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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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die Kammer das Citat §. 224 mit dem Citate §. 223 vertau schen wolle?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo »vitz: Werter frage ich: ob die Kam mer in der modificirten Weise §. 227 annehme? — Einstim mig Ja. §. 228. Auch bei den Ehrenannehmern muß die Präsentation und Protestation am Verfalltage geschehen. Präsident v. Carlowitzr Genehmigt die Kammer §.228? — Einstimmig Ja. §. 229. Der Ehrenannehmer, welcher für einen später« Indossan ten intervenirt, hat nicht das Recht, von dem Präsentanten zu verlangen, daß er die Präsentation erst bei einem Andern, der zu Ehren eines frühern Vertreters intervenirt hatte, vornehme, und sich bis auf Ansicht eines darüber aufgenommenen Pro testes seine Erklärung vorzubehalten. Er kann vielmehr unter solchen Umständen zur Zahlung auf die Ehrenannahme sofort angehalten werden. Präsident v. Carlowitzr Nimmt die Kammer §.229 an? — Einstimmig Ja. §. 230. Will der Ehrenannehmer, durch dessen Zahlung der Regreß abgekürzt würde, diese Zahlung leisten und den Andern nöthi- gen, ihm nachzustehen, so muß er sich selbst zur Ehrenzahlung melden (vergl. tz. 214), außerdem bleibt seine Ehrenannahme im Collisionsfalle mit dem Ehrenannehmer, dem die frühere Prä sentation geschehen, unbeachtet. . Präsident v. Carlowitzr Nimmt die Kammer §. 230 an? — Einstimmig Ja. §. 231. Wenn Nothadressen auf einem Wechsel vorhanden sind, so ist der Inhaber desselben nur dann verbunden, sich bei dem Nothadressaten am Verfalltage zu melden, wenn der Urheber der Nothadreffe durch seine Unterschrift, wäre es auch nur mit den Anfangsbuchstaben, als ein Vertreter des Wechsels (Aus steller, Indossant) erkennbar ist. Präsident v. Carlowitzr Nimmt die Kammer §.231 an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr V.Günther: §. 232. Durch Unterlassung dieser Präsentation beim Adressaten am Verfalltage verliert der Inhaber des Wechsels die,Regreß rechte bis auf den Urheber der Nothadreffe. Es sagt dazu der Hauptbericht: Um die Zweideutigkeit der Worte: „bis auf den Urheber der Nothadreffe" zu beseitigen, hat man jenseits im Einverständ nisse mit den Herren Regierungscommissarien vorgeschlagen, den tz. 232 in folgender Fassung anzunehmen: „Durch Unterlassung dieser Präsentation verliert der Inhaber des Wechsels die Regreßrechte an alleJndossan- ten, welche nach dem Urheber der Nothadreffe in die Wechselverbindlichkeit getreten sind." . Der Beitritt zu dieser Abänderung erscheint ganz unbe- vtnklich. Die jenseitige Deputation vermißt am Schluffe dieses Ca- I. 40. pitels eine. Bestimmung darüber, daß jeder Intervenient ein Recht auf Auslieferung des Protestes oder mindestens eines Du plikats gegen die Gebühr habe, und empfiehlt einen Zusatzparar graphen in folgender Faffung: „Jeder Intervenient hat Anspruch auf Aushändigung des aufgenommenen Protestes gegen Vergütung der Pro testspesen. In Fällen, wo der Präsentant des Wechsels denProtest zu seiner Regreßnahme nicht entbehren kann, muß dem Intervenienten auf sein Verlangen eine zweite Ausfertigung des Protestes (Duplikat) gegen die Ge bühr ausgehändigt werden." Den Grund, auf welchem dieser Zusatzvorschlaq beruht, muß man als richtig anerkennen, mithin den Zusatz selbst zur An nahme empfehlen. Einen im Berichte der jenseitigen Deputation S. 181 ge machten, auf die Redaction bezüglichen Vorschlag übergeht man zwar aus den schon oft angegebenen Gründen mit Stillschwei gen, kann jedoch nicht umhin, zu bemerken, wie durch den Um stand, daß in dem vorliegenden Entwürfe die Lehre von der Zah lung früher, als die Lehre von der Annahme abgehandelt worden ist, das Verständniß und der Gebrauch des Gesetzes zumal für denjenigen, der nicht schon eine vollständige Kenntniß vom Sy steme des Wcchselrechts mitbringt, nicht unbedeutend erschwert werden dürfte. Wenn die Herren Regierungscommissarien die im Entwurse beobachtete Anordnung dadurch vertheidigen, daß sie auf die größere Wichtigkeit der Zahlung und auf die unter geordnete Eigenschaft der Acceptation als eines bloßen Mittels zum Zwecke Hinweisen, so möchte dem wohl entgegenstehen, daß bei einer Wechselordnung, also bei einem Gesetze, welches den Gang der Dmge bei einem vielfach complicirten Geschäfte ordnen und gesetzlich feststellen soll, es sich als ein fast unumgänglich nö- thiges Erforderniß darstellt, in der Anordnung der Materie dem Gange zu folgen, den das Geschäft selbst zu nehmen pflegt. Demnach würde also allerdings die Lehre von der Annahme früher, als die Lehre von der Zahlung behandelt werden müssen, — eben fo wie man z. B. in einer Vormundfchaftsordnung die Lehre von derBestellung derVormünder früher behandeln wird, als die Lehre von der ordnungsmäßigen Verwaltung des Mün delvermögens, wenn gleich die obrigkeitliche Bestellung eines Vormundes und die dabei zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln und Formen nur Mittel zu dem Zwecke sind, den Mündeln eine redliche und für ihren wahren Vortheil ersprießliche Verwaltung ihres Vermögens zu sichern. Im Nachberichte wird bemerkt: Der §. 232 ist von der zweiten Kammer in folgender Fas sung angenommen: „Durch Unterlassung dieser Präsentation bei dem Nothadressaten am Verfalltage verliert der Inhaber des Wechsels die Regreßrechte bis auf den Urheber der Noth adreffe einschließlich." Die Fassung war in dem Nachberichte der jenseitigen De putation anempfohlen und von den Herren Regierungscommis- sarien wenigstens ihrem Inhalte nach gebilligt worden. Auf den Unterschied zwischen einer durch eine Nothadreffe veranlaßten und einer freiwilligen Intervention hat man bereits bei §.210 aufmerksam gemacht. Indem man sich hieraufbezieht, empfiehlt man die vorstehende Faffung zur Annahme. Der auf Seite 217 unsers Hauptberichts erwähnte als §. 232K. eingeschaltete Zusatzparagraph: „ Jeder Intervenient ausgehändigt werden." ist jenseits angenommen worden und es stimmt also in dieser Beziehung der Beschluß der zweiten Kammer mit dem, was die 4*
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