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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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8. (Nr. 259.) Protocollextract derselben von demselben Lage, dieBerathung über das höchste Dekret, das Abtreten der Minister und Regierungscommissarien bei den Abstimmungen betr. Präsident v. Carlowitz: Gehört zum Geschäftskreise der ersten Deputation, die diese Sache schon früher bearbeitet hat. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Protocollextract ihrer ersten Deputation zutheilen wolle? — Einstimmig Za. 9. (Nr. 260.) Petition der Schneiderinnung zu Lübau, A. M. Bähnisch als Obermeister, die Eingriffe der unzünfti gen Schneiderinnen in Ausübung von Jnnungsrechten betr. Präsident v. Carlo witz: Derartige Petitionen sind auf diesem Landtage schon mehrere eingegangen, sind jedoch an die zweite Kammer gelangt. Diese ist meines Wissens die erste, die an die hohe Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet worden ist, also an die erste Kammer zunächst zu gelangen hatte. Da wir nun aber den Grundsatz befolgen, daß wir Eingaben, die bereits in der andern Kammer von dortigen De putationen bearbeitet werden, nicht gleichzeitig hier verhan deln, so wird das Verfahren, was schon bisher eingeschlagen worden ist, auch hier zu beobachten sein, daß nämlich diese Pe tition zunächst an die zweite Kammer abgegeben werde. Ich frage die Kammer: ob sie hierin mit dem Direktorium über einstimmt? — Einstimmig Za. 10. (Nr. 261.) Petition Karl Gottlieb Richter's und 212 Gen. zu Wehrsdorf um Beibehaltung der bisherigen Form bei Vereidung und Verpflichtung der Geistlichen und Schul lehrer. Präsident v. Carlowitz: Wieder eine Petition mit dem bekannten Petitum. Sie würde ebenfalls der außerordent lich («Deputation über die kirchlichen Fragen zuzuweisen sein. Zch frage also: ob die Kammer diesen Vorschlag genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Damit wären die Registran- -ennummern erschöpft. Zch habe weiter etwas nicht zur Kenntniß der Kammer zu bringen und bitte den Herrn Refe renten, im Vortrage des Berichts über die Wechselgesetzgebung fortzufahren. Referent Domherr v. Günth er: Es ist gestern der von der Deputation vorgeschlagene §. 211b. derselben zur noch maligen Erwägung zurückgegeben worden. Diese Erwägung hat stattgefunden und Seiten der hohen Staatsregierung hat der Herr Minister und der Herr Königl. Commissaran der Ver handlung Theil genommen. Regierung und Deputation haben sich nun zu folgender neuen Fassung des §. 211 d. vereinigt: „Unter Mehrern, welche für den gleichen Honoraten sich zur Ehrenzahlung erbieten, hat derjenige den Vorzug, welcher durch eine nach §. 231 zu beachtende Nothadreffe hierzu beru fen ist. Leistet solchenfalls einer der andern Concurrenten 1.41. unter Widerspruch des Nothadressaten (§. 214) die Ehrenzahlung, so verliert er den Regreß an den Schreiber der Nothadreffe und dessen Nachmänner. Ein Gleiches gilt von dem Inhaber, der die Ehrenzahlung von dem Nothadressaten anzunehmen sich weigert." Die geehrte Kammer ersieht aus dieser Fassung, daß im Wesentlichen eine Annäherung an die gestern schon von der Staatsregierung vertheidigte Meinung stattgefunden hat. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts weiter bemerkt wird, so frage ich: ob die Kammer nunmehr §. 211b. in der neuen ihr vorgeschlagenen Fassung annehme? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: Wir haben nunmehr überzugehen zum dreizehnten Capitel. Dieses handelt: „Don der Verjährung der Wechsel." (Die allge meinen Motive hierzu siehe in Nr. 33 der Mittheilungen zweiter Kammer, S. 85flg.) Es ist im ersten Berichte nichts über das Allgemeine gesagt, daher sogleich zu den einzelnen Paragraphen überzu gehen ist. §. 233. Die Verjährung eines Wechsels wird in jeder Beziehung nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wohin derselbe gezogen oder domiciliirt ist. Es ist hierzu in dem Hauptberichte gesagt: Zu §.233. In keiner Lehre zeigt es sich mehr, als bei der Wechselver jährung, in wie hohem Grade es wünschenswerth sei, daß we nigstens unter den Staaten des Zollvereins eine gemeinsame Gesetzgebung zu Stande komme. Denn bei keiner Lehre treten die Schwierigkeiten auffallender hervor, welche daraus entsprin gen, daß der Wechsel seiner Natur und Bestimmung nach seinen Lauf durch mehrere Staaten nimmt, in deren jedem gewisse, ein Recht oder eine Verbindlichkeit begründende Handlungen vor genommen werden müssen, während über ihre Wirkung und Rechtsbeständigkeit sehr oft nicht in dem Staate, wo sie vollzogen wurden, sondern in einem andern geurtheilt werden soll, und wo nun wiederum sehr häufig die Rücksicht auf das Recht eines drit ten Staates wichtig wird) in welchem vielleicht eine dritte aus dem Wechsel verbundene Person lebt. Es möge dies in Bezug auf die Wechselverjährung ein Beispiel deutlich machen: ä.. in Braunschweig hat einen Wechsel an V. in Leipzig auf X. in Bremen gezogen. L. hat denselben an 6. in Berlin, 0. an 0. in Chemnitz girirt, v. hat den Wechsel bei X. zur Acceptation vorzeigen lassen und dieser hat ihn acceptirt, aber als derVerfall- tag herankommt, kann er die Zahlung nicht leisten und D läßt gehörig protestkren. Es vergehen jedoch einige Wochen in Ver handlungen, endlich in der vierten Woche nach demBerfall nimmt 0. feinen Regreß an 6. in Berlin. 6. löst denselben ein und nimmt seinen Regreß an 8. in Leipzig. Dieser löst ihn wiederum ein, aber nunmehr ist der Monat verflossen, innerhalb dessen er an in Braunschweig nach der bisherigen dortigen Wechsel ordnung Regreß nehmen konnte. Ja es sind vielleicht schon die sechs Wochen verstrichen, innerhalb deren er an den Äcceptanten in Bremen aus der Acceptation hatte Wechselklage erheben kön- 1*
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