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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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SON cher durch eine Nothadresse dazu berufen ist" und nun folgt: „Uebergeht der Inhaber denselben, so kann ihn derjenige, von welchem die Nothadresse herrührt, im Wege des ordentlichen Wrocesses auf Ersatz der ihm erwachsenen Schäden in Anspruch nehmen." Wider den letzten Satz müßte ich mich geradezu er klären, der legt dem Inhaber eine Verbindlichkeit auf, im Fall, wo ein Adressat mit einem andern Intervenienten concurrirt, das Interesse des Adreßstellers wahrzunehmen. Das kann nicht sein. Derjenige, auf den die Nothadresse gestellt ist, muß sein Recht selbst wahrnehmen, der Inhaber nimmt darauf keine Rücksicht. Wir müssen den Inhaber vor dergleichen Präjudizen sichern. Wenn der Nothadressat aber eine besondere Beachtung seinerseits in Anspruch nimmt, so muß er sich melden und der Zahlung des Andern widersprechen. Leistet der Andere demungeachtet die Zahlung, so ist der Inhaber nicht verantwortlich. Der Interve nient aber, der den Adressaten nicht zuläßt, mag zusehen, wie er vom Adressanten seinen Rembours erhält. Referent Domherr v. Günther: Die Deputation hat mit den Worten: „Uebergeht der Wechselinhaber denselben" nichts Anderes sagen wollen, als: „Weist der Wechselinhaber den Nothadressaten zurück und erklärt, die Schuld von ihm nicht an zunehmen". Sollte der Ausdruck für nicht hinlänglich deutlich erachtet werden, so wird das, was derKönigl. Commissar darüber so eben bemerkt hat, wohl im Protokolle seinen Platz finden, und Las wird genügen, um die Redartionsdeputation darauf aufmerk sam zu machen, daß es hier noch eines genauern Ausdrucks be dürfe. Im Materiellen macht es keinen Unterschied. Prinz Johann: Es liegt das im ersten Satze des Para graphen, wo nur davon die Rede ist, daß der Nothadressat sich nicht zurEhrcnzahlung erbietet. Wenn er sich erboten hat, so soll der Inhaber verbunden sein, unter dem im zweiten Satze ge dachten Präjudiz die Zahlung anzunehmen, da es ihm ganz gleich sein kann, von wem er die Zahlung annimmt. Königl. Commissar v. Einert: Die Worte sind hier die: „Uebergeht der Wechselinhaber denselben". — Es fragt sich, was soll das heißen? Das wäre mit andern Worten: „Würde der Wechselinhaber die Zahlung von einem andern Intervenienten annehmen? Wenn der Fall so ist, so trittunfehlbar ein, was ich eben sagte. Es ist lediglich die Angelegenheit dieses dritten In tervenienten, die Sache mit dem Adreßgeber abzumachen. Ist nun aber das nicht gemeint, sondern setzt man den Fall, daß der Inhaber selbst, anstatt von einem andern Intervenienten Zahlung anzunehmen, den Adressaten übergehen, den Regreß antreten wollte, so müßte er es sich gefallen lassen, daß er wenigstens auf den Adressanten nicht anders, als auf die Bedingungen des Adres saten regrediren konnte, denn dann träte er ja selbst als Interve nient entgegen. Referent Domherr v. Günther: Ich habe nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß in §. 211b. zuerst gesagt ist, daß, wo der in tz. 211 gedachte Vorzug unter Mehrern, welche sich zur Ehrenzahlung anbieten, nicht stattfindet, das vorzügliche Recht, selbige zu leisten, dem zustehe, welcher durch eine Noth adresse dazu berufen sei. Es ist also hier vorausgesetzt, daß der Nothadressat sich dazu erbiete, wie auch Se. K. Hoheit bemerkt haben. Die Worte: „Uebergeht der Wechselinhaber denselben", diese heißen nunmehr: „Weist derInhaber denAdreffaten zurück und nimmt die Zahlung von einem Andern, oder tritt den Re greß an". Königl. Commissar v. Einert: Das ist etwas Anderes. Z. B. ist der Nothadressat, 8. ein Anderer, der sich erbietet. Der Inhaber nimmt Zahlung von L. an, da hat der Inhaber nichts zu vertreten; aber wenn er von Keinem Zahlung annimmt, sondern selbst regrediren wollte, dann käme er erst in diesen Fall, daß er mit dem Adressaten die Sache abzumachen hätte. Es sind also wohl nur die Worte, woran sich die Sache stößt. Der Aus druck: „übergeht"kann nicht bedeuten: „nimmt der Wechsel inhaber Zahlung von einem Andern an". Das darf nicht gesagt sein. Denn wenn er Zahlung von einem Andern annimmt, so hat er nichts zu vertreten, sondern der Andere hat dann die Ver tretung. Prinz Johann: Ich bitte um Verzeihung; ich gestehe, daß ich das Deputationsgutachten anders verstanden habe, als ich es unterschrieben, als der geehrte Herr Commissar. Ich habe die Sache so angesehen: Wenn der Inhaber eines Wechsels, der eine Nothadresse tragt, bei dem eigentlich Bezogenen keine Zahlung findet, und sich nun ä., B. und (7. bei ihm melden, von diesen ist 0. der Nothadressat, und S. sind andere In tervenienten, und er wollte die Zahlung von annehmen, aber nicht von 0., so würde er gegen den Nothadressaten nicht Regreß nehmen können; denn dann hätte er ihn in Schaden ge bracht, weil derselbe muthmaaßlich bei dem Nothadressaten schon Anstalt getroffen bat. Also davon ist die Rede, daß er Zahlung annimmt, nicht von demRegresse. Denn wenn erZahlung an genommen hat, so kann der Intervenient nun auf den zurück gehen, für den intervcnirt ist. Königl. Commissarv. Einert: DerFall ist der: Wenn Mehrere sich melden und der Inhaber nimmt Zahlung an, so wird damit ausgeschlossen, daß der Inhaber Regreß nehmen kann. Wozu sollte er Regreß nehmen? Er ist ja bezahlt, er hat seine Zahlung angenommen und damit ist er abgrfunden. Wenn aber hier steht: „Uebergeht der Wechselinhaber densel ben", so könnte man auf die Idee kommen, daß der Wechselin haber auch da noch etwas zu vertreten haben sollte, wenn er Zahlung, statt von dem Nothadressaten, von einem andern Inter venienten angenommen hätte. Das kann aber durchaus nicht der Fall sein. Wie kann der Inhaber etwas zu vertreten haben, wenn er bezahlt ist? Wie kann ihm eine Sorgfalt beigemessen werden, daß der Nothadressant nichts dabei verliere. Der In haber nimmt sein Geld in Empfang und hat nichts weiter zu vertreten. v. Criegern: Ich überzeuge mich, daß hier keine bloße Redactionsfrage vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, was
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