Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
jährt sei, ist lediglich nach den in diesem Gesetze gegebenen Be stimmungen zu beurtheilen." Ich frage: ob die Kammer hierin der Deputation beipflichte? — Das Deputationsgut achten wird gegen neun Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun bleibt mir noch übrig, eine Frage auf den Antrag, der auf Seite 652 des Nachberichts enthalten ist, zu stellen. Es soll nämlich ein Antrag an die hohe Sraatsregierung dahin gerichtet werden, „daß dieselbe auf diplomatischem Wege sich für eine derartige Vereinigung unter den Zollvereinsstaaten verwenden wolle." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag annehme? — Einstim mig Ja. Referent Domherr 0. Günther: tz. 2S4. Durch die Verjährung wird der Wechsel in allen seinen Lheilen völlig ungültig. Es erlöschen mit derselben alle auf dem Wechselverhältniffe beruhenden Verbindlichkeiten und die darauf gerichteten Klagen wider Aussteller, Acceptanten und Indossanten. Ein verjährter Wechsel ist nicht einmalals Schuld schein gültig. Im Hauptberichte heißt eS hierzu: Man trägt darauf an, die Verhandlung über diesen Para graphen bis zu tz. 242 aufzuschieben. Präsident v. Carlo witz: Es wird die Fragstellung über diesen Paragraphen ausgesetzt bleiben. Referent Domherr v. Günther: 2S5. Der Wechsel verjährt in Sachsen in einem Zeiträume von einhundert achtzig Tagen, welche in der Regel von der Ver- fallzeit an zu zählen sind, ohne Unterschied, ob diese Verfallzeit sogleich bei Ausstellung bestimmt, oder erst nachher durch die Präsentation zur Sicht oder Annahme regulirt wird. Im Hauptberichte heißt es zu tz. 235: Die Verjährungsfrist ist hier im Allgemeinen auf 180 Tage von der Verfallzeit an gerechnet, bestimmt. Die jenseitigeDeputa- tion ist hiermit nicht einverstanden, sondernsiewünscht, daßinder erwähnten Frist nur die Regreßansprüche gegen den Indossanten verjähren sollen, wogegen für die Wechselklage gegen den Accep tanten und für die Regreßklage gegen den Aussteller eine Frist von 365 Tagen verlangt wird. Die Gründe für diese Ansicht bittet man in dem jenseitigen Berichte Seite 185 flg, nach zulesen. Sie beziehen sich im Wesentlichen darauf, daß, wenn der Acceptant Deckung gehabt hat und dennoch nichtbezahlt, er offen bar in Illcro captaliäo versire und daß derselbe Fall beim Aus steller eintrete, wenn dieser keine Deckung gemacht habe. Dies ist richtig, allein es tritt auch bei der einjährigen Verjährung ein. Die diesseitige Deputation glaubt daher dem Entwürfe bei treten zu müssen. In einer Lage, wie die ist, in welcher sich Sach sen befindet und so lange befinden wird, als nicht eine gemein same Wechselgesetzgebung wenigstens für die Zollvereinsstaaten zu Stande kommt, muß es im Allgemeinen als Forderung der Gesetzpolitikerscheinen, eine kurze, jedoch auch nicht allzu kurze l. 41. Verjährungszeit festzusetzen. Sie muß kurz sein, weil dann unsere Staatsgenossen weniger, als bei einerlangen Verjährungs frist in den Fall kommen, Wechsel einlösen zu müssen, wo die Klage gegen die anderweit Verpflichteten verjährt ist, — sie darf nicht allzu kurz sein, weil Sachsen Theil hat am Welthandel und also keine Bestimmungen treffen darf, wodurch der Ausländer zum Vortheil des Inländers auf eine für jenen empfindliche Weise benachtheiligt würde. Das Letzte ist eine beschränkte Po litik, welche die Hauptquelle der hin und wieder eingeführten außerordentlich kurzen Verjährungsfristen ist. Zwischen beiden Extremen hält der Entwurf nach der Meinung der Deputation den richtigen Mittelweg, daher ihr Gutachten dahin geht, daß die Kammer den tz. 235, so wie er im Entwürfe ge faßt ist, annehmen wolle. Im Nachberichte ist hierzu Folgendes bemerkt: Die zweite Kammer hat den Vorschlag ihrer Deputation, jedoch mit Weglassung der Worte: „Einem Jahre oder" und „Sechs Monaten oder" angenommen. Nach diesem Beschlüsse würde mithin der Para graph so lauten: „Der Wechsel verjährt 1) was die Wechselklage gegen den Acceptanten und die Regreßklage gegen den Aus steller betrifft, in 365 Tagen, 2) was die Regreßansprüche gegen die Indossanten anlangt, in 180 Tagen, beide Fristen vom Verfalltage an gerechnet, ohne Unterschied, ob dieser sogleich bei der Ausstellung des Wechsels oder später durch die Präsentation zur Sicht- oder Annahme bestimmt worden ist. Die Deputation muß jedoch bei dem auf Seite 222, 223 des Hauptberichts (s. vorstehend) motivirtm Anträge beharren: daß die Kammer Z. 235, so wie er im Entwürfe gefaßt ist, an nehmen wolle. Präsident v. Carlo witz: Es scheint hierüber nichts be merkt zu werden. Die zweite Kammer hat diesen Paragraphen in einer besondern Fassung angenommen, und unsere Deputa tion empfiehlt uns die Ablehnung des Beschlusses der zweiten Kammer. Es würde die Frage hierüber vorausgehen müssen. Ich frage: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation den Beschluß der zweiten Kammer ablchnen wolle? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer tz. 235 des Entwurfs annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Z. 236. , Eine Ausnahme in Hinsicht der Wechsel, die bei Sicht, oder Tage, Wochen, Monate, Jahre nach Sicht zahlbar sind, mithin auch der ohne alle Andeutung einer Verfallzeit, oder al nso zahlbar gestellten Wechsel tritt ein, wenn die Präsentation zur Sicht nicht mindestens vor Ablauf eines Jahres von Aus stellung der Wechsel geschehen. In diesem Falle wird die Ver jährungsfrist für die Ansprüche und Regreßklagen wider Aus- 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder