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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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soll unter dem Ausdrucke: „übergeht" mit Rücksicht auf Zweckmäßigkeit und Consequenz verstanden werden? Darüber scheint mir Einverständniß obzuwalten, daß eine bloße Passivi tät dem.Wechselinhaber durchaus keinen Nachtheil bringen solle. Es fragt sich aber weiter: Liegt schon eine Thärigkeit des Wechselinhabers vor, welche nachtheilige Wirkung nach sich ziehen kann, wenn seine Handlung nur darin besteht, daß er das Geld von einem Andern, als von dem Nothadressaten an nimmt, oder tritt seine Verantwortlichkeit erst dann ein, wenn er noch weitere Schritte gethan hat? In dieser Beziehung scheint mir das, was Se. Königl. Hoheit über den Sinn des 211b. bemerkte, mehr damit in Verbindung zu stehen, daß man dem Nothadressaten überhaupt einen Vorzug bewilligt. Will man das, so scheint mir seiner diesfallsigen Berechtigung eine Verpflichtung des Gegentheils gegenüberzustehen, von dem Nothadressaten vor allen Dingen Zahlung anzunehmen, dafern dieser solche vollständig leisten will. König!. Commissarv. Einert: Wir müssen uns hier das Schicksaleines Zahltags genau vergegenwärtigen. Der Inhaber hat sein Papier, und nun wollen wir den Fall annehmen, es meldet sich Niemand, als der Nothadressat, da muß er von dem Nothadressaten das Geld annehmen, oder er muß selbst in- terveniren, d. h. zum Vorrheil des frühem Vertreters, als der Nothadreffant ist, interveniren, oder er kann doch wenigstens , vom Adreßgeber nicht mehr verlangen, als dieser dem Adressaten gegeben haben würde, um diesen zu remboursiren. Das ist ge wiß richtig. Aber wenn am Zahltage außer dem Nothadreffa- ten, Litius, sich auch noch SemproniuS und Marius melden und Beide verlangen, als Ehrenzahler betrachtet zu werden, so steht der Inhaber bei diesem ganzen Streite völlig neutral da; er nimmt das Geld von dem, der es auf den Tisch legt. Will er aber von keinem Intervenienten das Geld annehmen, sondern regrediren, so ist er selbst Intervenient und tritt ganz in den Character desselben, und da kann es ihm zurLastfallen, daß er von dem Adressaten nicht Zahlung angenommen hat. Das liegt aber nicht in den Worten. Im Anfänge des Zusatz paragraphen ist gesagt: „Wo aber der in §. 211 gedachteVor- zug unter Mehrern, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, nicht stattfindet, da steht das Recht, selbige zu leisten, demjenigen zu, welcher durch eine Nothadresse dazu berufen ist." Der Fall ist also vorausgesetzt, daß sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, und auf diesen Fall wird richtig geantwortet, das Recht, selbige zu leisten, kommt demjenigen zu, welcher durch eine Nothadresse dazu berufen ist; versteht sich, wenn die Andern ebenfalls zu Ehren des Nothadressaten und nicht zu Ehren älterer Vertre ter interveniren wollen. Nunkommtaber: „übergehtderWech selinhaber denselben". Nun muß man sich dieses Verhältmß denken, daß Mehrere zur Intervention sich erbieten; unter die sem Verhältnisse übergeht der Wechselinhaber denNothadressa ten, dann soll er zum Schadenersatz gegen den Adressanten ver pflichtet sein. Das geht nicht an. Da nimmt er sein Geld, und ist ganz neutral bei der Sache. l. 4«. Referent Domherr V. Günther: Ich glaubte vorhin, daß man im Wesentlichen einverstanden sei; ich habe aber freilich aus dem Verlaufe der Diskussion entnommen, daß dies nicht der Fall ist. Nämlich der eigentliche Sinn der Worte: „Uebergeht der Wechselinhaber denselben" würde nach dem, was in der De putation verhandelt worden ist, kein anderer sein, als der: „Bietet der Nothadressat dem Inhaber Zahlung an, und Letzterer nimmt diese nicht von ihm, sondern von einem Dritten an, oder er nimmt sie von Keinem an und ergreift den Regreß, so kann der jenige, von welchem" rc. rc. Die eigentliche Differenz zwischen meiner Ansicht (welche auch, wie ich nicht anders weiß, die An sicht der Deputation ist) und der des Herrn Regierungscommis- sars ist also die: Wir nehmen an: Wenn drei Personen kommen und sich zur Ehrenzahlung erbieten und von diesen ist Einer der Nothadressat, so ist der Inhaber des Wechsels gehalten, von die sem Nothadressaten und nicht von den beiden Andern Zahlung anzunehmen, und wenn er sie nicht annimmt, so wird er dadurch verpflichtet, die dem Urheber der Nothadresse daraus erwachsen den Schäden zu ersetzen, auf welchen Ersatz er jedoch nur im Wege des gewöhnlichen Civilprocesses in Anspruch genommen werden kann. Ich glaubte vorhin, die Meinung des König!. Herrn Kommissars wäre die, daß der Inhaber nur verpflichtet sein solle zum Ersähe dieser Schaden, wenn er den Regreß an träte. Nun ja, meine Meinung ist das auch; allein er ist es nicht blos in diesem Falle, sondern auch, wenn er von einem Drit ten das Geld annimmt, während ein Nothadressat sich erbietet; denn das ist Eigensinn von ihm; er bringt dadurch Jemanden in Schaden, der doch seinerseits Alles gethan hat, um den Wechsel nicht in Noth kommen zu lassen. Wenn L. und 6. kommen, so kann es dem Inhaber des Wechsels gleichgültig sein, ob er von ä.., L. oder 6. Zahlung annimmt; Geld ist Geld. Jetzt sagt er aber: Ich will von (dem Nothadressaten) nicht Zahlung an nehmen; ich weiß wohl, daß er die Deckung bekommen hat, mir convenirt es aber, die Zahlung lieber von L. anzunehmen. Das ist, wie gesagt, ein Eigensinn, den ich durchaus nicht unterstützen kann. Er hat kein Interesse daran, von wem er das Geld be kömmt, dafern er nur das volle Geld am Zahltage richtig em pfängt; mithin wenn er sich absichtlich weigert, von dem Noth adressaten Zahlung anzunehmen, somit der Urheber der Noth adresse die nöthigen Veranstaltungen vergeblich gemacht hat, so ist er gehalten, diese Schäden zu vergüten, die aus diesem feinem Verfahren hervorgehen können. Königl. Commissar V. Einert: Wenn ich Inhaber eines Wechsels bin, so habe ich kein anderes Interesse, als daß mein Wechsel bezahlt wird. Wenn sich Drei streiten, wer ihn bezah len soll, das geht mich gar nichts an. Ich nehme mein Geld, und mögen diese sich streiten. So ist die ganze Sache gestellt, und so muß sie gestellt sein. Es bringt dieser Satz den Inhaber des Wechsels, der sein Geld sucht, in dieVerlegenheit, in fremder Leute Processe einzutreten und sich gewissermaaßen zum Richter über dieselben aufzuwerfen. Der Erste Beste, der das Geld be zahlt, von dem nimmt er es. Will ein Anderer das nicht ge schehen lassen, so kommt er mit einem Notarius und sagt: Ich 3
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