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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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alle zur Begründung des Regresses überhaupt nöthigen Formen zu beobachten. §. 184 ä. Jedoch selbst dann, wenn sie dieselben nicht beobachtet hätten und also des wechselmäßigen Regresses verlustig worden waren, steht ihnen noch die Civilklage auf Scha denersatz gegen denjenigen zu, welcher die verschiedenen Exemplare eines und desselben Wechsels an verschiedene Personen übertragen hat. Die Herren Regierungscommissarien sind hiermit wenig stens materiell einverstanden gewesen. Im Nachberichte heißt es: Ist von der Kammer, wie er im Entwürfe lautet, ange nommen worden. Die diesseitige Deputation muß bei ihren An trägen stehen bleiben. Referent Domherr v. Günther: Ich bemerke nur noch, daß die Ansicht Ihrer Deputation in der jenseitigen Kammer nicht etwa abgelehnt worden, sondern nur deswegen nicht zur Diskussion gekommen ist, weil die Deputation auf den Nach bericht keine Rücksicht genommen hat. König!. Commissar v. Einert: Was in diesen Zusatz paragraphen 184 s., b., c., ü. enthalten ist, ist allerdings für die Casm'stik richtig aufgeführt worden, man kann mit den Sätzen sich im Allgemeinen einverstanden erklären, es wird dies bereits auch im Berichte erwähnt; aber was Z.184a. anlangt, so möchte ich den Ausdruck bedenklich nennen, denn es heißt: „Hat der Bezogene eins oder mehrere von den verschiedenen Exemplaren eines solchen Wechsels acceptirt und bezahlt er so dann den Betrag des Wechsels gegen Aushändigung eines ein zigen acceptirten oder auch nicht acceptirten Exemplars, so ist er dem Inhaber eines später vorkommenden acceptirten Exem plars aus dem Accept zur Nachzahlung gehalten." Nach die sem Paragraphen kommt es so heraus, als ob derjenige, der zwei Exemplare acceptirt hätte, einen Fehler damit begangen habe, daß er ein acceptirtes Exemplar in voraus bezahlt. Das ist aber nicht der Fall; denn wenn er zwei Exemplare acceptirt hat, so kommt die Obrigkeit und legt ihm auf, das erste zu be zahlen. Es liegt also dem Paragraphen nicht das zu Grunde, daß man einen Fehler ahnte, den man durch Bezahlung eines acceptirten Exemplars begangen habe, sondern es liegt das zu Grunde, daß Einer nicht mehr als ein Exemplar acceptiren soll. In dieser Hinsicht wird die Fassung sich ändern müssen, um das auszudrücken, damit man das Einlösen nicht als Sache der Willkür betrachte, und also für einen Fehler, daß er ein Exemplarbezahlt, was er bezahlen muß, weites acceptirt wurde. Ich überlasse eS der geehrten Deputation, ob hier nicht eine wesentliche Veränderung im Ausdrucke vorzunehmen sei, um diesen Zweifel zu beseitigen. Referent Domherr 0. Günther: Eine wesentliche Dif ferenz liegt nicht vor, denn der Herr Commissar hat selbst rich tig bemerkt, daß er mit dem Satze einverstanden ist, aber nur glaubt, daß er anders angewendet werden müsse, damit nicht ir rige Beziehungen mit unterlaufen. Ich will nun dahingestellt sein lassen, ob die behauptete Möglichkeit eines Jrrthums darin liegt; aber jedenfalls bin ich darin mit dem Herrn Commiffa- rius vollkommen einverstanden, daß die geehrteKammer zu er suchen ist, diesen Paragraphen, wie die übrig en salvr» reärrctione anzunehmen. Es wird Sache der Redactionsdeputation sein, zu prüfen, ob das, was im Paragraphen enthalten ist, auf pas sende Weise gesagt sei. König!. Commissar v. Einert: Der Satz kommt aber anders heraus! Man müßte sich categorisch erklären: „Bon mehrer» eingesandten Exemplaren darf derBezogene nur eines acceptiren, widrigenfalls er zur Einlösung jedes Exemplars ge halten ist, wobei ihm die Berufung auf das bereits eingelöste nicht zu statten kommt." Referent Domherr o. Günther: Ich will nicht weiter streiten, aber etwas Anderes ist durchaus nicht darin gesagt, und mithin ist die Frage, ob es so oder so ausgedrückt werden soll, eine reine Redactionsfrage. Königl. Commissar v. Einert: Es scheint nur, es wird eine andere Bestimmung daraus. Wenn ich sage, eS darf Einer nicht zwei Exemplare acceptiren, so wird ein ganz ande rer Satz daraus, als wenn ich dies freigebe und hinterdrein folgt eine Bestimmung, wie sie in der zweiten Kammer ange nommen worden ist. Am wenigsten aber laßt sich dieser Satz verantworten, wenn man einen Fehler des Acceptanten hinein legt, daß er em acceptirtes Exemplar bezahlt hat. Präsident v. Carlo witz: Materiell herrscht Einverständ- niß, und was die Fassung anlangt, so steht schon fest, daß jede Fassung, falls es sich nöthig machen sollte, bei der endli chen Redaction einer Abänderung unterliegen könne. Im Uebrigen hat uns also die Deputation empfohlen, natürlich salva reäsetions, wie allemal vorausgesetzt wird, §. 184 in der neuen Fassung anzunehmen, in der er S. 207 des Hauptbe richts (s. S. 888) enthalten ist. Ich frage also: ob die Kam mer §. 184 in dieser neuen Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun folgt eine Reihe von Zu satzparagraphen, über welche Einverständniß zwischen der Staatsregierung und der Deputation vorhanden ist, und ich frage also: ob die Kammer §. 184 p, in der Fassung, wie sie S. 207 des Hauptberichts (s. S. 888) vorliegt, annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage richte ich auf Z. 184o.? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und in gleicher Maaße richte ich die Frage auf §. 184<l.? — Wird ebenfalls einstimmig bejaht.
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