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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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der die Zahlung leistet, erklären muß, auf welche Bedingung er interveniren wolle. Prinz Johann: Dürste ich mir einen Vorschlag erlauben? Wäre es nicht am zweckmäßigsten, wenn die Sache an die Depu tation zurückgegeben würde. Es ist sehr schwer, auf den Vor schlag des Herrn Staatsministers sogleich einzugehen; erhängt mit vielen andern Paragraphen des Gesetzentwurfs zusammen. Präsident v. Carlo Witz: Ich werde diesen Vorschlag als einen Antrag ansehen und ihn zur Unterstützung bringen. Es Handelt sich übrigens dabei nur von §. 211 b. Es ist also der An trag gestellt worden, den §. 211b. für heute ausgesetzt sein zu lassen, ihn vielmehr zur anderweiten Berathung der Deputation zu überweisen. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird ausreich end unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich die Kammer: ob sie dm Antrag annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: DagegenkönntedieFragstellung auf §. 211 immer vorgenommen werden. §. 211 wird uns in einer neuen Fassung anzunehmen vorgeschlagen, die Seite 644 des Nachberichts enthalten ist. Er soll lauten: „Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so haben diejenigen, welche zu Ehren eines später» Indossanten interveniren wollen, denen den Vorzug einzuräumen, welche zu Ehren eines frühem Vertre ters Zahlung zu leisten bereit sind, widrigenfalls sie der Regreß- rechrean den Interessenten, für welchen derAndere Zahlung zu leisten sich bereit erklärt, so wie an die jenigen verlustig werden, die nach diesem in die Wechselverbind lichkeit getreten sind", jedoch, wie ich mir zu bemerken erlaube, unter Ausscheidung der Worte, die mit gesperrter Schrift gedruckt sind, der Worte nämlich: „andenJnteressenten, fürwelchen derAndereZahlung zu leisten sich bereit erklärt, so wie". Ich frage also die Kammer: ob sie nach Anrathen der Deputation den Paragraphen in dieser von mir gegebenen Fas sung annehmen wolle? — EinstimmigIa. Präsident v. Carlowitz: Nun bleibt die Frage über 211b., so wie über die Stelle, die er einzunebmen haben würde, ausgesetzt. Referent Domherr v. Günther: tz. 212. Ein gerichtliches Verbot, die Ehrenzahlung zu leisten, fin det unter allen Umständen, wo Mehrere um den Vorzug streiten, nicht statt. Sondern, wer sich durch das Zusammentreffen mit einem andern Intervenienten, welcher zu Ehren eines frühem Indossanten, oder des Ausstellers zahlen will, von der Ehren zahlung nicht abhalten läßt, hat keinen Regreß auf seinen Hono raren. Es bleibt ihm aber unbenommen, auf denjenigen zu re- grediren, welchen sein Concurrent als seinen Honoraten bemerkt hatte, und auf dessen Vorfahrer in der Garantie. DcrHauptberichtfagt: Die jenseitige Deputation will statt der Schlußworte des Paragraphen: „und auf dessen Vorfahren in der Garantie" um deswillen, weil es bei der Intervention für den Aussteller keinen Vorfahrer in der Garantie gebe, lieber sagen: „und auf die vorhandenen Vorwärmer desselben". Die Abänderung scheint nicht eben nöthig; es liegt aber auch kein Bedenken vor, selbiger beizutreten. Der Nachbericht bemerkt: Die zweiteKammer hat ihn folgendergestalt angenommen: „EingerichtlichesVerbot, die Ehrenzahlung zu leisten, findet unter allen Umständen, wo Mehrere um den Vor zug streiten, nicht statt. Wer sich aber durch das Zusam mentreffen mit einem andern Intervenienten, welcher zu Ehren eines frühern Indossanten oder des Ausstellers zahlen will, von der Ehrenzahlung nicht abhalten laßt, rann an seinen Honoraten nicht regrediren, auch verliert er den Regreß an die Nachmänner desje nigen, welchen sein Concurrent als seinen Honoraten bemerkt hatte, so wie an diesen Letzternselbst." Auch hier empfiehlt die Deputation, die mit gesperrten Lettern gedruckten Worte in Wegfall zu bringen, sodann aber der obigen Fassung beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Die zweite Kammer hat 212 anders gefaßt; die Deputation empfiehlt uns diese Fassung Seite 644 des Nachberichts, jedoch mit Ausscheidung derWorte: „kann an seinen Honoraten nicht regrediren, auch", und später der Worte: „so wie an diesen Letztern selbst." Ich frage die Kammer: ob sie tz. 212 in der eben gegebenen Fassung annehmen wolle? — EinstimmigIa. Referent Domherr 0. Günth er: §. 213. Auch der Honorat, welcher die Ehrenzahlung genehmigt, die für ihn geleistet worden, ob sie wohl einer für einen frühern Vertreter angebotenen weichen sollen, ist, wenn er seinem Ehren zahler den Rembours geleistet, des Regresses auf seine unmittel baren Vormanner bis zu dem, für welchen die vorzüglichere In tervention angeboten worden, zurück verlustig. Er kann auch gegen den, für welchen die andere Ehrenzahlung angeboten wor den, nur eine einfache Retourrechnung machen. Nur, wenn er auch diesen übergeht, kann er neben den Ansätzen seines Inter venienten auch noch seine eigne Retour berechnen. Der Hauptberichthat dazu keine Bemerkung; dagegen findet sich imNachberichte Folgendes: Er ist von der zweiten Kammer folgendergestalt angenom men worden: „ Auch der Honorat, welcher die Ehrenzahlung geneh migt, die für ihn geleistet worden ist, obschon sie der für einen frühern Vertreter angebotenen hätte weichen sollen, ist, wenn er seinem Ehrenzahler den Rembours geleistet hat, des Regresses an den, für welchen die vor züglichere Intervention angeboten worden, so wie an dessen Nachmänner verlustig." Die Deputation rathet aus den schon mehrmals erwähnten Gründen an, die durch den Druck ausgezeichneten Worte in Wegfall zu bringen und dafür zu setzen: „an die Nachmänner dessen verlustig, für welchen die vorzüglichere Intervention ««geboten worden ist." Präsident v. Carlowitz: Ich werde also fragen: ob die Kammer die neue Fassung Seite 645 des Nachberichts mit dem Unterschiede annehmen wolle, daß statt -er Schlußworte: „an den, für welchen die vorzüglichere Intervention angeboten wor den, so wie an dessen Nachmänner verlustig", gesetzt werden möge: „an die Nachmänner dessen verlustig, für welchen die vor-
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