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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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mache bessere Bedingungen und verlange, daß ich zahle; tritt der Andere nicht freiwillig zurück, so muß er die Bedingungen Latten, die jener gemacht hat. Aber das ist ein Streit unter den Intervenienten. In diesen hat sich der Inhaber nicht zu mischen, sondern er nimmt sein Geld und ist neutral. Das ist der Sinn des Gesetzes. Staatsminister v. Könne ritz: Eines Zusatzes, wie ihn der Schluß des tz. 211b. enthält, und selbst vielleicht des Pa ragraphen überhaupt scheint es nicht zu bedürfen. Es ist in Z. 210 vorgeschrieben: „Der Inhaber eines Wechsels zur Verfallzeit muß die Ehrenzahlung annehmen." Die Ver weigerung, solches zu thun, ist verpönt durch den Verlust der Regreßrechte, welche ihm wider die Nachmänner des Honoraten zugestanden haben würden. Unter Ehrenzahler, oder unter denen, die die Ehrenzahlung leisten, ist natürlich der Noth- adressat auch mit begriffen. Nun folgt §. 211: „Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so müssen diejenigen, welche zu Ehren eines spätem Indossanten interveniren wol len, denen weichen, welche zu Ehren eines früher» Vertreters Zahlung zu leisten bereit find, und zwar unter dem Präjudize, daß sie der Regreßrechte auf diejenigen verlustig werden, die nach dem Interessenten, für welchen der Andere die Zahlung zu leisten erklärt, in die Wechselverbindlichkeit getreten find." Das ist eine Bestimmung für diejenigen Fälle, wenn Mehrere interveniren, um Ehrenzahlung zu leisten. Hier ist der Noth- adreffat auch wieder darunter begriffen, wenn er zur Ehren zahlung sich erbietet; und da ist, ganz abgesehen von dem In haber des Wechsels, der ganz ex oexu bleibt, nur das Verhalt- niß bestimmt, in welchem die, welche Ehrenzahlung leisten wollen, unter einander stehen. Denn hier ist der Fall voraus gesetzt, daß der Inhaber selbst die Zahlung annehmen und nicht selbst interveniren will zu Gunsten eines Andern; und da ist gesagt, daß derjenige den Vorzug verdiene, der auf den frühesten Vormann zurückgehe. Mir scheint also unter die sem Paragraphen schon der Fall mit begriffen zu sein, der in §. 211 b. ausgedrückt werden soll. Denn in §. 211b. ist nur gesagt: „wo aber der in §. 211 gedachte Vorzug unter Meh rern, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, nicht stattfindet, da steht das Recht, selbige zu leisten, demjenigen zu, welcher durch eine Nothadresse dazu berufen ist". Offenbar hat hier der Fall vorausgesetzt werden sollen, daß wenigstens Mehrere da sind, die sich zur Ehrenzahlung erbieten, und zwar für eine und dieselbe Person. Denn wollte der Eine auf einen Frühern zurückgehey, so läge dieser Fall schon in tz. 210. Also hier ist derFallgedacht, daß Zwei sich erbieten, derEine, derkeineNoth- adreffe hat, und der Andere, der eine Nothadresse hat, und zwar von dem, für den der Erstere auch interveniren will. Da ist nun gesagt: „Da steht das Recht, Ehrenzahlung zu leisten, dem jenigen zu, der durch eine Nothadresse dazu berufen ist." Das ist, glaube ich, vollkommen richtig, in so weit man eß für noth- wendig hatten sollte, dies noch besonders auszüdrücken. Nun ist nur die Frage, die daran geknüpft ist, wenn der Wechselin haber Zahlung von einem Andern an nimmt, und nicht von dem Nothadressaten. Das ist eine andere Sache, um die sich der Wechselinhaber nicht zu bekümmern braucht. Die Nach- theile, die man dem Wechselinhaber hier zuweisen will, würden vielmehr den treffen müssen, der den Nothadressaten verdrängt bat. Ich glaube, wenn derjenige, der intervenirt, ohne eine Nothadresse zu haben, regredirt, so wird derNothadreffant sehr richtig sagen: Ich bezahle dich, aber den Schaden, den du da durch angerichtet hast, daß du den Nothadressaten verdrängt, ziehe ich dir ab. Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob ich mir das Wort noch erlauben darf. Präsident v. Carlowitz: Herr Bürgermeister Ritter- iädt hat zunächst um das Wort gebeten. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es scheint mir allerdings auch, als ob der zweite Satz des Z. 211b. nicht anzu nehmen sein dürfte. Bor allen Dingen erlaube ich mir die Be merkung, daß doch wohl eine Consequenz in beide Bestimmungen von §. 211 und 211 b. gebracht werden muß. Nämlich in dem Falle, wenn Zwei sich als Intervenienten erbieten, welche dem Alter nach in Bezug auf den Honoraten verschieden sind, von welchem Falle der ß. 211 spricht, soll sich der Inhaber des Wech sels ebenfalls ganz passiv verhalten, und die Nachtheile, welche aus einem Eindrängen in die Intervention entstanden sind, sollen blos die Intervenienten treffen, welche nicht zur Intervention berechtigt waren. Eben so sollte ich meinen, müßte es auch in dem Falle sein, wenn Jemand vermöge einer Nothadresse das Recht hat, vor Andern zu interveniren. Auch hier darf der Nachtheil, welcher aus dem Eindrängen in die Intervention an gerichtet wird, nicht den Inhaber treffen, welcher bloß das Geld annimmt, sondern die, welche nicht zur Intervention berechtigt waren. Nun scheint mir freilich, als würde es bei K. 211 b,, von welchem jedenfalls wohl der erste Theil nothwendig bliebe, erst noch des Ausspruches eines Präjudizes bedürfen, wenn er voll ständig werden sollte; denn das Präjudiz, welches in §. 211 aus gesprochen ist, würde auf den Fall des ß. 211 b. nicht mehr passen. Präsidentv. Carlowitz: Se. König!.Hoheit? Prinz Johann: Ich verzichte auf bas Wort. Referent Domherr V. Günther: Auf das, was vom Herrn Secretair Ritterstädt gesagt worden ist, bemerke ich Fol gendes: §. 211 und tz. 211b. enthalten verschiedene Fälle. Der Fall, den §.211b. treffen will, ist ganz der, den der Herr Staats minister vorher erwähnte. Nämlich, wir muss en uns da denken, daß ein auf dem Wechsel stehender Indossatar Jemanden zur Nothadresse ernannt hat, und daß außer diesem Nothadressaten auch noch ein Anderer, der bis jetzt gar nicht mit dem Wechsel in Verbindung steht, gerade für denselben, der die Nothadresse ge schrieben hat, interveniren will. Es fragt sich nunmehr, sollen BeidegleicheRechte, odcrderEine einen Vorzug vor dem Andern haben? Der Paragraph spricht zuvörderst aus, daß der Noth- adreffat den Vorzug haben solle. Wenn nun aber der Inhaber
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