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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nchts aufmerksam zu machen, um zu zeigen, daß durch die An nahme des Regierungsvorschlags keineswegs die Gefahr ver mieden wird, den Wechsel einlösen zu müssen, auf welchen man keinen weitern Regreß nehmen kann. Es heißt auf Seite 650: „Eszicht.derUnterthan eines Staates, wo einjähriger Regreß besteht, an die Ord're eines Leipziger Kaufmanns einen Wechsel auf Bremen, wo alle Wechselverbindlichkeiten in einem Jahre er löschen. Der Leipziger Remittent girirt ihn weiter. Das Pa pier wird aber in Bremen nicht acceptirt, auch nicht bezahlt, und -er Leipziger Indossant wird von seinem Indossatar nach 18 Mo naten in Regreßanspruch genommen. Jetzt muß er nach §. 233 zahlen, ohne seinen Regreß an einen Vormann nehmen zu kön nen, als gegen welchen derselbe verjährt ist. An den Bezogenen zu Bremen aber hat er gar keinen Anspruch, eben weildieser nicht acceptirt hat." Hier liegt nun klar vor, daß durch den Regie- rungsvorfchlag der Fall nicht vermieden werden kann, wo man hier in Leipzig condemnirt wird, zu zahlen, was man in Berlin auf dem Wege des Regresses nicht wieder einklagen kann. Königs. Commissar v. Ein ert: Wenn der Satz der Staats regierung auch in Berlin angenommen wird, so hat die Sache keine Schwierigkeit. Ich erlaube mir aber noch eine andere Be merkung zu machen. §. 337 ist von der Deputation in folgender Maaße angerathen wordenSeite227 des Hauptberichts: „Wenn wider einen Indossanten die Klage erst an einem Tage erhoben ist, von dem bis zum Ablaufe der Verjährungszeit nicht mehr volle dreißig Tage übrig sind, so hat die Klage nur in so fern statt, als der Kläger zugleich die urkundlichen Beweise beibringt, daß gegen seine Vormänner und, wenn der Wechsel acceptirt war, gegen den Acceptanten die Unterbrechung der Verjährung — wirklich erfolgt sei." Hier wird der Satz ausgesprochen, es könne kein Regreß auf Jemanden stattfinden, der in Sachsen kei nen Vormann hat, den er wegen eingetretener Verjährung nicht mehr belangen kann. Hier entbindet man also den sächsischen Unterthanen derWechselklage, unter dem Verhältnisse, wo er kei nen Regreß mehr an seinen Vormann in Sachsen hat; aber man entbindet ihn nicht von der Wechselklage, wo er seinen Regreß gegen den Aussteller und die Indossanten im Auslands verloren hat. Hier frage ich nach -er Consequenz. Wir bekümmern uns nicht darum, ob der Beklagte, wenn er remboursirt, noch unver jährte Ansprüche an ausländische Vertreter hat, wenn nur dafür gesorgt ist, daß er den Inländer noch in Anspruch nehmen kann. Unter solchen Umständen ist es gewiß, daß der Verlust ganz ge wiß auf einem Sachsen sitzen bleiben muß. Der Inhaber kann nämlich nach dieser Stelle auf meinenVormann nicht regrediren, wenn dieser einen Vormann in Sachsen hat. Wenn ich aber auf einen Vormann in Sachsen regredire, der einen Vormann im Auslande hat, der ihm aber nichts hilft, weil wider ihn das Kla gerecht verjährt ist, da wird mir mein sächsischer Landsmann rich tig condemnirt. Das ist offenbar gegen die Politik der Gesetz gebung und wider die Pflicht gegen den eignen Staat. Referent Domherr v. Günther: Wir in Sachsen können einWeiteres nicht thun, und das, was dieDeputation vorschlägt, reicht für uns in der That auch aus. Denn wenn wir den vom Gesetzentwürfe vorgeschlagenen kürzer» Zeitraum der Verjäh rung von 180 Lagen annehmen, so kann gegen das deutsche Aus land hin niemals der Fall eintreten, daß ein Wechselregreß zum Nachtheile eines Sachsen, gegen welchen innerhalb 180 Tagen die Wechselklage erhoben worden ist, verjährt, weil überall in Deutschland die Regreßverjährung länger ist. Prinz Johann: Was den Anfang des §. 237, welcher angenommen worden ist, betrifft, so wollte ich mir zur Berich tigung des Faktums eine Bemerkung erlauben, damit die ge ehrte Kammer nicht etwa glaubt, daß die Deputation etwas Unrichtiges gesagt habe. Es ist vom Herrn Referenten erwähnt worden, daß in allen deutschen Ländern die Verjährungsfrist länger sei, als in Sachsen. Das ist allerdings in so fern wahr, so viel ich mich erinnere, als die einzige Ausnahme lediglich in Bezug auf die Länder stattfindet, welche französisches Recht haben. Dort ist die Verjährungsfrist an sich genommen kür zer, aber man kann das nicht bestimmt behaupten, weil dort eine ganz andere Art von Verjährung eintritt. Sie kann länger oder kürzer sein, je nachdem der Wechsel mehrere Indos santen hat, und weil Jeder, der den Wechsel einlöst, eine neue Verjährungsfrist berechnen kann. Es kann in vielen Fällen eine kürzere Verjährungsfrist im Auslands stattfinden, aber in manchen Fällen auch eine längere. So viel wie ich weiß, ist es in Deutschland das Großherzogthum Baden, welches dies« Frist hat. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube nun wohl die Debatte schließen zu können, und frage den Herrn Referen ten, ob er vielleicht noch etwas zum Schluffe zu bemerken habe. Referent Domherr v. Günther: Nein. Präsident v. Carlowitz: Wo nicht, so kann ich zur Fragstellung übergehen. Ich gedenke dabei folgenden Weg einzuschlagen, Ich werde zunächst die Frage auf §. 233 stel len, in welcher dieDeputation ihn anzunehmen empfohlen hat. Sollte das Deputationsgutachten abgelehnt werden, so würde ich die nächste Frage nicht auf die Fassung des Entwurfs, son dern auf die -er jenseitigen Kammer stellen. Der Entwurf weicht nämlich in etwas von der Fassung, welche die zweite Kammer dem Paragraphen gegeben hat, ab. Wenn auch der zweiten Kammer nicht beigetreten werden sollte, so würde ich die letzte Frage auf den Entwurf stellen; dagegen würde ich unter allen Umständen (denn es handelt sich von einem selbst ständigen und von der zu beschließenden Fassung über §. 233 unabhängigen Anträge) zuletzt noch eineFrage auf denAntrag zu stellen haben, den unsere Deputation Seite 652 des Nach berichts (s. obenS. 919) zurAnnahme empfiehlt. Wenn da gegen nichts erinnert wird, so stelle ich dieFrage: obdieKammer §. 233, natürlich unter Ablehnung des Beschlusses der zweiten Kammer und der Fassung der Regierungsvorlage, in derjenigen Weise annehmen wolle, wie sie auf Seite 222 des Hauptberichts (s. oben S. 917) gegeben und in den Worten enthalten ist: „Die Frage: ob ein Wechsel, auf dessen Bezahlung Jemand vor den Gerichten des Königreichs Sachsen belangt wird, ver-
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