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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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also gemeinrechtlich werden. Ist das der Fall, so muß ich beken nen, daß die Vorlage und noch mehr, was die zweite Kammer beschlossen hat, mir dem vorzuziehen zu sein scheint, was die De putation vorgeschlagen hat, wonach, wenn ich es richtig verstehe, die Verjährungsfrist für Sachsen bestimmt ist, nach welcher alle Processe, auch die, welche sich auf Wechsel des Auslandes beziehen, entschieden werden sollen. Und wenn Se. Excellenz bereits an geführt hat,- daß in unserer Wechselordnung der Grundsatz auf gestellt sei, daß Entscheidungen in der Regel nach unserer Wech selordnung sich richten müssen, ausnahmsweise aber das Recht des fremden Ortes eintritt, wo der Wechsel zahlbar ist, wenn es nur nachgewiesen wird, so sehe ich nicht ein, was man zu riskiren hat, wenn manMsen Paragraphen auf die Weise, wie ihn die zweiteKammer vorgeschlagen hat, annimmt; denn alsdann wird der Fall der sein: ist ein Wechsel auf einem fremden Orte zahl bar, so wird er nach dortigem Rechte bestimmt, ist das aber nicht beizubringen, so wird nach sächsischem Rechte entschieden. Das sind ganz kürzlich die Gründe, die ich nicht weiter auseinander setzen will, welche mich aber bestimmen, mich für den Antrag der Staatsregierung und der zweiten Kammer zu entscheiden. Ich habe dabei auch noch einen andern Grund, auf welchen ich be sonderes Gewicht lege, nämlich den Grund, daß sich in der zwei-, tenKammer viel mehr Elemente befinden, die geeignet sind, über diesen Gegenstand zu urtheilen, nämlich die Herren vom Han delsstande. Diese scheinen damit einverstanden, unddiesemüssen die Verhältnisse genauer kennen und wissen, ob eine solche Be stimmung angemessen ist oder nicht? Ich werde mich daher dies mal von der Deputation trennen und für dieRegierung stimmen. Prinz Johann: Ich ehre vollkommen das Urtheil der Herren, welche in der zweiten Kammer sitzen, über den vorlie genden Gegenstand; aber wie bei frühem Gelegenheiten, kann ich auch hier meine Ansicht nicht gefangen geben, um so mehr, da es sich hier nicht um eine praktische Sache handelt, sondern um eine theoretische Frage der eigentlichen Gesetzgebung. Es handelt sich hier um etwas Anderes, als um praktische Erfahrung, welche man in vorliegender Beziehung noch gar nicht hat, da eine ähn liche Bestimmung noch gar nicht existirt. Wenn ich mich aber nochmals für die Ansicht der Deputation verwenden muß und bei derselben festzuhalten gesonnen bin, möchte ich wenigstens noch die Gründe anführen, die in meinen Augen für dieselben sprechen. Darüber sind alle Th eile einverstanden, daß in dieser Materie Übereinstimmung in einem größernKreise zu wünschen wäre, und diese zu erreichen, soweit sie erreichbar ist, istderZweck des Antrages der Deputation. Aber auch wenn er wenigstens so weit erreicht würde, als er zu erreichen ist, würde der Uebelstand immer noch nicht beseitigt werden, weil so viele Länder dabei betheiligt sind, von denen Vereinigung nicht zu hoffen ist. Der Zweck, den die geehrte Staatsregierung bei Aufstellung ihres Grundsatzes gehabt hat, bestand einmal darin, zu vermeiden, daß Jemand zum Remboursement genöthigt werden könne, ohne weiter im Auslande Regreß zu haben auf seinen Vormann; und dann darin, durch Aufstellung eines Grundsatzes die Möglichkeit der Vereinigung anzubahnen. Was den ersten Grund betrifft, so würde derselbe Platz greifen, wenn man wenigstens darüber mit allen Staaten einig wäre, welche Grundsätze man befolgen wolle, und daß der Wechsel in Bezug auf die Verjährung nur nach einem Lande beurtheilt werde. Wenn das aber nicht ge schieht, so wird der Zweck nicht erreicht werden, weil die andern Staaten diesen Grundsatz nicht befolgen werden, ja es würde nicht zu vermeiden sein, daß in zwanzig Staaten zwanzig verschiedene Gesetze dabei in Anwendung kämen. Es würde also der Zweck, wie die Sache gegenwärtig liegt, keineswegs erreicht, ja ich glaube sogar, wir würden eine größere Gefahr herbeiführen, wie im Berichte auseinander gesetzt ist. Was den zweiten Zweck anlangt, so ist er mir zwar höchst erwünscht, aber ich sehe auch dafür keinen Grund. Mög lich, daß in den Zollvereinsstaaten eine solche Vereinigung zu wege zu bringen ist; aber wird dadurch Alles erreicht werden? Keimswegs! .Denn würde dann derselbe Grundsatz auch für alle übrigen Staaten festgesetzt werden? Geschieht das aber nicht, so wird in der Hauptsache durch eine solche Vereinigung das ge wünschte Ziel nicht erreicht werden. Ueber diese Schwierigkeit wegzukommen, dürfte außer dem Bereiche der Möglichkeit liegen. Es würde auch minder bedenklich sein, auf die Gründe der Re gierung zurückzugehen, wenn es sich nur davon handelte, daß in den verschiedenen Staaten verschiedene Verjährungsfristen be stehen; aber es bestehen auch daneben noch andere Verschieden heiten in der Gesetzgebung, denn namentlich werden dort Accep- tant und Aussteller anders behandelt, als in Sachsen. Es ist schon eine ganz verschiedene Bestimmung nach französischem Rechte vorhanden. Beseitigen wir aber diesen nicht, so wird auch keine Bereinigung ein erkleckliches Resultat gewähren, und wollen wir alle diese Punkte, wie sie die Regierung vorschlägt, in Anwendung bringen, so werden daraus große Jnconvenicnzen entstehen. Der Vorschlag der Deputation empfiehlt sich dagegen einmal dadurch, daß er den allgemeinen Grundsatz festhält, daß jeder Staat seine Gesetzgebung zu berücksichtigen hat, und zweitens durch seine Einfachheit, daß jeder Richter weiß, wie er zu handeln hat, während man durch den Vorschlag der Staatsregierung den Richter nöthigt, sich mit äußerst schwierigen Fragen zu befassen. Ich habe mich nur noch gegen den Grund zu verwahren, welchen der Herr Commissar erwähnt hat, nämlich gegen den, daß durch eine kurze Verjährungsfrist ein Wettstreit der Staaten werde hervorgerufen werden, daß dann alle eine möglichst kurze Frist würden haben wollen; der Fall würde aber nicht eintreten, es werden sich vielmehr die Staaten eher damit begnügen, daß sie dem Staate sich annähern, der die kürzeste Verjährungsfrist hat, und so dürfte gerade die von uns angegebene ISOtagige Frist ge eignet sein, recht viele Staaten zum Beitritt zu veranlassen, und dadurch würde der Hauptzweck, einen möglichst großen Kreis zu gewinnen, verwirklicht werden. Ich muß es übrigens der ver ehrten Kammer überlassen, den Gründen des Herrn Staatsmi nisters und Commissars Recht zu geben, ich für meine Person muß aber noch das Deputationsgutachten für das Richtigste halten. Staatsminister v. Könneritz: Se. Königl. Hoheit be-
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