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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: Allerdings; das ist be gründet. Königl. Commiffar v. Einert: Die ganze Sache redu- cirt sich darauf, daß man die Nothwendigkeit anerkennt, wie schon früher bemerkt worden ist, daß den, dein der Rembours angesonnen wird, alle Rechte wider den frühern Vertreter des Wechsels Vorbehalten bleiben; das kann von Seiten der Staats regierung angenommen werden. Es läßt sich hierüber keine bestimmte Erklärung geben. Dem Mangel hat man in der Deputation und in der zweiten Kammer abhelfen wollen durch eine Bestimmung. Diese Bestimmung kann aber un möglich den Zweck erfüllen, den man dabei beabsichtigt. Ich setze voraus, ich werde in rechtlichen Anspruch auf ein Indos sament genommen, wo ich vier Vormänner habe. Da mir die 30 Lage zur Verfolgung meines Rechts gegen den nächsten Vormann gegeben sind, so kann ich durchaus die Wechselklage nicht ablehnen und muß remboursiren. Ich stelle aber nun die Klage wider meinen Vormann an, und der macht bemerk lich, daß er nicht anderwcite 30 Tage habe, um auch seinen Vormann zu verklagen. Ich muß alsdann zurücktreten. Also die 30 Tage erschöpfen die Sache nicht. Das ist es auch, wo durch ich in der zweiten Kammer zu der Ueberzeugung gekom men bin, daß die Bestimmung der 30 Lage doch am Ende eine unvollständige Hülfe sei. Inzwischen scheinen die Meinungen -er beiderseitigen Deputationen dafür zu sein, daß diese 30 Lage e'mgeführt werden sollen, und wenn man diese 30 Lage zuläßt, so würde man von Seiten der Staatsregierung doch mehr sirr die Meinung der ersten Kammer entscheiden, welche diese 30 Lage von den 180 Lagen abgehen läßt, als für die Meinung der zweiten Kammer. Prinz Johann: Ich glaube, das Bedenken des König!. Herrn Commissars ist ganz begründet, denn es muß die Ver jährung gegen alle Vormänner unterbrochen werden. Wenn also ein Vormann in Anspruch genommen wird, so ist die Ver jährung schon gegen ihn unterbrochen. König! Commiffar v. Einert: Es ist hier nicht der Fall von der Unterbrechung der Verjährung, sondern der Fall ist der, wo die Verjährung nicht unterbrochen wird, da hat er 30 Tage noch zur Anstellung der Klagfrist, wenn er gegen den Vormann klagt. Auch wenn er dieVerjährung nicht unterbro chen hatte, so könnte er mit der Klage durchkommen, so fern der Vormann nicht sagen kann: ich habe die 30 Lage nicht. Man Lhut in der Gesetzgebung, so viel man thun kann; das ist gewiß, daß man zu einem Resultate nicht kommen wird. Das scheint klar. Die Regierung hat das erkannt und geflissent lich feste Bestimmungen nach Lagen <30 Lagen) aufgegeben. Man will aber die Bestimmung nach 30 Lagen zulassen. Große, d. i. häufige Nachtheile stshm dabei nicht aus dem Spiele, weil überhaupt die Verjährungsfragen so selten Lei uns vorkommen werden. Präsident v. Carlo witz: Hat der Herr Referent etwas hierüber zu bemerken? Referent Domherr 0. Günther: Nein. Präsident v. Carlo witz: Da bei §. 59 das Separat votum in der Kammer obtinirr hat, so darf ich wohl voraus setzen, daß nur noch von der Einschaltung dieRede sein könnte, die der Herr Separatvotant beantragt hat; ich hoffe, daß sich auch die Majorität der Deputation dessen bescheiden werde. Bürgermeister Hübler: Es ist das eine nothwendige Folge der Abstimmung bei §. 59. Referent Domherr v. Günther: Auch ich bin der Mei nung, daß dies in Folge der Abstimmung bei §. 59 erfolgen muß. Präsident v. Carlo witz: Es liegt mir nun ob, die Frage auf §. 242 s. zu stellen, wie ihn unsere Deputation gefaßt hat, jedoch mit Einschaltung der Worte: „oder den Aussteller" nach dem Worte auf der ersten Zeile: „Indossanten" und unter Be rücksichtigung derjenigen Berichtigung, auf welche der Herr Secretair Ritterstädt aufmerksam gemacht hat. Ich frage die Kammer: ob sie in der jetzt von mir dargelegtcn Weise unter Ablehnung der Fassung der zweiten Kammer den §. 242». nach dem Vorschläge unserer Deputation annehme? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die zweite Frage stelle ich auf die Ablehnung des §. 242 b. der zweiten Kammer, dessen Ab lehnung unsere Deputation anempfiehlt. Ich frage: ob sie der Deputation hierin beitrete? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Drittens frage ich: ob dieKam- mer nach dem Anrathen ihrer Deputation den §. 242 c. anneh men wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob man nun §. 234 des Entwurfs ablehnen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und endlich frage ich: ob man auch §.237 des Gesetzentwurfs ablehne? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Es wird nunmehr der großen Einschaltung zu gedenken sein, welche von der jenseiti gen Deputation vorgeschlagen und in ein besonderes Capitel ausgenommen worden ist, nämlich in das Capitel Xlllb., wovon den Anweisungen gehandelt werden soll. Im Hauptberichte ist Folgendes bemerkt: Nächstdem hat die jenseitige Deputation, wie bereits bei §. 8 erwähnt worden, ein besonderes Capitel Xlllb, anempfoh len, welches unter der Uebcrschrift: „Von gezogenen (kaufmännischen) Anweisungen" folgende aus dem ganzen Entwürfe zusammcngestellte, auf die Assignationen bezügliche Sätze enthalten soll: 1. (§. 8, 16—18 des Entwurfs.) Gezogene Anweisungen, d. i. solche Papiere, welche in ihrer Fassung (nicht blos in einer Aufschrift) als „An-
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