exemplar eines verviel fältigten Wechsels wirklich bezahlt worden ist, so wird hierdurch der Aussteller unbedingt, — und es werden, wenn die verschiedenen Exemplare dcs Wechsels durch die Hände derselben Indossatare gegangen sind, auch diese von jedem auf irgend eines der andern Exemplare zu gründenden Regreßanspruche befreit. §. 184«. Hat aber der Remittent oder ein Indossatar zwei oder mehrere Exemplare eines vervielfältigten Wechsels an verschiedene Personen girirt, so hat derjenige Inhaber eines solchen mehrfach girirtcn Wechsels, der auf den selben bei den Bezogenen keine Acceptation oder Zahlung erhält — und es haben die übrigen Indossatare des frag lichen Wechselexemplars wechselmäßigen Regreß an ihre ' Vormänner bis zu demjenigen hinauf, welcher nach AuS- ' weis des Wechsels die zuletzt in verschiedenen Händen befindlichen Exemplare desselben gleichzeitig in seiner Hand gehabt hat. Es haben jedoch diese Regreßnehmer
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