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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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925. schon bemerkt, daß bei dem Vorschläge der Deputation der säch sische Staatsbürger und Jeder, der in Sachsen zur Zahlung an gehalten wird, unendlich viel weniger in die Lage kommen kann, condemnirt zu werden, während ihm der Regreß im Auslande verloren geht. Der Entwurf bestimmt eine kurze Verjährungs frist, was für die sächsischen Staatsbürger, wie gesagt, sehr vor- theilhaft ist. Aber sechs Siebentheile dieser Bortheile gehen verloren, wenn wir den Satz etabliren, daß die Verjährung nicht mehr beurtheilt werden solle nach diesem in die Gesetzgebung auf zunehmenden Satze über die kurze Verjährung, sondern nach den Gesetzen, welche dort gelten, wohin der Wechsel gezogen ist. Die Idee des Entwurfs hat allerdings etwas Ansprechendes, aber ich muß leugnen, daß sie praktisch sei, ich halte sie aus den angegebe nen Gründen für unausführbar, oder nur ausführbar mit gro ßen Nachtheilen und Jnconvenienzen, die gewiß sehr bald her vortreten werden, wenn es gilt, die Gesetze fremder Staaten anzuwenden, die im Rechtssysteme in keinem Einklänge mit uns stehen, wie ich dies hinsichtlich des in der hier in Frage stehenden Beziehung am höchsten ausgebildeten Rechtes, des französischen, sofort durch die eignen Worte der Motive nachgewiesen habe. Königl. Commissar v. Einert: Zunächst bezieht sich ge rade der Gesetzentwurf auf die Anwendung des französischen Rechts. Wie der Herr Referent richtig bemerkte, spricht das französische Recht eine Verjährung aus, welche eigentlich nach unserm Sinne keine Verjährung ist, es bedient sich dieses Aus drucks in Beziehung auf die Rechte an den Bezogenen, und da werden im französischen Rechte fünfJahre bestimmt. So lange muß der Acceptant auf den Wechsel gehalten bleiben. Das ist ein großer Vortheil für das Ausland. Neben dem haben aber doch die Franzosen etwas, was eine wirkliche Verjährung ist, bei sich ausgenommen, nämlich die Verjährung der Regreß klage, und für diese bestimmen sie einen Zeitraum von 15 Ta gen. Mögen sie nun aber auch die Frist nach den Ortsverhält nissen bestimmen, so werden sie immer auf eine gewisse Zahl von Meilen einen Zusatz von 15 Tagen rechnen. Nun will ich den Fall setzen: es hat in Marseille Jemand auf Paris be zogen, der erste Inhaber des Wechsels war in Lyon, der Lyoner verkaufte diesen Wechsel an einen Leipziger Kaufmann, dieser verkaufte ihn an einen Pariser Kaufmann, in Paris wurde der Wechsel nicht honorirt, und der Pariser Kaufmann geht auf den Leipziger zurück. Ich glaube, daß es hier nothwendig wäre, zu untersuchen: regredirt denn wohl der Pariser Kauf mann unter solchen Verhältnissen auf den Leipziger, daß es nach französischem Rechte zu rechtfertigen ist, und was würde daraus entstehen, wenn dies nicht wäre? Würde der Leipziger Kaufmann, wenn er nach unfern Ansichten condemnirt würde, Regreß zu nehmen haben auf Lyon und Marseille? Wenn es der Lyoner Kaufmann verlangt, so sieht der französische Jurist in seinem Oo6e äs commerce, daß der Regreß nach französi schem Rechte schon bei der Klage wider den Leipziger verjährt war, und darum remboursirt der LyonerKaufmann nicht, weil der Leipziger Kaufmann einen verjährten Brief eingelöst hatte. Umgekehrt kann wohl die Anwendung des fremden Rechts am Zahlorte dahin führen, daß man den Vertreter eines Wechsels zum Rembours anhalten kann, nachdem die sächsische Verjäh- rungszeit abgelaufen wäre. Nun frage ich die hohe Kammer: findet man denn etwas Unrechtes darin, daß man Jemanden zum Rembours condemnirt unter Verhältnissen, wo man mit Bestimmtheit voraussah, daß ihm sein Recht, wenn er es ge gen seinen Vormann herausstellte, nicht verweigert werden würde? Hier entscheidet die Nothwendigkeit eines Auskunfts mittels, und wir müssen über alle Verhältnisse der Regreß- nahme eine Gesetzgebung statuiren, sonst condemniren wir den Einen, ohne sein volles Recht gegen die übrigen Vormänner und den Acceptanten zu schützen. Es ist leicht, zu entscheiden bei einfachen Vorschriften, wie sie die Deputation im Sinne hat, und das Gewissen des Richters ist beruhigt, wenn er mit dem Finger auf das Landcsgesetz zeigt, sobald er entscheidet. Aber das entscheidet bei der Gesetzgebung nicht, sondern das Schicksal des Unterthanen, der gerichtet wird. Wir müssen aber bei Wechselgeschäften darauf rechnen, daß wir für unser Land Verhältnisse Herstellen, wo dieBefolgung unsersRechtes dem sächsischen Unterthanen nicht im Wege steht, wenn er sein gutes Recht im Auslande befolgt. Uebrigens beziehe ich mich auf eine Stelle im Berichte, wo eine Verjährung von vier Wochen nach einer Wechselordnung in nächster Nähe stattsin- det. Schon jetzt haben wir zu befürchten, daß wir einen sächsischen Unterthanen condemniren lassen, der sein Regreß recht im Auslande verloren hat. Wenn wir den sächsischen Unterthanen am179. Lage condemniren, um dem Vorschläge der Deputation zu entsprechen, und er hätte seinen Regreß in Württemberg oder Weimar zu nehmen, wo nur eine Verjäh rung von vier Wochen stattsindet, so sehen wir darin eine drückende Härte bei unserer Gesetzgebung, wenn wir nicht auf die dortigen Verhältnisse emgehen. Nach dem Vorschläge der Regierung würde es heißen: es ist der Wechsel auf Weimar gezogen, und mithin ist die Weimar'sche Gesetzgebung darauf anzuwenden. Wir können unsere Unterthanen nicht condem niren, wenn der Zeitraum von vier Wochen in Anspruch ge nommen wird. Ich halte dafür, daß es nach der Politik der Gesetzgebung, da uns bei der Gesetzgebung doch zunächst die Sorge für den eignen Staat anvcrtraut ist, unverantwortlich wäre, unsere Gesetzgebung gegen unfereUnterthanen anzuwen den in Fällen, wo eS sich voraussehen läßt, daß sie nach dieser Gesetzgebung im Auslande nicht gerichtet werden, vielmehr nach der ausländischen Gesetzgebung kein Recht erhalten. Daß eS dahin kommen würde, daß die Zollvereinsstaaten sich über die > Verjährungsfristen einigen werden, ist eine Hoffnung, die ich aufgebe. Aber eine Vereinigung über ein Princip, wie das im Paragraphen ausgesprochene, glaube ich erwarten zu dür fen, weil ich mich überzeugt halte, daß in jedem Lande für das Wohl der eigenen Unterthanen nichtbesser gesorgt werden kann, als wenn für alle einzelnen Fälle, wo aus einem und demselben Wechselgeschäfte geklagt wird, überall eine gleiche Gesetzgebung als maaßgebend statuirt wird, wonach nicht nur der gegenwär-
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