Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
unsere Verjährungsgesetze auch bei den in fremden Ländern zahl bar gewesenen, bei uns zum Regresse kommenden Wechseln in Anwendung gebracht werden. Was dagegen sä b. den Gesichtspunkt anlangt, wo man jeden Wechselverbundenen, an den Regreß genommen wird, sei er Inländer oder Ausländer, vor der Gefahr schützen will, einen Wechsel einlösen zu müssen, bei dem der Anspruch gegen andere Wechselverbundene verjährt ist, so ist hierbei zu bemerken, -aß durch den Grundsatz, wie ihn 233 enthält, die Möglichkeit, einen Wechsel, wo der Regreß gegen die Vormänner verjährt ist, einlösen zu müssen, ganz und gar nicht ausgeschlossen wird. Es zieht z.B. der Unterthan eines Staates, wo einjähriger Regreß besteht, an die Ordre eines Leip ziger Kaufmanns einen Wechsel auf Bremen, wo alle Wechsel verbindlichkeiten in zwei Jahren erlöschen. Der Leipziger Remit tent girirt ihn weiter. Das Papier wird aber in Bremen nicht acceptirt, auch nicht bezahlt, und der Leipziger Indossant wird von seinem Indossatar nach 18 Monaten in Regreßanspruch ge nommen. Jetzt muß er nach h. 233 zahlen, ohne seinen Regreß an seinen Bormann nehmen zu können, als gegen welchen derselbe verjährt ist. An den Bezogenen zu Bremen aber hat er gar kei nen Anspruch, eben weil dieser nicht acceptirt hat. — Gewonnen ist also hierbei für den Zweck ssbb. gar nichts, ja wir werden bei -em Rechte des §. 233 noch weit häufiger, als bei dem Principe der Deputation in Verlust kommen. Da nämlich Sachsen, wie sä s. bemerkt, die kürzeste Regreßverjährung haben wird, so kön nen sächsische Unterthanen, wenn der Deputationsvorschlag angenommen wird, schon an sich niemals in den Fall kommen, einen Wechsel einlösen zu müssen, an welchem der Regreß an ihre auswärtigen V ormän ner verjährtwäre, sondern höchstens kann es geschehen, daß sie einen solchen einzulösen haben, wo der Anspruch an den Acceptanten verjährt ist, und auch dies nur bei Wechseln, die nach Württemberg, Weimar oder Altenburg ge zogen sind. Nun kann aber selbst dieser Fall gar nicht vor kommen, 1) bei den Anweisungen, weil diese in der Regel nicht acceptirt werden, 2) bei den eigentlichen Wechseln, w enn sienichtaccep- tirt worden sind; denn da giebt es keinen Anspruch an den Bezogenen und es kann also von dessen Verjäh rung nicht die Rede sein; 3) selbst nicht bei den acceptirten Wechseln, wenn sie nicht auf Württemberg, Weimar oder Altenburg gezogen sind. Wie klein ist also die Zahl der Wechsel, wo ein Sachse, wenn man den Deputationsvorschlag annimmt, in die Verlegen heit kommen kann, einen Wechsel einlösen zu müssen, aus wel chem fernerweite Ansprüche verjährt sind, — wie klein gegen die ungeheure Zahl derer, bei welchen sächsischeUnterthanen in jene Verlegenheit kommen, wenn §.233 zum Gesetz erhoben wird? Hierzu kommt noch, daß bei jedem Wechsel nur einAcceptant, bei den meisten aber mehrere Indossanten sind, daß also der verlorne Anspruch an den Acceptanten in der Regel weniger schmerzlich ist, als der Verlust des Anspruchs an die Vormänner, zumal da rin Kaufmann, der einen acceptirten Wechsel nicht bezahlt, son dern in Protest gehen läßt, ohnehin wenig Hoffnung gewährt, daß überhaupt noch Zahlung von ihm zu erhalten fein werde. Volle Sicherung gegen die Gefahr zu verschaffen, einen Wechsel einlösen zu müssen, aus dem man, wegen entgegenste hender Verjährung, keine fernerweiten Ansprüche geltend machen kann, ist überhaupt nicht ausführbar. Theoretisch wäre zwar wohl ein Mittel, dies zu bewirken, denkbar. Man dürfte dann nur einen Satz des Inhalts in das Gesetz aufnehmen: Wenn gegen Jemanden aus einem Wechsel Regreß klage erhoben werde, außer ihm aber noch andere und zwar im Auslande wohnende Wechselverbundene vor handen wären, an welche ihm, dafern erdenWechscleinlöst, ein wechselmäßiger Anspruch auf anderweiten Rembours zustehen würde, so könne er sich gegen jene Klage mit dem Anführen und der Nachweisung schützen, daß seine Ansprüche, sei es auch nur gegen einen einzigen jener fernerweiten Wechselverbundenen, nach den Ge setzen des Orts, wo dieser wohnt, bereits verjährt seien, oder daß doch der Eintritt der Verjährung so nabe bevor stehe, daß es nach richterlichem Ermessen unmöglich er scheine, dieselbe noch vor deren gänzlichem Ablaufe zu unterbrechen. Allein ein solcher Vorschlag würde die wichtigsten prakti schen Bedenken gegen sich haben. Denn nicht nur würde der sehr bedeutende Nachtheil eintreten, der oben schon als einGrund gegen §.238 angeführt worden ist: daß alle Controversen des ausländischen Wechselverjährungsrechts sofort auch in die sächsi schen Gerichte übergingen, und jede Veränderung des fremden Rechts auch eine Veränderung des unsrigen nach sich zöge, so daß zuletzt weder Publicum, noch Gerichte mehr wüßten, was in Bezug auf Wechselverjährung Rechtens wäre, — sondern es würde dadurch auch zu den gefährlichsten Mißbräuchen und Chica- nen Veranlassung gegeben werden. Es hat z. an die Ordre des 8. auf X. gezogen und der Wechsel ist durch Giro an 0., v., L., ll., 6. gekommen, X. zahlt nicht, 6. regredirt an 8. und dieser verweigert die Zahlung, weil etwa v., ein ganz unbedeutender Mensch, oder der eben so unbedeutende Acccptant X. die Verjäh rung für sich anführen könnte. Eine Einrichtung, wo dies mög lich wäre, kann gewiß nicht empfohlen werden, obwohl sie von mehrern Schriftstellern gebilligt worden ist. Schließlich ist noch zu bemerken, daß die hohe Staatsregie rung nach einigen Aeußerungen der Herren Commissarien den in dem fraglichen Paragraphen enthaltenen Satz unter andern auch um deswillen gewählt zu haben scheint, weil sie hofft, daß diese jedes fremde Recht gleichmäßig anerkennende Idee auch von an dern Staaten angenommen und somit geeignet sein werde, eine gewisse formelle Uebereinstimmung im Wechselverjährungsrechte herbeizuführen. Allein die Deputation vermag keineswegs diese Erwartung zu theilen. Jeder auswärtige Staat wird es zwar wohl gern sehen, daß seine Ansichten über Verjährung auch anderwärts Beachtung finden, aber nicht leicht wird sich einer dazu verstehen wollen, zugleich die Gesetzgebung aller andern Staaten bei sich gelten zu lassen, und damit alle oben geschilderten Unbequemlich keiten zu übernehmen. Dies sind die Gründe, aus denen sich die Deputation bewo gen findet, fortwährend der Kammer anzurathen, den §. 233 des Entwurfs abzulehnen, und statt dessen den aufS. 222 des Haupt berichts zu lesenden Satz aufzunehmen. Sie verbindet jedoch hiermit noch folgende Bemerkung: Es ist, wie schon gedacht, unmöglich, die Nachtheile, welche namentlich in Bezug auf die Verjährungsfrage aus der unend lichen Verschiedenheit der Gesetzgebungen hervorgehen, gänzlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder