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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Bürgermeister Hübler: Der Zusatz drückt das blos deutlicher aus. Materiell bin ich vollständig damit einver standen. Prinz Johann: Ich bin auch damit einverstanden. v. Z edtwitz: In der Hauptsache trifft es ganz mit dem überein, was die Deputation gewollt hat, und ich kann mich daher vollkommen damit emverstehen. König!. Commissar 0. Ein ert: In diesem Zusatze sind offenbar zwei ganz verschiedene Dinge zusammengestellt, die geschieden werden müssen. Der Inhaber nimmt entweder von Jemandem Einlösung an, der sich dazu erbietet, oder er tritt selbst den Regreß an. Tritt er selbst den Regreß an, da haben wir die deutliche Bestimmung in Z. 232, er wird daran gehindert, denn das Präjudiz steht hier. Will er aber Zah lung von einem Andern annehmen, so steht ihm das vollkom men frei, wenn der Nothadrefsat nicht eine andere Anstalt trifft; nämlich wenn ein Anderer mit ihm concurrirt, und er seinen Rival zwingt, zurückzutreten, d. h. wenn er sagt: Ich will interveniren; du darfst nicht interveniren, wenn du nicht die Bedingungen eingehen willst, auf die ich mit dem Aussteller -er Adresse einig geworden bin. Läßt jener sich nicht abhal ten, dann sehe ich nicht ein, wie das den Inhaber tangirt. Er bekommt sein Geld, und was das Schicksal dessen ist, der zahlt, geht ihm nichts an. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir auch noch eine Bemerkung hinzuzufügen. Der Herr Referent weinte, in §. 232 läge nur die Nothwendigkeit zur Präsenta tion. Es steht aber darin: „Durch Unterlassung der Präsen tation beim Adressaten am Verfalltage". Nun erfolgt doch die Präsentation am Verfalltage, um Zahlung zu erhal ten, und daß der Inhaber die Zahlung annehmen muß, liegt schon in §. 210: „Der Inhaber eines Wechsels zur Verfallzeit muß die Ehrenzahlung annehmen"; mag es nun der Noth- adreffat sein, oder ein anderer Intervenient. Ferner ist in der Fassung, wie sie der Herr Referent vorgeschlagen hat, gesagt, wenn er einemDritten denVorzug geben wolle gegen den Noth- adressaten, oder wenn er vonBeiden keine Zahlung annehmen wolle, so soll er im Wege des Civilproceffes zum Schadener sätze verpflichtet sein. Nun frage ich, welches Präjudiz soll stattfinden, wenn er von Keinem Zahlung annehmen will, es möge nur Einer sein oder Mehrere? Es liegt das schon in §.210, welcher ausdrücklich sagt, was das Präjudiz sein soll, nämlich, daß er die Regreßrechte verliert. Referent Domherr v. Günther: Ich wollte nur auf ein Einziges noch aufmerksam machen. Dadurch, daß der Inha ber, wenn er von gar Niemanden Zahlung annehmen will, die Regreßrechte verliert, ist noch nicht ausgeschlossen, daß erunter einer gewissen Modifikation, nämlich wenn unter den Anbie lenden der Nothadreffat ist, auch noch zur Vergütung der Schäden gehalten sei. Er kann die Regreßrechte verlieren und außerdem noch zur Vergütung der Schäden gehalten sein. v. Erie gern: Ich sprach mich vorhin darüber aus, was ich unter §. 211K. verstehen zu müssen glaubte. Diese meine Ansicht hat sich im Fortgänge der Debatte bestärkt. Allein ich bekenne, daß ich auch, was das Materielle anlangt, zu der Ueber- zeugung gelangt bin, daß es konsequenter ist, den ganzen §.2l1b. abzulehnen. Es sind nämlich jedenfalls folgende beide Fälle zu unterscheiden. Der Fall, wo der Wechselinhaber die Zahlung gänzlich ablehnt, von keinem der Intervenienten Zahlung anneh men will, erheischt keine besondere Bestimmung; er ist erschöpft durch §. 210. Daneben steht der Fall, wenn unter den verschie denen Intervenienten einer ein Nothadreffat ist, und dieser Zah lung leisten will, der Wechselinhaber aber von ihm die Zahlung nicht annimmt, sondern von einem Dritten. Für diesen Fall ist nun eben tz. 211K. eingeschaltet worden, und dieRation, diedazu beigefkgt ist Seite 214 des Deputationsberkchts, besteht darin, weil man voraussetzt,daß dem Nothadressaten gegenüber Vorkeh rungen getroffen sein müssen. Dieser Grund schien mir auf den ersten Anblick einleuchtend. Er stellt sich aber doch bei näherer Erwägung nur als ein Billigkeitsgrund dar, und es scheint mir ein Rechtsgrund zu fehlen, warum man eine Verpflichtung her einbringen konnte, dem Wechselinhaber gegenüber, indem jeder Prioritätsstrcit zwischen den verschiedenen Intervenienten allge meinen rechtlichen Grundsätzen nach diese Intervenienten blos unter sich interessiren kann. Wenn man aber davon ausgeht, daß dem Nothadressaten,demWechselinhaber gegenüber, ein Vor zugsrecht vor andern Intervenienten nicht zusteht, so muß man sich auch für dieAblehnung des §. 211b. entscheiden, indem darin das Wort: „Recht" gleichbedeutend mit Vorzugsrecht erscheint. Prinz Iohann: Ich hatte um das Wort gebeten, habe ihm aber entsagt, weil noch mehrere Sprecher aufgestanden waren. Ich habe schon zweimal gesprochen, ich möchte aber doch einmal in kurzen Worten die Debatte zusammenfassen. Ich weiß nicht, ob die Kammer mir das Wort noch einmal gestatten will. Präsident v.Carlowitz: Bewilligt die Kammer Sr. Kö nig!. Hoheit das Wort ? — Einstimmig Ia. Prinz Johann: Mir scheint noch Einiges für das Depu tationsgutachten zu sprechen, was nicht widerlegt ist durch die gemachten Einwürfe. Der Fall ist allerdings der, daß mehrere Intervenienten für einen und denselben Honoraten sich verwen den. Wenn sie zahlen, erlangen sie den Regreß an den Honoraten und an seine Vorgänger. Nun fragt sich, ob, wenn einer von diesen Intervenienten eineNothadressegehabt hat, dieserdenVorzughat. Daß er ihn haben soll, darüber scheint man nicht zu zweifeln; we nigstens scheint man es nicht für unbillig zu halten. Dieser Vorzug kanndurch nichts Anderes gehandhabt werden, als durch ein Präju diz. Ein Präjudiz in Bezug aufden Regreß kann nicht gegeben wer den. Es bleibt also nichts Anderes übrig, als in Bezug auf mög liche Schädenansprüche zu bestimmen, wer diese zu zahlen habe. Nun ist diese Frage, gegen wen sollen Schädenansprüche statt haft sein? Gegen den Intervenienten oder gegen den Inhaber, der zur Ungebühr die Zahlung angenommen hat? Da scheint in dem Falle Einiges dafür zu sprechen, daß man die Verbindlich keit dem Inhaber aufbürde; denn der Nothadreffant hat ihm den
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