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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auch für die Eptinctivverjährung das geltend machen, was bis cher nur für die Acquisitivverjährung gegolten hat. Dies scheint aber mit dem Wesen der Extinctivverjährung nicht wohl ver einbar. Wenigstens möchte es bedenklich sein, allenthalben bei Wechselklagen auch nur die wirkliche Erlassung der Citation zur Unterbrechung der Verjährung zu erfordern. 3) Aus den schon in Bezug auf die Klage gedachten Grün den ist es wünfchenswerth, daß auch die notarielle Mahnung an dem Zahlungsorte eines Wechsels an den Aussteller eines Propre- wechsels oder den Acceptanten einer Tratte auch dann mitRechts- wirkung versucht werden könne, wenn sich ergeben sollte, daß der zu Mahnende am Zahlungsorte nicht gegenwärtig sei. ' 4) Scheint es nöthig, zu bestimmen, daß die Production desOriginalwechsels zur Mahnung nicht erforderlich sei, sondern hierzu auch eine Copie genüge, indem das Original vielleicht zu gleicher Zeit anderwärts gebraucht wird. In Erwägung dieser Gründe findet man sich bewogen, folgende Fassung für den vorliegenden Paragraphen in Vorschlag zu bringen: „ Die Verjährung wird unterbrochen, 1) durch Klagerhebung, 2) durch notarielle Mahnung verbunden mit Protest erhebung. Ist die Klage vor dem Richter des Wohn ortes des Beklagten oder auch, dafern sie gegen den Aus steller eines eignen Wechsels oder den Acceptanten eines gezogenen Papiers gerichtet ist, vor dem Richter des Zahlungsortes (bei den in Leipzig zahlbaren Wechseln vor dem Handelsgerichte daselbst) angebracht, so ist schon hierdurch die Verjährung für unterbrochen zu achten, gesetzt auch, daß dem Beklagten die Citation nicht insinuirt werden könnte. Hat aber die Klagan stellung bei irgend einem andern Richter stattgefunden, so hat nur die erfolgte Bekanntmachung der Ladung an den Beklagten die Wirkung der Unterbrechung der Ver jährung. Bei der notariellen Mahnung ist es nicht nöthig, daß derOriginalwechsel dem zu Mahnenden vorgelegt werde, sondern es genügt die Vorlegung einer Abschrift dessel ben, welche beziehendlich auch eine Abschrift der Accepta- tionsbemerkung und der Indossamente bis zu und mit demjenigen, durch welches der zu Mahnende den Wechsel anderweit girirt hat, enthalten muß. Diese Mahnung kann übrigens allenthalben geschehen, wo der Schuldner persönlich angetroffen wird. Doch kann sie an seinem Wohnorte, so wie, wenn er als Ac- ceptant eines gezogenen Papicres, oder als Aussteller eines eignen Wechsels gemahnt werden soll, an dem Orte, wo die Zahlung zu leisten war, auch in seiner Ab wesenheit erfolgen. In diesen Fällen muß in dem zu erhebenden Proteste (Abwesenheitsproteste'» bemerkt wer den, daß der Schuldner an dem Orte der Zahlung oder, wenn der Protest indessen Wohnung erhoben wird, in seinem Geschäftslocale oder seiner Wohnung nicht anzu treffen gewesen sei, und welche Anstalten zu Erfragung und Ausfindigmachung desselben getroffen worden find. (§. 95.)" Der Rachbericht bemerkt: Dieser Paragraph ist von der zweiten Kammer nach dem Entwürfe, jedoch mit der RedactionSerinnerung, daß nicht blos notarielle, sondern auch gerichtliche Mahnung zu berücksich tigen fei, angenommen und noch folgender Satz hinzugefügt worden: „Was die zu den Messen nach Leipzig kommenden frem den, außerhalb der deutschen Bundesstaaten sich aufhal tenden Handelsleute betrifft, so genügt es zur Unter brechung der Verjährung, wenn nach Befinden das Han delsgericht zu Leipzig die Citation erläßt und zu den Acten bescheinigt, daß der Beklagte in Leipzig nicht an zutreffen gewesen ist.', Die unterzeichnete Deputation aber muß fortwährend bei ihrem Seite 224,225 ihres Hauptberichts (s. vorstehend) gemach- tenVorschlage, jedoch mit Vorbehalt der Redaction, beharren. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe hier blos einen Wunsch in Bezug auf die künftige Redaction aus zusprechen. In dem von der Deputation vorgeschlagenen neuen Paragraphen Seite 224 werden nämlich, während das bisher an keiner Stelle der Wechselordnung geschehen ist, hier auf einmal die eigenen Wechsel erwähnt. Von diesen wird erst in einem spätem Capitel gehandelt, und es scheint mir da her wünschenswerlh, wenn die Bestimmungen, welche über die Unterbrechung derselben sprechen, auch in jenes Capitel in Zu kunft ausgenommen würden. Referent Domherr v. Günther: Es läßt sich freilich auch an einem andern Orte das Nöthige über die Verjährungs unterbrechung der ergenen Wechsel sagen, als hier, und wenn bei der künftigen Redacrion sich ergeben sollte, daß dies mit Bortheil für das Ganze geschehen kann, so wird es jedenfalls Sache der Redactionsdeputaiion sein, es zu thun, da es in dem Befugnisse und den Pflichten de. selben liegt, für möglichst gute Anordnung des Materials zu sorgen. König!. Commiffar v. Einert: Vielleicht wäre dem ab zuhelfen, wenn in dem Capitel von der Verjährung der Wech sel darauf verwiesen würde. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation empfiehlt uns für §. 238 eine andere Fassung, jedoch sslvs rsllsetioue. Ich frage die Kammer: ob sie unter Ablehnung des Beschlus ses der zweiten Kammer Z. 238 nach dem Anrathen ihrer De putation in der Fassung annehmen wolle, die auf Seite 224 und 225 des Hauptberichts (s. vorstehende Spalte) enthalten ist? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Z. 239. Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt das Fortbe stehen des Klagrechts auf anderweit sechs Monate, vom Tage der Unterbrechung an. Zu §. 239 ist im Hauptberichte gesagt: Die jenseitige Deputation fordert in Consequenz mit ihrem
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