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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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8S6 Er kann auch, wenn er dies als negotiorum gestor gethan hätte, eine Provision nicht abziehcn. Im Hauptberichte ist hierzu Folgendes bemerkt: In diesem Paragraphen ist blos ausgesprochen, daßderDe- positar, wenn der Inhaber des Wechsels die Abforderung des deponirten Exemplars selbst noch am Verfalltage unterlassen, nicht verbunden sei, als negotiorum gestor die Zahlung für den Inhaber zu erheben. Der Kaufmannsstand scheint mehr, als die bloße Erklärung: daß der Depositar hierzu nicht verbunden sei, zu wünschen, nämlich das ausdrückliche Verbot einer solchen negotiorum gestio. Ein solches Verbot wird aber wohl kaum nöthig sein, denn der Depositar kann sich ja bei dem Bezogenen nicht als einen zur Erhebung der Zahlung berechtigten Inhaber des Wechsels legitimiren. Eben so wenig aber bedarf es, und zwar aus demselben Grunde, einer ausdrücklichen Bestimmung, daß er zu solchem Verfahren nicht verpflichtet sein solle. Daher schlägt die Deputation im Einverständnisse mit den Her ren Regierungscommissarien und der jenseitigen Deputation den Wegfall des §. vor. (Der Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Königs. Commissar v. Einert: Ich erlaube mir die Be merkung: um die Beibehaltung dieses Paragraphen ist es der Regierung nicht zu thun gewesen. Es bedurfte nur einer solchen Anregung wegen der fremden neuen Gesetzgebungen. Man hat mit Fleiß deswegen den Paragraphen angewendet, um die Sache zurDiscussionund zurBeurtheilung zu bringen. Präsident v. Carlo Witz: Die Deputation empfiehlt den Wegfall des Paragraphen. Ich frage die Kammer: ob sie -em Deputationsgutachten beitrete?— Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8.204. Wenn der Inhaber auf die vor der Derfallzeit bewirkte Präsentation des Begebungsexemplars wegen verweigerter Aus- antwortung den Protest nicht erhoben, oder doch den Regreß nicht angetreten, so hat er diese Präsentation am Verfalltage zu wiederholen, und er tritt, bei abermaliger Weigerung der Aus antwortung, den Regreß wegen Nichtzahlung auf den bloßen Protest wegen Nichtausantwortung an, ohne daß er nöthig hätte, den Versuch zu machen, ob der Bezogene die Zahlung auf das Kegebungsexemplar machen würde. ImHauptberichteist zu 204 bemerkt: Laut einer Bemerkung der jenseitigen Deputation Seite 173 ihres Berichts wünscht der Handels- und Fabrikstand, daß der Wechselinhaber, wenn er auf die zur Verfavzeit bewirkte Präsentation die Ausantwortung des deponirten Exemplars nicht erhalten hat, den Versuch machen solle, ob nicht der Bezogene die Zahlung auf das bloße Begebungsexemplar machen werde. Die ser Versuch wird nun zwar wohl meistens vergeblich sein; denn schwerlich wird ein Acceptant zahlen, ohne den acceptirten Wech sel ausgeantwortet zu erhalten. Da jedoch dem Vernehmen nach gegenwärtig jener Versuch in den meisten Fällen wirklich gemacht wird, so hat es wenigstens nicht rathsam geschienen, von dieser Gewohnheit durch den letzten Satz des Paragraphen gleich sam abzurathen. Die jenseitige Deputation schlägt daher vor: 1) den zweiten Theil des Paragraphen: „und er tritt bei" u. s. w. so zu fassen: „und kann bei abermaliger Weigerung der Ausant wortung den Regreß wegen Nichtzahlung auf den blo ßen Protest wegen Nichtausantwortung sofort an treten." 2) den letzten Satz aber, nämlich die Worte: „ohne daß er nöthig hätte, den Versuch zu machen, ob der Bezogene die Zahlung auf das Begebungsexem plar machen würde" in Wegfall zu bringen. Beide Vorschläge werden zum Beitritt empfohlen. Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst frage ich: ob die Kammer, was den zweiten Theil deS Paragraphen anlangt, die vorgeschlagene Wortveränderung genehmige? — Einstim mig Ja. Präsidentv. Carlowitz: Und dann, was den letzten Satz anlangt: ob die Kammer nach dem Anrathen ihrer Depu tation für den Wegfall dieses Satzes stimme? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und weiter: ob sie 8- 204 in dieser modificirten Weise annehmen wolle? — Einstimmig Ja- Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Kammer wird wohl mit der Regierung einverstanden sein, daß durch den Wegfall dieses Satzes nicht vorgeschrieben wird, der In haber solle erst den Versuch, machen, denn es liegt schon im ersten Satze, daß er sofort zurückgehen kann. Es ist aber nicht ausgeschlossen, einen Versuch zu machen. Referent Domherr v. Günther: Ganz gewiß! In einem andern Sinne hat es wenigstens die Deputation nicht verstanden. §. LOS. Auch wenn ein acceptirter Wechsel wegen unterlassener Ab forderung am Verfalltage präjudicirt ist, hat der Deponent bis zur Verjährung die Auslieferung des Papiers dem Inhaber zu gewähren und ist dem Letztem im Unterlassungsfälle zur Ver gütung erweislicher Schäden gehalten. Präsident v. Carlowitz: Es ist hierzu nichts bemerkt. Ich frage: ob die Kammer 8- 205 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Es folgt nunmehr das zwölfteCapitel,welches„VonEhrenzahlung, Ehren annahme und Nothadresse" handelt. (Die allge meinen Motive hierzu siehe in Nr. 32 der Mittheilungen zweiter Kammer, S. 829 flg.)
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