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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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des Wechsels diesen Vorzug des Nothadrefsaten nicht respectire.n will, sondern den Nothadrefsaten trotz dem, daß er sich zur Zah lung erbierct, zurückweist und das Geld von einem Andern an nimmt, so ist zunächst er derjenige, welcher verursacht, daß die Deckung, die der Nothadressat von dem Urheber der Nothadresse empfangen hat, vergeblich gemacht ist. Daher wird ihm mit Recht auferlegt, daß er die hierdurch verursachten Schäden ersetze. Dies kann nicht im Wege des Wechselprotestes, sondern nur im Wege des Civilprocesses gefordert werden. Es muß der Urhe ber der Nothadresse deshalb eine besondere Klage erheben. Soll ten nun nach dem, was ich auseinandergesetzl habe, die Worte des Paragraphen: „Uebergeht der Wechselinhaber denselben" un deutlich scheinen, so würde ich Vorschlägen, daß an deren Stelle Folgendes gesetzt würde: „Erbietet sich der Nothadres sat gegen den Inhaber zur Zahlung, und Letzterer nimmt sie nichtvon ihm, sondern von einem Dritten an, oder nimmt sie von keinem der sich Erbietenden an, sondern ergreift den Regreß, so kann ihn derje nige u. s. w." Königl. Commiffar v. Einert: Den Fall müssen wir ganz ausnehmen. Nimmt er von Keinem Zahlung an, so ist ja der Inhaber selbst Intervenient; da muß er dem Adressaten wei chen, das versteht sich von selbst. Nimmt er aber von einem An dern Zahlung an, so thut er weiter nichts, als er verhält sich ganz passiv bei der Sache, und es kann ihm daraus kein Vorwurf ge macht werden. o. Gross: In Beziehung auf den Vorschlag des geehrten Referenten will ich noch bemerken, daß nach §. 231, wenn Noth- adressen auf einem Wechsel vorhanden sind, der Inhaber desselben nur dann verbunden ist, sich bei dem Nothadrefsaten am Verfall tage zu melden, wenn der Urheber der Nothadresse durch seine Unterschrift als ein Vertreter des Wechsels erkennbar ist." Ist mithin eine solche Verbindlichkeit zur Anmeldung vorhanden, so scheint es wohl ganz consequent, daß, wenn der Inhaber des Wechsels diese nicht erfüllt, und Schaden daraus entsteht, er auch verbunden ist, diesen Schaden zu vergüten, wenn er im ordent lichen Processe deshalb in Anspruch genommen wird. Königl. Kommissar 0. Einert: Dieser Paragraph kann hier nicht angewendet werden aus einem andern Grunde. Es heißt in Z. 232: „Durch Unterlassung dieser Präsentation beim Adressaten am Verfalltage verliert der Inhaber des Wechsels die Regreßrechte bis auf den Urheber der Nothadresse." Er verliert also die Regreßrechte und weiter soll er nichts verlieren. Hier nimmt er sie aber gar nicht in Anspruch. Er hat ja sein Geld. v. Gross: Ich glaube, es ist wohl noch die Frage, ob der Wechselinhaber, welcher eine ihm obliegende Verbindlichkeit unterlaßt, blos die Regreßrechte verliert, oder ob er nicht daneben zum Ersätze eines durch seine Unterlassung verursachten Scha dens angehalten werden könne. Das Eine scheint durch das Andere nicht ausgeschlossen zu sein. l. 40. Staatsminister v. Könnsritz: Dem Inhaber hier des halb eine Entschädigung aufzuerlegen, wie in Z. 211b., würde ganz unvereinbarlich sein mit Z. 232; denn der Inhaber muß von dem Nothadrefsaten Zahlung annehmen, und zwar ist dort das Präjudiz darauf gestellt, daß er außerdem die Regreßrechte an den Nothadressanten verliert, nicht aber, daß er überhaupt etwas fallen lassen soll. Der Inhaber des Wechsels kann da durch, daß er annimmt, gleichviel von wem es sei, nicht in Schaden kommen. Es handelt sich lediglich um das Verhält nis ob ein sich Eindrängender weniger verlangen kann von dem, der dieNothadresse ausgestellt hat, weil jener sichzurZah- lung erboten hat. Also ich will es nicht für unzulässig halten, daß ein Präjudiz aufgestellt werde, aber nur nicht für den In haber, sonst kommt man in Konflikt mit §. 232. Referent Domherr v. Günther: Mit §. 232 würde man dessenungeachtet nicht in Konflikt kommen; denn es handelt sich hier um einen ganz andern Fall. In §. 232 ist von der Unterlassung der Präsentation die Rede; in §. 211b. aber ist die Rede davon, wenn der Nothadressat sich ausdrücklich zur Zahlung erbietet, und dieses Anerbieten zurückgewiefen wird. Daß der Inhaber des Wechsels dennoch die Zahlung von Je mand Anderm annimmt, das ist, man könnte sagen, eine Art von ckolus; er weist eine Zahlung zurück, die ein Wechsclver- bundener mit Mühe und Kosten angeschafft hat, und nimmt dis eines Andern an, um demselben einen kleinen Gewinn zu ver schaffen. Präsident v. Carlo witz: Ich weiß nicht, ob ich diese Be merkung des Herrn Referenten als einen Antrag anzusehen habe; ich würde dann die Unterstützungsfrage darauf zu rich ten haben. Referent Domherr v. Günther: Ich muß mich vorher noch erkundigen, was die Meinung des Herrn Geheimjustizraths v. Gross gewesen ist, der etwas gegen jene Bemerkung sprach, was ich nicht ganz deutlich verstanden habe. v. Gross: Ich wollte mich nur darauf beziehen, daß der Wechselinhaber allerdings nach Z. 231 die Verbindlichkeit hat, sich bei dem Nothadrefsaten qm Verfalltage zu melden, da an zunehmen ist, daß er, sobald dieser zahlen will, diese Zahlung annehmen muß und nicht von einem Andern annehmen darf. Referent Domherr 0. Günther: Es war also eine Bei stimmung zu dem, was ich sagte, und keine Widerlegung. ».Gross: Es war Zeine Widerlegung der Aeußerung des Herrn Referenten. Referent Domherr o. Günther: Da würde ich nun fragen, ob die Mitglieder der Deputation diesem Vorschlags beitreten? Ich will ihn nochmals vorlesen: „Erbietet sich des NothadressatgegendenInhaberzurZahlung und Letzterer nimmt sie nicht von ihm, sondern von einem Dritten an, oder nimmt sie von keinem der sich Erbietenden an, sondern ergreift den Regreß, so kann ihn derjenige u. s. m." 3*
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