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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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vos Auftrag gegeben, er hat gesagt: „Du kannst Zahlung bei diesem finden, wenn du sie bei dem Bezogenen nicht findest." Er ist also seinerseits eine Obliegenheit eingegangen, bei dem Nothadressa- ten Zahlung anzunehmen und dadurch das Geschäft für Aen ur sprünglichen Adressanten zu erleichtern. Das scheint für die An sicht der Deputation zu sprechen. Wenn aber eingeworfen wor den ist, es sei der eine Fall, wenn gar nichtZahlung geleistet wird, schon durch §. 210 getroffen, so muß ich widersprechen. Auch §. 210 bestimmt nur, daß der Inhaber, wenn er die Bezahlung nicht annimmt, auf den Honoraten den Regreß haben soll. Das selbe findet hier ebenfalls statt; er hat den Regreß gegen den, der die Nothadresse geschrieben hat; aber er ist ihm in so fern Vergü tung schuldig, als die Sache leichter geworden wäre, wenn er die Zahlung von dem Nothadressaten angenommen hätte. Noch we niger scheint §. 232 hier einzuschlagen. Dieser handelt blos von der unterlassenen Meldung. Der Inhaber kann aber die Mel dung bewirkt haben und doch sagen: Ich nehme die Zahlung nicht an, ich will den Wechsel selbst couvriren. Also glaube ich, es läßt sich die Consequenz des Deputationsgutachtens nicht anfechten, obwohl ich zugebe, daß es zweifelhaft sein kann, ob nicht gegen Intervenienten der Anspruch nachgelassen sein sollte, aber auch gegen den Inhaber, in so fernergar keine Zahlung annimmt. Königl. Commissar v. Einert: Es ist sehr leicht zu erken nen, daß der Anspruch, von dem hier die Rede ist, lediglich den betrifft, der zur Ungebühr die Ehrenzahlung geleistet hat, und es macht sich das auch auf die leichteste Weise. Z. B. ist durch eine Nothadresse berufen, zu interveniren; S. tritt mit ihm zu gleich auf, und will Intervention leisten, ohne daß eine Noth- adreffe auf ihn lautet, v. setzt es durch; er zahlt. Was hat er zu thun? Er hat einen Regreß zu nehmen, und zwar, weil er zu Ehren des Nothadressanten acceptirt hat, auf den Nothadressan- ten. Dieses wird ihm gestattet. Aber nun kommt der Noth- adressant und sagt: Remboursiren werde ich dich, aber nicht an ders, als mit den Vortheilen, die mir zugestanden hatten wider den Norhadressaten, wenn dieser von mir Rembours suchte. Da wird er auf die Exception des Adreßgebers verlieren, d. i. fallen lassen, was er sonst fordern könnte, denn er wird dem Nothadres saten gleichgesetzt, der sich mit weniger begnügt hätte, und er kann von dem Honoraten nicht mehr verlangen, als der Noth- adreffat verlangen kann. Auf diese Weise gleicht sich das von freien Stücken aus. v. Zedtwitz: Ich wollte bemerken, daß die Verpflichtung des Wechselinhabers, die Zahlung von dem Nothadressaten anzu nehmen, wenn dieser auf dem Wechsel bemerklich gemacht wor den ist, doch wohl selbst von dem Herrn Regierungscvmmissar nicht bezweifelt werden kann. Ist der Nothadreffat auf dem Wechsel genannt, so wird er als zunächst zur Zahlung berechtigt erscheinen, und es istebendarindemWechselinhaberdiebestimmte Anweisung gegeben, daß er, wenn bei dem Bezogenen das Geld nicht zu erheben ist, es zunächst von dem Nothadressaten erheben soll. Es ist also gleichsam ein bestimmter Auftrag, eine Bevoll mächtigung hierin, von welcher der Inhaber des Wechsels nicht abweichen darf. Dieser Satz schien auch von dem Herrn Staats minister nicht bezweifelt zu werden, und ist er zugestanden, so wird es nun nicht weiter darauf ankommen, den zweiten Satz des Paragraphen aufrecht zu erhalten. Denn ist nur der erstere Satz angenommen, so wird ohnehin im ordentlichen Proceffe die Schädenklage nicht zweifelhaft zu entscheiden sein. Ich glaube daher, es könnte der zweite Satz unbedenklich wegfallen, der erstere aber gewiß nicht. Referent Domherr v. Günther: Es würde der zweite Satz wohl um deswillen nicht füglich ausgenommen werden kön nen, weil dann das, was als Folge der Zurückweisung anzusehen ist, nicht ausgesprochen wäre. Allein ich bemerke noch gegen die Aeußerung des Herrn Regierungscommissars Folgendes: Wenn derjenige, der sich dem Nothadressaten vorgedrängt und statt seiner bezahlt hat, seinen Regreß nimmt an den, für dessen Ehre und Rechnung er gezahlt hat, so glaube ich, kann der Letztere nicht im Augenblicke sagen: „Ich ziehe dir so viel ab, als die Schäden be tragen, die mir verursacht worden sind, indem du meinen Noth adressaten verdrängt hast," sondern er würde das erst mittelst Klage ausführen müssen. Eine solche Klage würde übrigens immer nur stattsinden, wenn der tertius iMervemens von der Noth adresse bei seinem Erbieten Kenntniß gehabt hat. Er hat sie aber vielleicht nicht gehabt; es ist möglich, daß er davon nichts erfahren und früher den Wechsel gar nicht gesehen hat. Es kommt sein Diener nach Hause und sagt ihm: „So eben wurde ein Wechsel Ihres Freundes N. präsentirt, der Bezogene schlug die Zahlung ab; er ist in den Händen des und des." Jetzt sen det er nun zum Inhaber und sagt, er sei bereit, zu Ehren des zu zahlen. Unterdessen hat sich ein Nothadreffat desselben bl. gemeldet, der Intervenient weiß aber nichts davon. Es weiß es aber der Inhaber, und dieser will dem Urheber der Nothadresse einen kleinen Nachtheil zufügen. Er schickt also den Wechsel an jenen und läßt das Geld erheben, und so kommt der Intervenient in die Lage, den Wechsel eingelöst zu haben, ohne daß im minde sten ihm der Vorwurf gemacht werden kann, er habe doloser Weise die Nothadresse zu verdrängen gesucht. Staatsminister v. Könneritz: Dem Wechselinhaber die Verbindlichkeit aufzulegen oder in Schaden zu bringen, wenn er von einem Dritten Zahlung angenommen hat, scheint be denklich zu sein und mit dem ganzen System nicht in Einklang zu stehen. Wenn man annimmt, daß der Inhaber jedenfalls, auch zu Ehren dessen, für den ihm Zahlung angeboten worden ist, die Zahlung annehme, will man den, zu dessen Ehren die Zahlung geleistet wird und der die Nothadresse gestellt hat, ficherstellen vor möglichem Verlust durch das Eindrängen eines Dritten, so könnte man ein Auskunstsmittel nur darin finden, daß man sagte, daß dann dieselbe Präsumtion gelte, die in §. 211 angedeutet ist, nämlich daß der dritte sich Eindrängende mit Ueberspringung des Adressanten nur für Rechnung des nächsten Vormannes Ehrenzahlung geleistet, oder mit andern Worten, daß er den Regreß aufgegeben gegen den, der die Nothadresse gestellt hat. Das scheint das Consequenteste zu sein, oder mit andern Worten, man gestattet nicht, daß er Zahlung leistet zu Ehren dessen, der die Nothadresse gestellt
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