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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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mer nach Anrathen der Deputation in diese Veränderung wil lige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob man in dieser modisickrten Weise den §. 191 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Gün th er: Z. 192. Es ist gleichgültig, welches von zwei oder mehrer« mit Prima, Sekunda u. s. w. bezeichneten Exemplaren man zum Träger des Accepts oder zum Instrument der Begebung be stimmen will. Hierzu ist nichts bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 192 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 193. Bei einfach ausgestellten Wechseln kann eine Copie des Originals die Stelle des zur Begebung bestimmten Exemplars vertreten. Diese Copie muß aber, wenn der Wechsel vorher be geben gewesen, ehe die Einsendung zum Accept erfolgt, auch die auf demRücken befindlichen Indossamente vollständig enthalten, und wo sie aufhört, mit den Worten: „bis hierher Abschrift" oder andern gleichbedeutenden abgeschlossen sein. JmHauptberichteistzutz. 193 bemerkt: Die Deputation der zweiten Kammer will dieBeftimmung dieses Paragraphen nicht auf einfach ausgestellte Wechsel be schränkt wissen, weil das Bedürfnis«, eine Abschrift zur Begebung zu gebrauchen, auch dann eintreten könne, wenn der Wechsel in zwei oder mehrer« Exemplaren ausgefertigt worden sei. Auch werde nach dem Wechselgebrauche mancher bänder die Bemer kung, wie weit die Abschrift gehe, nicht allemal auf dem Rücken des Indossaments beigefügt, sondern es werde aufderVorderseite der Abschrift eine dicsfallsige Bemerkung hinzugefügt, z. B.: „Abschrift bis zu dem Indossament des Herrn R. N." u. s. w. Sie schlägt Idaher folgende, von den Herren Regierungscom- missarien wenigstens nicht gemißbilligte Fassung vor: „Statt eines andern Exemplars (Duplikats) kann auch eine bloße Abschrift des Wechsels (Copie, Wechselcopie) zur Begebung gebraucht und diese während des Laufes des Wechsels von jedem Inhaber gefertigt werden. Sie muß aber dann auch die auf dem Originalwechsel etwa schon befindlichen Indossamente vollständig enthalten und mit einer deutlichen Bemerkung, bis wie weit die Abschrift geht, versehen sein." Man empfiehlt diese Fassung zur Annahme. Präsident v. Carlowitz: Es ist hier eine neue Fassung gegeben, und ich frage die Kammer: ob sie §. 193 in dieser neuen von der Deputation anempfohlenen Fassung annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: §. 194. Durch den rechtmäßigen Erwerb des zur Begebung geeig neten Exemplars oder der hierzu angefertigten Copie erlangt der Nehmer auch Eigenthum und Vindicationsrecht an dem zum Träger des Accepts bestimmten Exemplare. Die Deputation hat hierbei nichts zu bemerken gehabt. Präsident v. Carlowitz: Genehmigt die Kammer §. 194 des Entwurfs? — Einstimmig Jü. Referent Domherr v. Günther: §. 195. Die verschiedenen Formeln zur Nachweisung des Trägers des Accepts auf dem zur Begebung bestimmten Exemplare, als: „Prima (Secunda, Original) zum Accepte bei N."; — „Prima (Secunda, Original) acceptirt bei N."; — „Prima (Secunda, Original) zur Verfallzeit bei N." sind völlig gleichbedeutend. Der Schreiber dieser Bemerkung übernimmt damit die wechsel mäßige Garantie, daß der Träger des Accepts auf Präsentation des Begebungsexemplars zu jeder Zeit von dem Depositar zu empfangen ist. Eine Garantie, daß der Accept bereits erfolgt sei, ist in diesen Formeln eben so wenig enthalten, als ein Vor behalt, daß der Inhaber die Ausantwortung nicht vor der Ver fallzeit verlangen dürfe. Im Hauptberichte ist zu §. 195 gesagt: Wenn es auf der fünften Zeile dieses §. (s o. Z.6.) heißt: „DerSchreiber dieser Bemerkung übernimmt damit die wechsel mäßige Garantie u. s. w.", so ist hierbei daran zu erinnern, daß die Bemerkung, wo die acceptirte Prima u. s. w. liege, meistens in solcher Maaße auf den Wechseln steht, daß sie durch die Unter schrift nicht mit gedeckt wird, d. h. daß man sie nicht als durch die Unterschrift mit bestätigt ansehen kann. Auch ist sie fast stets von einer andern Hand, als der des Ausstellers des Wechsels, und oft auch nicht einmal von Jemandem aus seinem Handelsper sonale, sondern von einer dritten Person, z. B. vom Remittenten oder den Seinigen geschrieben. Man ersieht also in vielen Fällen nicht, wer eigentlich der Schreiber jener Bemerkung ist. Des halb achtet es die unterzeichnete Deputation für zweckmäßig, daß nach den Worten: „Der Schreiber dieserBemerkung" eingeschal tet werde: „dafern er solche mit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet hat". Im Nachberichte ist dazu Folgendes bemerkt worden: Die zweite Kammer hat die Fassung des Entwurfs ange nommen. Die unterzeichnete Deputation muß bei ihrem Vor schläge beharren. Königl. Commissar 0. Einert: „Der Satz: „daferner solchemit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet hat", sieht so aus, als wollte man sägen: wenn der Name nicht dort steht und doch die Bezeichnung des Ausstellers auf eine andere Weise erkannt werden kann, als durch die Unterschrift, diese Garantie nicht als übernommen geachtet werden soll. Ich sollte doch meinen, cs könnte auch ohne Unterschrift des Namens in den meisten Fällen erkannt werden, wer eigentlich derjenige ist, welcher die besprochene Notiz gegeben hat. Es ist das schon durch die Vergleichung der beiden Exemplare zu erkennen. In wie weit die Abschrift auf den Begebungsexemplaren steht,
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