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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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so weit kann man annehmm, daß beide Exemplare in einer Hand gewesen find. Der erste Indossant, welcher auf dem Begebungscxemplare steht und der nicht auf dem deponirten Exemplare vorkommt, hat es unfehlbar zum Accept eingefendet. Ich möchte es also wenigstens nicht so stellen, daß auch in einem solchen Falle, wo der Einsender zum Accept aus einem andern Verhältnisse des Wechsels erkannt werden kann, den Anspruch wider ihn nicht eintreten soll, weil er seinen Namen nicht unter schrieben hätte. Referent Domherr v. Günther: Ich muß erwidern, daß ein wechselmäßiger Anspruch (denn nur von diesem ist hier die Rede) ganz unmöglich aus einer Schrift hergeleitet werden kann, welche nicht unterschrieben ist. Ich gebe dem Herrn Com- miffar gern zu, daß unter gewissen Umständen es möglich sein wird, zu erkennen, in wessen Hand damals der Wechsel gewesen ist, als die in Rede stehende Bemerkung darauf gebracht wor den ist. Aber selbst dann ist es immer noch nicht gewiß, daß er selbst sie darauf geschrieben hat. Es könntedas einerseiner Leute gethan haben, der nicht dazu bevollmächtigt war. Es könnte auch auf andere Weise zweifelhaft werden, ob er es war, der die Bemerkung darauf geschrieben hat. — Da diese Ab schriften keine öffentliche 6äsm haben, sondern nur als Privat abschriften zu betrachten find, so muß ich wiederholt im Namen der Deputation erklären, was schon in den Deputationssitzun gen, als dieser Paragraph dort verhandelt wurde, gegen die hohe Staatsregierung erklärt worden ist, daß, wie wir glauben, eine wechselmäßige Vertretung der fraglichenBemerkungunter keinM andern Verhältnissen zugestanden werden kann, als wenn diese Bemerkung unterzeichnet ist. Es kann ja Zeder, -em etwas daran liegt, daß er aus dieser Bemerkung einen wechselmäßigen Anspruch gegen den Schreiber derselben habe, auf der Unterzeichnung bestehen. Königl. Commissar v. Einert: Ich muß mich für diese Bemerkung nochmals verwenden; wenn mit zureichender Ge wißheit zu ersehen ist, wer zuletztbeide Exemplare in einerHand vereinigt hat, der ist unfehlbar der, der die Exemplare gesondert und also das eine zum Accept eingeschickt hat. Ich mache darauf aufmerksam, die Herren Kaufleute sind nicht so vorsich tig, wie wir Juristen. Es wird da ost vernachlässigt; daß eine Namensunterschrift angebracht wird; wenn aber aus dem gan zen Verhältnisse des Wechsels zu ersehen ist, wer dieDeposition gemacht haben müsse, so muß er diese Handlung vertreten. Die Sache ist die: wir haben einen Wechsel, der an den Remit tenten gestellt ist. Der Remittent L. hat den Wechsel bege ben an 8., 8. hat ihn weiter indossirt an 6. So haben wir drei Originalindossamente auf dem Wechsel. Nun kommt auf einmal ein anderes Papier zum Vorschein. Auf diesemPapiere sind die Indossamente ^., 8., 6. als Abschrift ausdrücklich aufgeführt, und wir finden noch ein neues Indossament von v. auf dem neuen Begebungsexemplare des Wechsels, welches sich auf einen Andern bezieht. Es ist keine Frage, daß v. die Ver sendung bewirkt hat. 1.4v. Prinz Johann: Ich habe zu bemerken, daß dies nicht ganz gewiß ist, denn es können zwischen 6. und 8. noch mehrere Inhaber gelegen haben, wenn 6. in blsaco indossirt hat, und da könnte diese Bemerkung von einer der zwischenliegenden Personen herrühren. Königs.Commissar v. Einert: Wenn aber 8. der einzige Indossant ist, so hat er auch zu vertreten, was ein Anderer ge than hat, mithin muß auf ihn Regreß genommen werden. v. Criegern: Ich würde mich doch für die Ansicht der Deputation verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil mit Hinsicht auf den Wechselproceß als Urkundenproceß die ge hörige Nachweisung fehlen dürfte, wenn es an der Unterschrift fehlt. Königs. Commissar v. Einert: Ganz abgesehen von der Unterschrift, erkennen wir den Urheber der Versendung zum Accepte, wenn es in der Natur der Sache liegt, daß er der Ab sender sein müsse, und dann brauchen wir keine Unterschrift. Referent Domherr v. Günther: Das ist nicht immer der Fall. Es kann sich die Sache auch anders verhalten. Es ist möglich, daß, indem der Wechsel vom Markthelfer zu Jeman dem geschickt wird, dieser die Bemerkung eigenmächtig darauf setzt, und überhaupt glaube ich nicht, daß man ohne Unterschrift nur auf den Grund bloßer Conjecturen eine wechselmäßige Verpflichtung annehmen kann. Wir würden dadurch in vielen Fällen zu einem trüglichen Schluffe kommen, und niemals mit der gehörigen Liquidität erkennen, ob Jemand die fragliche Ver bindlichkeit übernommen hat, nämlich nicht mit der Liquidität, die wir stets fordern müssen, wenn Jemand als wechselmäßig verbunden verurtheilt werden soll. Königs. Commissar v. Einert: Es steht so: v. ist nach meinem Beispiele der Erste, der das Giro auf den Inhaber des Begebungsexemplars gegeben hat. "Der v. weiß also ganz gewiß, daß ein Exemplar eingesendet worden ist; denn sonst wäre ein besonderes Begebungsexemplar nicht da. Daß also v. dies vertreten muß, ist keine Frage. Präsident v. Carlo Witz: Es handelt sich von der Ein schaltung der Worte: „dafern er solche mit seinem Namen oder seiner Firma unterzeichnet" nach den Worten: „der Schreiber dieser Bemerkung". Die Deputation verwendet sich für diese Einschaltung, und ich frage: ob die Kammer diese Einschaltung genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo Witz: Die zweite Frage stelle ich auf §. 195 in dieser modisicirten Weise: ob derselbe von der Kam mer genehmigt werde? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther: 196. Wenn eine Tratte zum Accept eingesendet ist, so hat der Inhaber des Begebungscxemplars auch zugleich den Anspruch auf Ausantwortung des wegen abgeschlagenen Accepts aufge- 2
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