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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sss Kammer: ob sie dm ersten Satz von §. 198 und nach Befin den den ganzen §. 198 in dieser veränderten Fassung annehmen wolle? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlo witz: Die weitere Frage bleibtaus gesetzt. Referent Domherr v. Günther: §. 199. Um diesen Regreß zu nehmen, bedarf es eines Protestes, entweder in der Form eines Notariatsinstruments, oder einer auf das Begebungsexemplar gesetzten Registratur, woraus zu ersehen ist, daß, wenn und wo der Inhaber das in seinen Händen befindliche Exemplar zur Einhebung des zum Accept bestimmten präsentirt habe, ihm jedoch die Ausantwortung des letzter« verweigert worden sei. Die Deputation hat hierzu nichts bemerkt. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer §. 199 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8- 200. Dieser Regreß kann vor Eintritt der Verfallzeit genommen werden und wird alsdann auf die Ansätze gerichtet, welche bei der Regreßnehmung, wegen ermangelnder Annahme der Trat ten, vorkommen (vergl. §. 155). Prinz Johann: Ich erlaube mir an den Herrn Königl. Commissar die Anfrage, ob in einem solchen Falle bei der Er greifung des Regresses auch auf Caution angetragen werden kann, statt auf Rembours. Königl. Commissar v. Einert: In der Regel hat man bis jetzt angenommen, daß blos Regreß stattsinden könne. In diesem Falle ist nicht angenommen, daß eine Cautronsleistung gefordert würde. Jndeß sehe ich keinen Grund, warum nicht auch die Cautionsleistung hier anzunehmen sei. Referent Domherr 0. Günth er: Ich muß erklären, daß ich es für richtiger halte, den Anspruch auf Caution hier nicht zu gestatten. Dieser Anspruch beruht auf ganz singulairen Bestimmungen, welche bei dem hier in Frage stehenden An spruch keineswegs so, wie bei dem Anspruch wegen verweigerten AcceptS in Erwägung kommen. Präsident v. Carlo witz: Bei §. 200 soll der Zusatz hin zugefügt werden, der im Berichte der Deputation sul> b. des §.198 ausgedrückt ist. Die Deputation wünscht, daß am Schlüsse der Satz hinzugefügt werden solle: „Er hört arber auf und die Einlösung des Wechsels wird abgewendet, sobald das Exemplar, wegen dessen Nichtauslieferung der Regreß ge nommen worden ist, zu einer Zeit herbeigeschafft wird, wo dessen Präsentation zur Zahlung bei dem Bezogenen noch zur rechten Verfallzeit des Wechsels möglich ist." Und ich werde zuvörderst fragen: ob die Kammer diesen Zusatz zu dem Para graphen genehmige? — Einstimmig Ja. I. 40. Präsident v. Carlo witzr Und weiter frage ich: ob sie §. 200 in der jetzt vervollständigten Maaße annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8- 201. Derselbe findet nicht blos statt, wenn das Paprer eme Tratte ist, sondern auch bei Anweisungen, welche in der ange gebenen Maaße zum Accept eingesendet worden. Der Hauptbericht bemerkt hierzu nichts. " ImNachberichteaberheißt es: Die zweite Kammer hat beschlossen, diesen Paragraphen m Wegfall zu bringen. Laut Seite 819 der jenseitigen Mitthei lungen soll er jedoch nur in das Capitel über die Anweisungen (Cap. Xillk.) versetzt werden. — Der materielle Inhalt dessel ben muß nothwenbig irgend wo ausgesprochen werden. DieDe- putation rathet daher ihrer Kammer an, den Paragraphen selbst anzunehmen, die Frage jedoch, wohin er zu stellen sei, der künfti gen Redactionsdeputation anheimzugeben. Königl. Commissar o. Einert: So lange das leidige Capitel Xlllb. bestehen wird, muß freilich darauf Bedacht ge nommen werden, daß man dafür einen Inh alt zusammenbringe. Freilich führt das dahin, daß man das, was im Entwürfe an seinem richtigen Orte steht, dort von der bessern Stelle weg nimmt, um es mit Ehren in das Capitel XlUb. zu bringen; dazu sehe ich nun aber keinen Grund, daß ,man das Capitel xim». auf Kosten des Entwurfs zusammenbringe. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation empfiehlt UN» die Annahme des Paragraphen, jedoch mit dem Vorbehalte, der künftigen Redaction die Stelle zu überlassen, die dieser Paragraph im Gesetze einzunehmen haben wird, und ich frage daher: ob die Kammer mit diesem Vorbehalte den §. 201 an nehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 202. Der Depositar, welcher zur Ausantwortung des Trägers des Accepts bereit ist, hat das Recht, von dem Präsentanten des Begebungsexemplars zu verlangen, daß auf dem Begebungs exemplare entweder die Bemerkung der Beziehung auf ein an deres Exemplar ausgestrichen, oder die erfolgte Ausantwortung ausgedrückt werde. Hierzu ist keine Bemerkung gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer §. 202 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 203. Auch wenn, der Inhaber des Wechsels die Abforderung des deponirten Exemplars noch am Verfalltage unterläßt, so ist der Depositar nicht verbunden, im Namen und zum Besten des säu migen Inhabers die Präsentation des acceptirten Exemplars bei dem Bezogenen zu bewirken und das Geld für diesen zu erheben. 2*
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