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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ß. 206. Die Ehrenzahlung (Intervention durch Zahlung) kann nur dann zugelassen werden, und dem Ehrenzahler (Inter venienten) Regreßrechte zuwege bringen, wenn die Zahlung von dem Bezogenen verweigert und diesfalls richtiger Protest erho ben worden. Präsident v. Carlo Witz: Es ist hier nichts bemerkt wor den. Ich frage die Kammer: ob sie §. 206 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 207. Die Ehrenzahlung kann auch von solchen Personen gesche hen, welche bereits vorher beim Geschäft interessirt gewesen. Sie kann jedoch nicht geschehen von dem Bezogenen, welcher bereits den Wechsel acceptirt gehabt. Im Hauptberichte ist zu 207 bemerkt: Um den Inhalt des Paragraphen deutlicher auszudrücken, beantragt die jenseitige Deputation folgende veränderte Fassung: „Die Ehrenzahlung kann von Jedem geschehen, er sei bei dem Wechsel bereits betheiligt oder nicht, nur von dem Bezogenen, welcher den Wechsel ohne Protest acceptirt hat, kann sie nicht geschehen." Der Beitritt wird angerathen. Präsident v. Carlo Witz: Ich habe zu fragen: ob die Kammer §. 207 in der neuen von der Deputation gegebenen Fassung S. 212 und 215 des Hauptberichts annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günth er: §. 208. Wenn die Ehrenzahlung von einem Interessenten geschieht» welcher vermöge seines früher» Antheils am Geschäfte bereits befugt war, andere Vertreter auf Rembours des Wechsels in An spruch zu nehmen (z.B. vom Präsentanten selbst, oder einem der spätem Indossanten), so bewirkt die Ehrenzahlung die Bege bung dieser Rechte in Beziehung auf alle diejenigen Vertreter des Wechsels, welche nach dem Honoraten in die Wechselver bindlichkeit getreten, und welchen selbst Regreßrechte wider den Honoraten zuständig gewesen. Im Hauptberichte ist zu Z. 208 gesagt: Auch hier wird der Deutlichkeit halber von der jenseitigen Deputation eine andere Fassung gewünscht. Sie schlägt fol gende vor: „Durch dieEhrenzahlung werden alleWechselverbundene, welche nach demjenigen, zu dessen Ehren gezahlt wird, in die Wechselverbindlichkeit getreten sind, vom Regresse frei." Die diesseitige Deputation achtet es für rathsam, diesem Anträge beizutreten. Nächstdem ist jenseits folgender Zusatz beantragt worden: „Sollte weder aus dem Wechsel, noch aus dem Proteste hervorgehen, zu wessen Ehren die Zahlung geleistet wor den ist, so wird bei der Intervention eines in einer Noth- adresse genannten Ehrenzahlers der Schreiber dieser Adresse, sonst aber der Aussteller als derjenige angesehen, zu dessen Ehren die Zahlung erfolgt sei." Die Herren Regierungscommissariett haben diesem Zusatze zwar widersprochen und die Ansicht geäußert, daß em Interve nient, der seinenHonoraten gar nicht oder nicht deutlich benenne, auch keinen Regreßanspruch erlange. Dem kann man jedoch nicht beistimmen. Wenn Jemand ausdrücklich erklärt, daß er intervenire, so muß er nothwendig für irgend Jemanden inter- veniren. Ist eine Nothadresse auf dem Wechsel, so wird zu präsumiren sein, daß die Intervention zu Ehren desjenigen ge schehe, von dem dieselbe herrührt. Ist keine Nothadresse da, und der Intervenient hat nicht gesagt, für wen er Zahlung leisten wolle, so wird er sich zwar gefallen lassen müssen, daß man den jenigen als Honoraten betrachtet, durch welchen die meisten In teressenten aus der Wechselverbindlichkeit heraustreten, — daß man also die Intervention als zu Ehren des Ausstellers gesche hen ansehe und dem Intervenienten den Regreß nur an diesen zugestehe. Ihn aber vonallem Regresse auszuschließen, dazu scheint kein hinlänglicher Grund vorhanden zu sein. Man glaubt also der Kammer anrathen zu müssen, auch jenem Zusatze beizu treten. Der Nachbericht bemerkt Folgendes: Der Paragraph selbst ist in der von derjenseitigen Deputa tion vorgeschlagenen, von der diesseitigen gebilligten Fassung an genommen, der Zusatz aber abgelehnt worden. Die diesseitige Deputation muß jedoch bei ihrem Vorschläge S. 213 ihres Hauptberichts, jenen Zusatz anzunehmen, stehen bleiben. Kömgl. Commiffar 0. Einert: Ueber diese Frage ist in der zweiten Kammer viel diScutirt worden. ES bedarf keiner Bertheidigung dessen, was die diesseitige Deputation darüber sagt; allein es liegt in der Natur der Dache, wenn Jemand erklärt, er intervenire, so braucht er nicht zu erklären, daß er zu Ehren Jemandes intervenire, sondern er kann intervenire», ohne zu sagen, für wen. Da hat er ein gutes Werk gethan, ohne damit Regreßrechte zu gewinnen. Jedenfalls wäre eS doch nicht nothwendig der Aussteller, durch den alle Interessen beseitigt würden, wenn für eigene Rechnung intervenirt wird. Er könnte auch intervenire» zu Ehren des Bezogenen, und in dieser Beziehung muß ich dabei stehen bleiben, wenn Jemand nicht deutlich erklärte, für wen er intervenirt, dann hat er ein Werk der Barmherzigkeit begangen, aber keinen Anspruch. Referent Domherr v. Günther: Ein Werk der Barm herzigkeit wird niemals präsumirt, aber im Wechselgeschäst am allerwenigsten. Es muß die Deputation dabei stehen bleiben: Wenn Jemand intervenirt, muß er nothwendig für irgend einen der Indossatare oder für den Aussteller interveni- ren. Intervenirt er für den Acceptanten, so ist dies keine eigentliche Intervention, sondern etwa ein Darlehn, welches er dem Bezogenen giebt, um ihn in den Stand zu setzen, zu bezahlen. Es wird also, wenn Jemand intervenirt, ohne zu sagen, für wen, zwar nothwendig diese unvollständige Erklärung des Intervenienten zu feinem Nachthekle ausgelegt werden müssen, das heißt aber immer nur so, wie die meisten Wechselverbind-
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