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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: Ich will nicht in Abrede stellen, daß diese Paragraphen hier einen paffendem Psatz finden würden; ich glaube aber, daß dies als eine reine Re- dactkonssache anzusehen ist. Präsident v. Carlowitz: Allerdings würde diese Anre gung genügen, um die Deputation künftig darauf aufmerksam zu machen. Referent Domherr o. Günther: K. 190. Wenn man sich der vervielfältigten Wechsel zu dem tz. 182 bemerkten zweiten Zwecke bedienen will, so ist es nothwendig, diese Beziehung der Exemplare auf einander auf dem zur Be gebung bestimmten Exemplare, dadurch bemerkbar zu machen, daß auf diesem die zuverlässige Nachricht, wo das zum Accepte bestimmte Exemplar abzunehmen ist, ertheilt wird. Im Hauptberichte ist zu tz. 190 bemerkt: Die jenseitige Deputation hat hier in Betracht der Verän derung des tz. 182 vorgeschlagen, den Eingang des tz. 190 dahin abzuändern: „Wenn man sich der vervielfältigten Wechsel bedienen will, um eines der Exemplare zurBesorgung des Accepts einzusenden, ein anderes aber durch Begebung in Umlauf setzen zu können, so ist es u. s. w." Auch hier wird der Beitritt anempfohlen. Präsident v. Carlowitz: Es ist für diesen Paragraphen in Bezug auf den Eingang eine andere Fassung gegeben wor den, und ich frage zunächst: ob die Kammer der Veränderung des Eingangs dieses Paragraphen in der vorgetragenen Weise beipflichte? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und weiter frage ich: ob tz. 190 in dieser modificirten Weise angenommen werde? — Ein stimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: tz. 191. Zu diesem Zwecke kann man sich zwar auch der mit den Formeln: „Prima, Secunda, unbezahlt", oder: „Prima, Se kunda, nicht" ausgestellten Dupleten bedienen; es verlieren aber solchenfalls diese Formeln ihre Bedeutung und sind, wenn sie nicht ausgestrichen worden, für nicht geschrieben zu achten, so bald das Verhältniß einer Depositen aus der in tz. 190 erwähn ten Nachricht erkannt wird. Im Hauptberichte ist zu Z. 191 gesagt: Die jenseitige Deputation hat hier Seite 168,169 ihres Berichts darauf aufmerksam gemacht, daß die Formeln: „Prima, Secunda unbezahlt" zwar keine Wirkung äußerten, sobald nur eine Prima und eine Secunda ausgegeben ist, indem solchenfalls der Bezogene nur auf beide Exemplare zusammen mit Sicherheit zahlen könne, weil auf dem Begebungsexemplare die Legitima- tron des Inhabers, auf dem andern der Accept befindlich ist. Allem anders verhalte es sich, wenn außer der Secunda noch Lerna ausgegeben sei. Dann behielten obige Formeln in so werk rhre Bedeutung, als zwei Exemplare außer dem acceptirten übrig blieben, auf deren jedes in Verbindung mit dem acceptir ten Exemplare die Zahlung geleistet werden könne, so wie denn auch, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Legitimation vor ausgesetzt, jedes dazu diene, sich damit vorder den Besitz des de- ponirten, acceptirten Exemplars zu verschaffen. In Folge der darüber mit den Königlichen Herren Com- miffarien stattgefundenen Berathung ist der jenseitigen Depu tation folgende veränderte Fassung des §. 191 mitgetheilt worden: „Wenn die Vervielfältigung des Wechsels gleich an fangs nur mit dieser Absicht geschieht, so sind die §. 183 angegebenen Formeln nicht anzuwenden. Würde man sich jedoch der mit dem obigen (tz. 182) Zwecke ausgege benen mehrer« Exemplare zu diesem Gebrauche bedienen, so verlieren jene Formeln in so fern ihre Bedeutung, als sie nicht bei dem Bezogenen angewendet werden können, um zu bewirken, daß er mit Wirkung der Befreiung auf ein einzelnes Exemplar die Zahlung leiste, sondern sie können nur bei demjenigen, von welchem das acceptirte Exemplar eknzufordem rst, angewendet werden, um zu bewirken, daß er dieses den Accept tragende Papier dem unbedenklich ausantworte, der eins der übrigen (gleich viel welches) zuerst präsentsten würde." Doch auch hiermit ist die jenseitige Deputation nicht ein verstanden, vielmehr erscheint es ihr zweckmäßiger, wenn nach dem ersten Satze des tz. 191 im Entwürfe statt der Worte: „es verlieren aber erkannt wird" gesetzt würde: > „es verlieren aber diese Formeln dann in so weit ihre Bedeutung und Gültigkeit, als die in tz. 190 erwähnte Nachricht ihre eigenthümlichen Wirkungen äußert." Der unterzeichneten Deputation scheint diese von der jen seitigen Deputation gegebene Fassung den allerdings sehr brach« tenswerthen Zweck am besten zu erfüllen, weshalb man dieselbe der Kammer zur Annahme anempsiehlt. Präsident v. Carlowitz: Ich möchte mir noch vor der Fragstellung eine Anfrage an den Herrn Regierungscommiffar erlauben. Es wäre wenigstens möglich, daß das Deputations gutachten abgelehnt würde. In einem solchen Falle hätte ich entweder auf den ursprünglichen Entwurf oder auf die neue von der Staatsregierung gegebene Fassung die Frage zu stel len. Ich frage daher die Organe der Staatsregierung: ob durch die neu gegebene Fassung der Staatsregierung ihr ur sprünglicher Entwurf als zurückgenommen anzusehen sei? Königl. Commiffar v. Einert: Die neue Fassung ist von der Staatsregierung ausgegangen und anstatt des Ent wurfs hingestellt worden. Präsident v. Carlowitz: Die erste Frage habe ich auf das Deputationsgutachten zu stellen. Dieses verwendet sich für die Annahme der Fassung des ursprünglichen Entwurfs, edoch mit einer Veränderung. Es soll anstatt der Worte: „es verlieren aber erkannt wird" gesetzt werden: „es verlieren aber diese Formeln dann in so weit ihre Bedeutung und Gültigkeit, als die in tz. 190 erwähnte Nachricht ihre eigenthümlichen Wirkungen äußert." Ich frage: ob die Kam-
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