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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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SIS zu vermeiden. Dies würde nur durch eine allgemeine Vereini gung der cultivirten Staaten über eine gemeinsame Wechsel gesetzgebung bewirkt werden können. Soll aber dennoch etwas geschehen, um dem Wechselverkehre, namentlich in Bezug auf die hier in Rede stehende Frage, wenigstens einige Erleichterung zu verschaffen, so dürfte dies kaum aufandereWeise bewirktwer den können, als dadurch, daß ein großer Staatenkreis, z. B. die Zollvereinsstaaten, sich auf eine und dieselbe Bestimmung der Verjährungsfrist vereinigten. Die Deputation wünscht daher, daß es der Kammer gefal len möge, einen Antrag an die Staatsregierung zu richten, daß dieselbe auf diplomatischem Wege sich für eine derartige Vereinigung unter den Zollvereinsstaaten verwenden wolle. Königl. Comml'ssar v. Einert: Es giebt nicht leicht einen Kheil der Wechselgesetzgebunz, der schwieriger ist, als der über die hier einschlagenden Fragen wegen^der Verjährung. Auf der andern Seite hat uns unsere Erfahrung überzeugt, daß diese Lehre, wie wir sie immer stellen würden, nur in höchst seltenen Fällen angesprochen wird. Der deutliche Beweis da für ist der Zustand unserer bisherigen Gesetzgebung, die, so mangelhaft und unbefriedigend sie sich darstellt, doch für die Bedürfnisse der Rechtspflege selten nur unzureichend befunden worden. Wir hatten die Leipziger Wechselordnung, §. 32, und darin über die Verjährung eine Bestimmung. Aus einem Mißverständnisse nahm man an, daß eine Tratte in vier Wochen verjährte. Dabei ist es geblieben bis in die aller neueste Zeit. Man nahm aber diese Verjährung blos an im Verhältnisse des Präsentanten zum Bezogenen oder Acceptan- ten, da hingegen im Verhältnisse zu dem Indossanten der ent setzliche Umstand eintrat, daß man den Wechsel in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen verjähren ließ. Daraus hätte sich so viel ergeben, daß Jemand seinen Indossanten zur Remboursirung des Wechsels verklagen durste dann noch, nachdem die vier Wochen wider den Acceptanten längst verstrichen waren. Das führte dahin, daß man nach dreißig Jahren den Indossanten nöthigen konnte, einen Wechsel einzulösen, der bis zum Werthe der Materie, auf die er geschrieben, herabgesunken war. Dieser traurige Zustand der Gesetzgebung über die Verjährung ist aber niemals sehr fühlbar geworden. Wir erinnern uns sehr weniger Proteste, wo die Verjährungsfrage in Anregung ge kommen ist, und dies aus einem natürlichen Grunde. Auch ohne den Einfluß der Verjährung und ohne die Befürchtung des Inhabers, daß die Verjährung eintreten könnte, wurden die Regreßklagen auf eine Weise beschleunigt, daß selten die Verjährung eintrat. Das liegt auch in der Natur der Sache. Wer Regreß zu nehmen hat, nimmt ihn mit einer gewissen Hast am zweiten und dritten Tage. Im Verhältnisse der kauf männischen Pünktlichkeit liegt es, daß diese Angelegenheiten an sich mit der größten Schnelligkeit betrieben werden. Wie wichtig aber und einflußreich ist die ganze Verjährungstheorie bei Anordnung der Wechselgesetzgebung, und welche Schwie rigkeiten und Bedenken werden herbrigeführt durch die eigen- thümliche Natur dieses Instituts! Alle andern Rechtsinsti- tute und Civilrechte beschränken sich auf ein Land, und die Gesetzgebung dieses Landes ist da für alle Verhältnisse dieses Instituts ausreichend. Der Wechsel ist nun aber einmal em Wanderer, ist zum Wandern bestimmt, gehört in dieser Be ziehung eigentlich keinem Lande an, ist Cosmopolit, soll überall Aufnahme finden, überall angenommen und beachtet werden. In diesem Umstande liegt eine große Schwierigkeit, daß ein einzelner Staat über die Verjährungsfrist und Form der Verjährung etwas Definitives festsetzt. Denn es ist Rück sicht darauf zu nehmen, daß ein Inländer, welcher verurtheilt wird, dadurch nicht behindert wird, seine weitern Ansprüche im Auslande zu verfolgen. Wenn also das Ausland eine andere Verjährung statuirt, als das Inland, so gerathen wir in die große Verlegenheit, unsere Inländer unter Verhältnissen zu condemniren, wo sie einen weitern Regreßanspruch, der ihneu gegen einen Ausländer zustchen würde, gegen denselben nicht geltend machen könnten. Das Mittel, dem abzuhelfen, wäre das, worauf von der Deputation hingewiesen worden ist, daß man die Verjährungszeit gegen den Inländer so kurz setzte, daß der Einlösende gegen den Ausländer seine Ansprüche im mer noch fortstellen könnte. Das wäre jedoch ein Vorschlag, der schon etwas Bedeutendes wider sich hat. Denn um des Ausländers willen lediglich eine kurze Frist von etwa vier Wochen festzusetzen, widerspräche den Interessen des Instituts und der mercantilischen Welt. Ferner ist zu bedenken, daß, wenn dies als politische Maaßregel zu empfehlen wäre, diese Maaßregel ebenfalls von andern Staaten nachgeahmt werden würde. Die Staaten würden anfangen, sich im Bestreben, die Verjährungsfrist zu verkürzen, zu überbieten. Der nächste Staat würde sagen: „Nun bei uns verjährt der Wechsel in drei Wochen." Dies ist in gegenwärtiger Zeit besonders in Anschlag zu bringen, da jetzt das Wechselwefen und die Gesetzgebung über das Wechselwesen die Regierungen al ler Staaten beschäftigt. Es kommen neue Anträge über diese Gesetzgebung in allen Staaten vor, und wer zuletzt über die Verjährung bestimmte, stände im offenbaren Vor- theil zu allen übrigen, die bo»u eine angemessene Ver jährungszeit festgesetzt hätten. Es hat der Regierung zu großer Beruhigung gereichen müssen, daß Seiten der Deputation die Idee gebilligt worden ist, die Verjährungszeit im Allgemeinen aus den Zeitraum von 180 Tagen festzusetzen. Die Regierung hat diesen Vorschlag gethan im Einverständnisse und auf Ver anlassung des Kaufmannsstandes, welcher früher diese Ver jährungszeit ausdrücklich beantragt hat. Es liegt in der Natur der Sache, daß beim Wechsel eine kurze Verjährung eintreten muß. Denken Sie sich an die Stelle eines Banquiers, durch dessen Hand des Jahres für viele Millionen Thaler Papier gehen, der also, indem er Wechsel ausstellt, Wechsel acceptirt, Wechsel girirt, täglich neue Obligo's eingeht. Welcher Mensch ist im Stande, auf dieses Geschäft einzugehen, wenn er für das, was er heute thut, vielleicht in einem Zeiträume von 1V,
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