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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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20 oder, wie die Juristen sonst meinten, 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen noch responsabel sein soll? Es muß eine kurze Zeit bestimmt werden, damit der Kaufmann, namentlich der Ban- quier vergessen kann, was er früher für Geldgeschäfte gemacht hat. Denn alle Geschäfte, die er im Jahre abzumachen hat, noch in der Erinnerung zu behalten, geht über alle menschlichen Kräfte. Man müßte das Geschäft aufgeben, wenn eine längere Verjährungszeit stattfinden sollte. Diese Verjährungszeit von 180 Tagen hat das mit allen Gesetzgebungen über Berjährungs zeit gemein, daß, wenn sie in dem einen Falle paßt, sie in einem andern geradezu schädlich werden muß. Wenn nämlich ein Zeitraum von 180 Tagen angenommen wird, um einen Regreß zu veranstalten, und ich nehme am 179. Tage meinen Regreß an den Bormann, so habe ich mein Gutes bei dem Regreß ge nossen, aber mein Nachmann hat eo ipso seine Berjährungs zeit verloren. Das ist der wichtige Punkt, der uns bei dem Hauptwerke schon in der zweiten Kammer sehr beschäftigte. Man erkannte, daß, wenn man eine allgemeine Verjährungszeit für alle Wechselklagen setzen wollte, der volle Gebrauch, den ein Inhaber von dem ganzen Umfange dieser Zeit machen würde, -em Einlösenden seine Wechselklagen gegen die Vertreter — -. i. den weitern Regreß — vereiteln und verkümmern müsse. Und da ist die Idee aufgckommen, überhaupt einen Zeitraum von 30 Tagen festzusetzen, der von der gegebenen Berjährungs zeit in Abzug gebracht werden soll und bis zu welchem allein gegen die Indossanten Regreß genommen werden kann. Man sah wohl ein, daß der erste Regreßnehmer nicht die volle Ver jährungszeit für seine Klage haben dürfe, weil sonst der Be klagte em nach allen Sekten hin verjährtes Papier einlöfen würde. Sie sehen jedoch, auch hiermit läßt sich etwas Vollen detes mchtaufstellen; denn z.B. wenn auf dem Wechsel vierJn- doffanten sind, und ich nehme am 150. Tage Regreß auf mei nen unmittelbaren Vormann, so behält dieser zwar 30 Tage zu Anstellung der Regreßklage, aber es stellt sich ein Verlangen nach anderweit 30Tagen heraus, damit dieserVormann seinen Bormann angreifen könne, sonst sind diese 30 Tage für die übrigen frühem Interessenten nutzlos da. Dies ist eine Klippe, über welche nicht wegzukommen ist, selbst wo ein Regreß vor liegt, der im Lande selbst fortgestellt werden soll. Die größte Schwierigkeit bei der Gesetzgebung ist aber die Rücksicht auf das Ausland, da wir daraufRücksicht nehmen müssen, daß auch von einem sächsischen Unterthanen der Regreß im Auslande ge nommen werden soll. Jede Regierung hat sich hier die Frage zu beantworten, wie man das Inland gegen das Ausland zu stellen habe. Die sächsische Regierung, in der Ueberzeugung, daß in jedem Falle die Verjährungsfrage nach einem Princip beurtheilt werden müsse, hat proponirt, die Verjährung soll sich nach -em Orte richten, wohin der Wechsel gezogen ist, d. h. wo er bezahlt werden soll. Die Idee, die hier zu Grunde liegt, ist keine andere, als für jeden gegebenen Fall eine gesetzliche Beziehung zu statuiren, die dem Inländer zu statten kommen müsse, wenn er weiter regredirt, und da wäre wenigstens das erschöpft, daß wir nicht in den Fall kommen können, -en In länder anzuhalten, zu remboursiren, wo er durch das sächsische Gesetz abgehalten würde, feinen weitern Regreß auf seine Vor männer zu nehmen. Von dieser Seite möchte die Sache em pfohlen werden können, aber auch noch von einer andern Seite. Seiten der Deputation hat man eingewendet, daß es wohl nicht anzunehmen sei, daß der Ort, wohin der Wechsel ge zogen ist, zu beachten sei, man müsse vielmehr einen andern Ort festsetzen, wenn man einmal zu einer solchen Bestimmung gelangen wollte. Es läge vielleicht nicht so viel daran, auf welchen Ort man seinen Beschluß hier faßte; man könnte sagen: derOrt der Ausstellung, oder derOrt, wo derBezogene wohnt. Auch diese Orte stehen auf der Wahl. Aber erstlich liegt in vielen Fällen beim Ziehen auf einen bestimmten Ort eine Art von Compromiß zu Grunde. Man unterwirft sich schon sonst in vielen Beziehungen den Bestimmungen des Or tes, wo der Wechsel zahlbar ist. Jedenfalls aber tritt ein Um stand besonders hervor, nämlich an dem Orte, wo der Wechsel zahlbar ist, tritt die Bestimmung des Tages ein, von welchem aus die Verjährung zu rechnen ist. Also wäre es auch in die ser Beziehung schicklich, von dem Orte zu sprechen, wo der Wechsel gezahlt werden soll, weil durch das Gesetz des Ortes der Moment bestimmt wird, von dem aus die Verjährung be ginnt- Seiten Sr. Excellenz ist schon in der zweiten Kammer noch ein anderer Umstand hervorgehoben wordkn, der besondere Berücksichtigung verdient. Nämlich es werden mitunter Wechsel gezogen auf Personen, die der kaufmännischen Welt ganz unbekannt und blos dem Aussteller bekannt sind. Diese Wechsel können auf Personen gezogen werden, die in der Tür-, kei und in andern von uns entfernten Staaten zu Hause sind, sie werden acceptirt von diesen Leuten, aber sie werden nicht dorthin gezogen, wo die Acceptanten wohnen, sondern man wählt einen andern Platz, wohin sie domiciliirt werden, sie lau fen unter Garantie des Ausstellers und des betreffenden In dossanten, aber als eigentlicher Zahler erscheint der Mann, der am Orte des Domicils angewiesen ist, zu bezahlen. Wir ha ben also keinen türkischen Wechsel zu betrachten, sondern einen Wiener Wechsel; denn wiewohl ein Türke bezogen ist, so ist> der Wechsel demungeachtet in Wien zahlbar, und kein Mensch wird Bedenken tragen, ihn als Wiener Wechsel zu betrachten. Also auch in dieser Beziehung ist es räthlich, den Ort, wo der Wechsel zahlbar ist, als den anzunehmen, nach welchem die Berjährungsfrage überhaupt beurtheilt werden muß. Es ist nun freilich bei der Sache dem Zufall viel anheimgegeben, wenn der Paragraph so stehen bleibt, wie ihn die Regierung vorschreibt; denn der Paragraph bezieht sich zwar zunächst auf das, was wir kennen, er wird aber auch bezogen werden müs sen auf das, was wir noch nicht kennen. Denn wir statuiren, daß die Berjährungsfrage in Zukunft nach Gesetzen in Sach sen beantwortet werden muß, die noch nicht gegeben sind. Das kann aber der Sache wohl keinen Eintrag thun. Seiten der Deputation hat man es allerdings als Bedürfniß aner kannt, daß die Vereinigung mit andern Staaten, ein allgemei nes Einverständniß entweder über die Bestimmung wegen der
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