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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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aber nicht gegen den H onoraten'selbst verliert. Denn er thut, indem er die Annahme der Ehrenzahlung verweigert, nichts Anderes, als daß er zu Gunsten des Honoraten selbst intervenirt. Dies muß ihm aber jedenfalls frekstehen. Zwar hat man sich jenseits auf den Inhalt von §. 232 bezogen. Allein dort ist von einem ganz andern Falle die Rede. Es ist nämlich zu unter scheiden, ob die Ehrenzahlung von Jemandem, der durch eine Nothadresse hierzu berufen ist, oder von einemfreiwilligenJnter- venienten angeboten wird. Im ersten Falle — und dies ist der jenige, wovon der §. 232 handelt — geht allerdings durch Ab weisung der Ehrenzahlung der Regreß auch gegen den Urheber der Nothadresse mit Recht verloren. Denn derselbe hat präsum tiv die erforderlichen, aber nun unnütz werdenden Anstalten zu Deckung des Wechsels getroffen. Allein dasselbe in Bezug auf denjenigen zu statuiren, der keine Nothadresse gestellt, sondern für welchen ein Dritter freiwillig zu interveniren sicherboten hat, tzazu scheint irgend ein hinlänglicher Grund nicht vorhanden zu sein. Die Deputation empfiehlt daher ihrer Kammer, in materi eller Hinsicht den Paragraphen, wie er im Entwürfe lautet, an zunehmen, also den darin enthaltenen Grundsatz anzuerkennen. Ob aber nicht der Ausdruck einigermaaßen geändert werden möchte, dies zu prüfen, kann wohl der Redactionsdeputation überlassen werden. Ueberhaupt aber erachtet die berichtcrstattende Deputation für nothwendig, den Antrag an die Staatsregierung zu stellen: „daß in diesem Capitel, namentlich in Bezug auf die hier besprochene Materie, der.Unterschied zwischen den rechtlichen Wirkungen einer freiwilligen und einer in Folge einer Nothadresse bewirkten Intervention bei der künftigen endlichen Redaction des Gesetzes schärfer, als im Entwürfe geschehen, herausgehoben wer den möge." Präsident v. Carlo Witz: Die Deputation verwendet sich für die Annahme des Paragraphen, wie er im Entwürfe enthalten ist, empfiehlt also die Ablehnung des Beschlusses der jenseitigen Kammer. Ich frage sonach: ob nach Anrathen der Deputation der Paragraph des Gesetzentwurfs, jedoch «»Iva reäLctioae angenommen werden solle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Eine weitere Frage habe ich auf den Antrag zu stellen, welcher auf Seite 643 des Nachbe richts in den Worten enthalten ist: „daß in diesem Capitel, namentlich in Bezug auf die hier besprochene Materie, der Unterschied zwischen den rechtlichen Wirkungen einer frei willigen und einer in Folge einer Nothadresse bewirk ten Intervention bei der künftigen endlichen Redaction des Gesetzes schärfer, als im Entwürfe geschehen, herausgehoben werden möge." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: § 241. Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so müssen diejenigen, welche zu Ehren eines spätem Indossanten inter veniren wollen, denen weichen, welche zu Ehren eines frühern Vertreters Zahlung zu leisten bereit sind, und zwar unter dem Präjudize, daß sie der Regreßrechte auf diejenigen verlustig wer den, die nach dem Interessenten, für welchen der andere die Zah lung zu leisten erklärt, in die Wechselverbindlichkeit getreten find. ImHauptberichteist zu §. 211 bemerkt: Man ist mit den Motiven einverstanden, daß die Interven tionen nicht so ganz unbedingt, wie häufig verlangt worden, zu begünstigen find, und daß es namentlich nicht rathsam sei, allzu viele Regeln darüber festzusetzen, in welcher Reihefolge die An erbietungen derer, die sich zur Intervention melden, berücksichtigt werden sollen. Inzwischen ist doch ein Fall besonders in's Auge zu fassen, der nämlich, wo Jemand durch eine Nothadresse zur Intervention berufen ist. In der Regel nämlich sind bei einem Nothadressaten von dem Aussteller der Adresse Vorkehrungen getroffen worden, um ihn zurJntervention zu bestimmen. Diese Vorkehrungen würden vergeblich, und die dadurch für den Adres santen herbeigeführten Bemühungen und Kosten fruchtlos sein, wenn dem Nothadressaten nicht der Vorzug vor andern Interve nienten zustehen sollte. Während man also mit §. 211 an sich vollkommen einverstanden ist und dessen unveränderte Annahme empfiehlt, findet man sich doch veranlaßt, folgenden Zusatzpara graphen in Vorschlag zu bringen: Z. 211 b. „Wo aber der in §. 211 gedachte Vorzug unter mehrer», welche sich zu Ehrenzahlung erbieten, nicht stattfindet, da steht das Recht, selbige zu leisten, demjenigen zu, wel cher durch eine Nothadresse dazu berufen ist. Uebergeht der Wechselinhaber denselben, so kann ihn derjenige, von welchem die Nothadresse herrührt, im Wege des ordent lichen Protestes auf Ersatz -er ihm dadurch erwachsenden Schäden in Anspruch nehmen." Im Nachberichte heißt es hierzu: Die Folgen aus dem, was so eben bei §. 210 auseinander gesetzt worden ist, äußern sich bei mehrern der folgenden Para graphen, und schon bei §. 211. Derselbe ist von der zweiten Kammer in folgender Maaße angenommen worden: „Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so haben diejenigen, welche zu Ehren eines später» Indos santen interveniren wollen, denen den Vorzug einzu räumen, welche zu Ehren eines frühern Vertreters Zah lung zu leisten bereit sind, widrigenfalls sie der Regreß rechte anden Interessenten, für welchen der Andere Zahlung zu leisten sich bereit erklärt, so wie an diejenigen verlustig werden, die nach diesem in die Wechselverbindlichkeit getreten sind." In Consequenz mit dem Obigen werden die hier durch den Druck ausgezeichneten Worte ausfallen müssen, und die Depu tation empfiehlt ihrer Kammer, die obige Fassung von §. 211 nur mit Wegfall der gedachten Worte anzunehmen. Hinsichtlich des von derDeputation vorgeschlagenen Z. 211b. beharrt dieselbe bei ihremAntrage und rathet derKammer dessen Annahme an, jedoch dergestalt, daß der Redaction Vorbehalten bleibe, denselben mit §. 232 (als mit welchem er hinsichtlich des Gegenstandes, nämlich der Intervention auf Veranlassung einer Nothadresse zusammenhängt) in nähere Verbindung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation verwendet sich für die unveränderte Annahme dieses Paragraphen. Königl.Commiffar v. Einert: Ich wollteblos bemerken, es heißt in §. 211b.: „wo aber der in §. 211 gedachte Vorzug unter Mehrern, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, nicht statt findet, da steht das Recht, selbige zu leisten, demjenigen zu, wel-
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