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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: §. 185. Wenn von dem Besitzer eines andern Exemplars wegen abgeschlagener Zahlung Protest erhoben wird, so ist auf den An trag des Bezogenen nicht nur dessen Erklärung, daß er bereits ein anderes Exemplar eingelöst, sondern auch der Umstand, daß derselbe das eingelöste Exemplar vorgewiesen, im Protokoll und im Protest selbst aufzunehmen, ingleichen dem Protokolle sowohl, als dem Proteste genaue Abschrift des vorgewiesenen Exemplars beizufügen. Präsident v. Carlo Witz: Nimmt die Kammer tz. 185 an? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther: §. 186. Diese Vervielfältigung der Wechsel kann nur von dem Aussteller selbst geschehen, welcher dem Bezogenen von dieser Anstalt Avis zu ertheilen hat. Der Hauptbericht sagt: Hier wird beantragt, die Worte: „welcher dem Bezogenen von dieser Anstalt Avis zu er- rh eilen hat" in Wegfall zu bringen, weil ein solcher Avis weder nöthig, noch bis jetzt gewöhnlich gewesen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage also: ob die Kam mer nach Anrachen der Deputation die in Frage befangenen Worte ausscheiden wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. C a r l o w i tz: Ferner frage ich: ob die Kam mer mit dieser Modifikation Z. 186 selbst annehme ? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8> 187. Es ist nöchig, daß auf jedem der einzelnen Exemplare die vollständige Anmeldung aller übrigen geschehe. Hätte der Aussteller dieses vernachlässigt, und mehr Exemplare ausgegeben, als auf den übrigen verzeichnet wären, so gereicht ihm die be scheinigte Einlösung des unangemeldeten Exemplars nicht zur Befreiung von den Regreßansprüchen derer, denen die Zahlung unter Beziehung auf solche Einlösung abgeschlagen worden ist. Präsident v. Carlowitz: Es ist hierzu Seiten der De putation nichts bemerkt worden, und ich frage daher die Kam mer: ob sie §. 187 annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Z. 188. Kein Aussteller eines bereits ausgegebenen Wechsels kann zpr Nachlieferung einer Sekunda, oder mehrerer, als bei der ersten Ausgabe ausgefertigter Exemplare, angehalten werden. Hätte er sich hierzu durch besondere Zusage verbindlich gemacht, so ist er zu deren Erfüllung nur dann gehalten, wenn ihm der Origi nalwechsel eingehändigt wird, um darauf die diesfallsigen Nach träge M besorgen, und wenn ihm das Briefporto wegen des nachträglich zu ertheilenden Avis an den Bezogenen vergütet worden. Der Hauptbericht sirgt: Die jenseitige Deputation achtet diesen Paragraphen für unvereinbar mit den Forderungen des Bedürfnisses und mit dem bisherigen Handelsgebrauche. Sie schlägt daher im Einver ständnisse mit den Herren Regierungscommissarien folgende Aendemng vor: „Der Aussteller eines bereits ausgegebenen Wechsels ist zur Nachlieferung einer Sekunda oder mehrerer, als bei der ersten Ausgabe ausgefertigter Exemplare in so weit verbunden, als die Anmeldung dieser nachbegehrten Exemplare auf den bereits ausgelieferten Exemplaren in der §. 183 bemerkten Maaße bereits erfolgt ist, oder noch nachgeiragen werden kann." Man empfiehlt den Beitritt zu dieser Fassung. Präsident v. Carlo witz: Es ist uns für A 188 eine an dere Fassung von der Deputation empfohlen worden, und ich frage die Kammer: ob sie in derselben §. 188 annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8- 189. Wenn die einzelnen Exemplare eines in der §. 183 be schriebenen Form vervielfältigten Wechsels als vollständige Wechsel auf verschiedene Nehmer verfällt worden, so steht dem jenigen, welcher sich durch die auf seinem Exemplare vorhande nen Indossamente als Eigenthümer vollständig zu rechtfertigen vermag, das Recht zu, die Auslieferung der andern Exemplare von denen zu »erlangen, welche selbige ohne erkennbare Recht fertigung zur Sache besitzen. Wenn sich aber auf dem andern Exemplare eine Lücke in der Folge der Begebungen nicht offen bart, so findet eine Vindikation des einen Inhabers gegen den Andern auf den Grund des an ihn durch Indossament übertra genen Eigenthums nicht statt, sondern es kann derselbe auch von den Besitzern anderer Exemplare nur unter Berufung auf die Geschäfte und die Uebergabe, wodurch er zum Besitze seines Exemplars gelangt, mittelst der Civilklage, die Ausantwortung der andern Exemplare erlangen, und treten dabei, wenn durch die Handlung eines Vorbesitzers die einzelnen Exemplare in ver schiedene Hände gelangt sind, die civilrechtlichen Grundsätze von den Wirkungen der Uebergabe in Anwendung. Präsident v. Carlowitz: Es ist zu diesem Paragraphen nichts bemerkt. Ich frage die Kammer: ob sie §. 189 des Entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Königl. Kommissar v. Einert: Ich muß mir zu diesem Paragraphen, der hier angenommen worden ist, noch eine Be merkung erlauben. Er ist auf den Fall berechnet, daß bei die ser Art der Duplirung eine Gefährde oder Unregelmäßigkeit .vorkommt, und im Fortgänge dieses Capitels ist zunächst über die Form gehandelt worden, wie die Duplirung geschehen soll. Da aber ist zuletzt eben dieser wichtige Punkt in Betracht gezo gen worden, wie zu verfahren ist, wenn die unvermeidliche Un sicherheit eingetreten ist. Ich gebe zu erwägen, ob nicht die 184, welche Seiten der Deputation vorgeschlagen worden sind, bei der Redaction hinter diesen Paragraphen einen Platz finden würden, jwo auch blos^von der Vermeidung der Folgen einer Unregelmäßigkeit die Rede ist.
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