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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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merkten, daß eigentlich mehr eine Gesetzgebungsfrage vorliege, als einepractische; allein die entstehenden Schwierigkeiten sind allerdings praktisch, aber man muß nur in der Gesetzgebung diese Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden wissen, oder wenigstens zu vermeiden suchen, und da würde es schon eine große Verein fachung sein, wenn man sagt, daß in Beziehung auf die Ver jährung eines Wechsels, er mag durch noch so viele Staaten laufen, nur das Gesetz des Ortes gilt, wohin er gezogen ist. Nun kann es sein, daß durch den Vorschlag der Deputation eine Menge anderer Zweifel abgeschnitten werde; es empfiehlt sich aber in dieserBeziehung dieBorlage als einfacher und mehr, als -er Vorschlag der Deputation, der nur in so fern einfach genannt werden kann, als der Richter dann gleich weiß, daß er nur einer lei Gesetzgebung zu berücksichtigen hat, keineswegs aber Rechts verhältnisse anderer Staaten, deren Verhältnisse mit dem Wech selzusammenhängen, Die Vereinigung übrigens, die auch Se. Kvnigl. Hoheit für wünschenswerth erachtet, dürfte durch An nahme deS Deputationsvorschlages kaum zu erreichen sein; denn wenn jeder Staat in Beziehung auf die Wechselverjährung nur die innerhalb seiner Grenzen geltende Gesetzgebung anwenden will, so werden immer zehn und zwölf verschiedene Gesetzgebun gen anzuwenden sein, die nur wieder verschiedene Rechte geben inBeziehung auf die Indossanten und Wechselbezogenen. Wenn Se. Königl. Hoheit ferner bemerkten, daß der Deputationsvor schlag sich auch dadurch empfehle, daß der Richter nicht dadurch genöthigt werde, fremde Gesetzgebungen zu studiren, so mache ich auf Z. 1 aufmerksam, wonach dem Richter der Interessent, welcher behauptet, der Wechsel sei nach dem Rechte des Ortes, wohin er bezogen ist, verjährt oder nicht verjährt, es beweisen muß, weil nach §. 1 der Richter nicht ex otllcio die fremde Ge setzgebung zu kennen braucht. Prinz Joh ann: Ich habe nicht gesagt, daß es wünschens werth sei, der Grundsatz, den die Deputation aufgestellt hat, würde von allen Staaten angenommen, denn das; würde zu nichts führen. Referent Domherr v. Günth er: Ich verkenne nicht die Wichtigkeit der Frage, muß aber dabei beharren, die Ablehnung -es Entwurfs und die Annahme des Deputationsvorschlags an- zmmpfehlen. Die Schwierigkeiten, welche durch Annahme des Entwurfs herbeigeführt werden, sind in der That größer, als die hohe Staatsregierung sie anschlägt. Ich will nur die haupt sächlichsten derselben herausheben. Wir sollen die Gesetzgebung' fremder Staaten anwenden. Aber diese Gesetzgebung ist selbst sehr häufig nicht vollkommen regulirt, und es ist unter den dorti gen Richtern und Rechtsgelehrten oft noch streitig, was als Ver jährungsfrist anzunehmen sei. Oder die Gesetze sind zwar voll kommen bestimmt, wie z. B. die französische Gesetzgebung, — aber nun gehen sie wiederum von ganz andern Ansichten über das Wesen des Wechsels aus, als unser Gesetz, und ihre Anwen dung ist nunmehr schon deshalb in Sachsen so gut wie unmög lich. Wenn z. B. in der französischen Gesetzgebung die Berjäh- rungszeit nach der Anzahl der Limes bestimmt, um welche ein Bezogener von dem Andern entfernt ist, so ist das eine Bestim mung, die bei uns gar nicht anzuwenden ist; denn eine Lieue ist weder eine Meile deutschen Maaßes, noch eine halbe Meile, son dern liegt zwischen beiden inne, und die Berechnung der Verjäh rung würde also auf einer geometrischen Vermessung der Ent fernungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruhen. Ich will aber gar nicht auf Specialitäten eingehen, sondern bitte nur, zu erwägen, was die Motive selbst über die französische Verjährung S. 623 sagen: „Diese Verjährung ist jene uneigent liche, welche dem Schuldner nicht eine völlige unmittelbare Be freiung von der Klage gewährt, sondern die ihn erst dann klaglos stellt, wenn er den am Schlüsse des Artikels vorgeschriebenen Eid leistet." Von einem solchen Eide wissen wir aber in Sachsen gar nichts; unserm Verfahren und unferm Wechselrechte ist er ganz fremd. Weiter heißt es: „Einer andern Verjährung unter liegt die Regreßklage wider die Indossanten." Aber' auch dies ist unserm Wechselrechte ganz fremd. Sie sehen also, welche ungemeine Schwierigkeiten schon in dieserBeziehung bei An wendung des Entwurfs sich ergeben werden. Ueber die Bedenk lichkeiten, die außerdem noch entgegenstehen, über die Dunkelheit und mannichfache Deutungsfähigkeit des §. 233 will ich mich gar nicht weiter verbreiten, sondern bitte nur, das nachzusehen, was S. 448 und 449 hierüber gesagt ist. Somit wird also der Zweck in keinem Falle erreicht werden, den die hohe Staatsregie rung durch §. 233 zu erreichen gedenkt, nämlich eine feste und zugleich leicht anwendbare Norm für die Entscheidung über die Verjährungsfristen aufzustellen. — Es ist aber auch die Bestim mung, wie sie der §.233 giebt, in keine Wege für unsere sächsischenMitbürger nützlich; denn sie verwickelt uns irr eine ungeheure Menge von Fällen, wo wir nicht weiter regredi- ren können, wo wir uns aber gefallen laffen^müssen, daß an uns Regreß genommen wird, weil die Wechsel an dem Orte, wohin sie gezogen sind, eine längere Verjährungsfrist haben, während unsere Vormänner nicht angegriffen werden können, Werl bei ihnen eine kürzere Verjährung besteht, und sie also gegen unsere Ansprüche sichergestellt sind. Dabei muß ich hauptsächlich darauf aufmerksam machen, daß bis jetzt noch von keinem einzi gen Staate der ganzen Welt der Grundsatz angenommen wor den ist, daß das Gesetz des Staates, wohin der Wechsel gezogen ist, hinsichtlich der Verjährung entscheiden solle. Wenn wir also jetzt diesen Satz annehmen, so fallen alle Nachtheile, die daraus entspringen, nothwendig auf uns, aber alle Vortheile gehen uns verloren, weil eben kein anderer Staat diesen Grundsatz ange nommen hat. Er wird aber auch wegen der außerordentlichen Schwierigkeiten in der Anwendung im processualischen Rechts leben nothwendig nachtheilig wirken müssen. Wollte man durch ihn den Zweck erreichen, daß jeder Wechselverbundene, an den in Sachsen Regreß genommen wird, wie im Jnlande, so im Aus lande vor der Gefahr geschützt werde, keinen Wechsel einlösen zu müssen, wo ihm nicht der Wechselanspruch gegen andere Wechsel verpflichtete zugleich sichergestellt ist, d. h. wo dieser nicht ver jährt ist, so wird hierzu nur durch eine Bereinigung aller oder wenigstens einiger großer Staaten zu gelangenssein. Ich habe
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