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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß gegen die Wirkungen der Wechselverjährung keine Wieder einsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Um diesem Allem abzuhelfen, empfiehlt die Deputation der zweiten Kammer folgende Fassungen: §. 2423. „Wenn wider einen Indossanten die Regreßklage erst nach Verlauf von 150 Lagen, vom Verfalltage an ge rechnet, erhoben wird, so kann dieser die urkundlichen Beweise der gegen seine Vormänner bereits geschehenen Unterbrechung derVerjähmng verlangen. Können solche nicht beigebracht werden, oder geht daraus nicht hervor, daß dem Indossanten wenigstens noch 30 Tage zur wei tern Regreßnahme gegen die sämmtlichen übrigen Wech- sclvertreter offen stehen, so ist er vom Regresse frei. §. 242b. Wenn aber die Voraussetzungen des vorigen Para graphen beigebracht sind, so steht dem Inhaber des Wech sels das Klagrecht wider den Indossanten bis zum letzten Tage der ursprünglichen Verjährungszeit zu. §. 242 c. Durch die Verjährung erlöschen alle Verbindlichkeiten und der verjährte Wechsel ist in allen seinen Theilen nicht mehr gültig, auch nicht als Schuldschein. Dem Inha ber eines verjährten Wechsels bleibt nur der civilrechtliche Anspruch an denjenigen oder diejenigen, welche mit sei nem Schaden sich bereichern würden, übrig, (vql. tz. 69.) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet ge gen die Wechselverjährung nicht statt." Was nun die Fassung des §. 242». betrifft, so hat man einige Bedenken gegen dieselbe. Wenn nämlich, um die nach Verlauf von 150 Tagen, vom Verfalltage an gerechnet, erhobene Regreßklage statthaft zu machen, die urkundlichen Beweise bei gebracht werden sollen, daß gegen die Vormänner des beklagten Indossanten die Verjährung unterbrochen worden sei, so scheint uns dies theils zu viel, theils zu wenig gesagt. Es ist nach unserer Meinung zu viel verlangt, wenn der Klager nachweisen soll, daß er gegen alle, vielleicht im fernsten Auslande wohnenden Vor männer des Beklagten die Verjährung unterbrochen habe; we nigstens wäre dies mit den von uns bei §. 233 entwickelten An sichten nicht vereinbar. Zu wenig ist cs aber jedenfalls, wenn blos eine Unterbrechung der Verjährung gegen die Vormänner, nicht auch gegen den Acceptanten verlangt wird. Wir schlagen daher folgende Fassung vor: ' §. 242s. (§. 237 im Entwürfe.) „Wenn wider einen Indossanten die Klage erst an einem Lage erhoben wird, von dem bis zum Ablaufe der Ver jährungszeit nicht mehr volle 30 Lage übrig sind, so hat die Klage nur in so fern statt, als der Kläger zugleich die urkundlichen Beweise beibringt, daß gegen seine Vor männer und, wenn der Wechsel acceptirt war, gegen den Acceptanten die Unterbrechung der Verjährung, in so weit dieselbe durch die in §. 238 angegebenen Maaß- regrln im Bereiche des Königreichs Sachsen bewirkt werden konnte, wirklich erfolgt sei. Zu dem Nachweise aber, daß Klagerhebung oder notarielle Mahnung oder irgend eine sonstige zu Unterbrechung der Verjährung dienende Handlung im Auslande stattgefunden habe, ist der Kläger nicht verpflichtet." Indem man die Fassung zur Annahme empfiehlt, bemerkt man noch zu deren Rechtfertigung Folgendes: 1) Sollen dem Beklagten wenigstens dreißig Tage zu an- derweitem auch in das Ausland zu nehmenden Regreffe freistehen, so würde, wenn der Aussteller oder einer der früher» Indossan ten an einem Orte wohnte, wo der Regreß binnen vier Wochen, d. i. in 28 Tagen verjährt, die Regreßklage in Sachsen geradezu unmöglich sein. 2) Bei den von der diesseitigen Deputation angenommenen Grundsätzen kann zwar allerdings ein Sachsein den Fallkommen, Regreß an sich nehmen lassen zu müssen, wo der Anspruch an seine Vorgänger oder den Acceptanten verjährt ist. Allein die Unmöglichkeit, dies zu vermeiden, ist schon oben nachgewiesen worden; es folgt also aus jenem Satze nichts weiter, als daß der Zustand des Wechselrechts in dem vielfach gespaltenen Deutsch land ein unvollkommener ist und daß man Wechsel aus Orten, wo allzu kurze Verjährungsfristen gelten, nur mit großer Vor sicht und nur dann kaufen darf, wenn auf denselben gute In dossanten aus solchen Ländern stehen, wo billigere Grundsätze gelten. Den jenseits vorgrschlagcncn §. 242 c. anzunehmen, achtet man für unbedenklich und zweckmäßig. Dagegen erscheint §. 242 b. theils an sich, theils in Berücksichtigung des von der diesseitigen Deputation bei Z. 242a. Beantragten, mindestens überflüssig, weshalb man dessen Annahme nicht ancmpfthlen kann. Unter der Voraussetzung, daß die Kammer die hier zu §. 242 gemachten Vorschläge genehmigt, versteht es sich von selbst, daß §. 234,237 und 242 des Entwurfs gänzlich in Weg fall kommen und an die Stelle des letzter» die hier beantragten Fassungen von 242 a. und 242 c. treten würden. Im Nachberichte ist dazu bemerkt: Die zweite Kammer hat die Vorschläge ihrer Deputation allenthalben angenommen. Diesseits muß man bei dem S. 227 des Hauptberichts gemachten Anträge stehen bleiben, nur mit der kleinen Abänderung, daß bei §. 242s., wie er Seite 227 von der diesseitigen Deputation gefaßt ist, nach den Anfangs worten: „wenn wider einen Indossanten" noch die Worte eingeschaltet werden: „oder den Aussteller". Denn auch der Aussteller hat wenigstens in dem Falle, wo aus einem acceptirten Wechsel an ihn Regreß genommen wird, ein wichtigcsJnteressedaran, daß ihm noch die nöthigeZeitbleibe, um den Acceptanten zu belangen. Das bei §.59 dissentirende Mitglied trägt jedoch darauf an, daß die gedachte Einschaltung so gefaßt werde: „oder bei einem Wechsel an eigne Ordre wider den Aussteller". Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es scheint blos durch ein Versehen dahin gekommen zu sein, daß es in der neu vorgeschlagenen Fassung auf Zeile 5 heißt: „daß gegen seine Vormänner"; denn in dieser Verbindung würden es die Vormänner des Klägers sein; es sollen aber wohl die Vor männer des Beklagten sein. Es heißt nämlich: „als der Kläger zugleich die urkundlichen Beweise bcibringt, daß gegen seine Vormänner u. s. w. Es muß aber wohl heißen: „ gegen die Bormänner des Beklagten".
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