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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ohne daß man die Wechselverjährung durch Klagerhebung oder auf ähnliche Weise förmlich zu unterbrechen nöthig hat. Man schlägt daher vor, dem §. 245 o. folgenden auch von den Herren Regierungscommifsarien gebilligten Zusatz zu geben: „doch steht es dem Aussteller frei, derWechfelverjährung zu entsagen, in welchem Falle nur die gemeinrechtliche Verjährung eintritt." Mit diesem Zusätze zu§.245c. empfiehlt man die §§. 245 a., 245b., 245c., 2456., 245s., wie sie jenseits vorgeschlagen wor den, statt der §§. 244,245 und 251. zur Annahme. Im Nachberichte ist bemerkt: Hier ist zwar Uebereinstimmung, zum Th'eil mit Vorbehalt der Redaktion, vorhanden, jedoch ist zu bemerken, daß die jen seitige Deputation in ihrem Nachberichte Seite 422 den Securi- tätsprotest auch bei indossirten trocknen Wechseln und Anwei sungen auf sich für wirksam zu Begründung eines besonder« Regresses erachtet. Sie hat deshalb bei §. 245 c. vorgeschlagen, nach dem Worte: „Protesterhebung" und vor den Worten: „Regreß wegen Mangels der Zahlung" einzuschalten: „Regreß mittelst Secuntätsprotestes". Demnächst ist in der Debatte der zweiten Kammer (Mit theilungen Seite 935) die Frage: ob nicht zu §. 2456. eben falls mit Rücksicht auf den Securttatsprotest die Worte: „ am Verfalltage" ausfallen müssen, der künftigen Redaction anheimgegeben wor den. Da jedoch, wie bereits mehrfach bemerkt, die diesseitige Deputation die Einführung eines Regresses aus dem vor dem Verfalle des Wechsels erhobenen Securitätsproteste überhaupt nicht anempfehlen kann, so wird es auch keines nähern Ein gehens auf die jenseitigen Vorschläge und Beschlüsse bedürfen. Königl. Commiffar v. Einert: Die Deputation der zweiten Kammer hat hier ebenfalls, wie überhaupt im ganzen Berichte sich hauptsächlich mit einer neuen Wortfügung be schäftigt, und was diesen Wunsch betrifft, andere Worte'einzu führen, wo man es im Uebrigen bei der Sache läßt, so kann man dem leicht nachkommen, während hingegen die Umgestaltung des §. 251 aus hohem Rücksichten durchaus nicht gebilligt wer den kann. Es ist im 251. §. besonders Rücksicht auf das Rich teramt genommen worden, und man hat diesen Paragraphen in seiner Zusammenstellung mit dem §. 253 zu betrachten, wo die zwei verschiedenen Arten von Papieren in ihren rechtlichen Wirkungen aufgeführt sind. Solche Erörterungen, die den er kennenden Richter auf den Standpunkt stellen, wie die Sachen zu beurtheilen sind, sind in einem Gesetzbuche unerläßlich und die Idee der zweiten Kammer, daß man ein Wechselgesetz gebe, nur um den Kaufleuten damit zur Belehrung zu dienen, kann nicht so weit befolgt werden, daß man den Zweck der Beleh rung für das Richteramt dabei ganz aus -en Augen setzt. Ich I.4I. muß daher der geehrten Kammer rathen, statt des von der zweiten Kammer vorgeschlagenen §. 245 c. bei §. 251, welchen die Staatsregierung vorgeschlagen hat, stehen zu bleiben. ES ist eine ausführliche Instruction darin enthalten, wie die Richter zu verfahren haben, wenn dergleichen Papiere vorkommen, und wie im Gegentheile zu verfahren ist, wenn Papiere Vorkommen, wie sie §. 252 bezeichnet. Die Zusammenstellung dieses Para graphen hielt man für ein nothwendigeS Erforderniß für die Gesetzgebung, die das Richteramt sicherstellen soll. Referent Domherr 0. Günther: Eine Differenz im Materiellen liegt hier nicht vor, sondern dieselbeistreinformell. Ich möchte nicht gerade sagen, daß dies zum Bereich der Re dactionsdeputation gehöre, dazu ist die Aenderung doch zu um fassend; allein daß Nachtheile daraus entstehen sollten, wenn beide Kammern sich in dem Anträge vereinigen, wie er Seite 230 des Hauptberichts mitgetheilt ist, das kann ich auch nicht einräumen. Königl. Commissar v. Einert: Ich unterscheide Nach theil und Nichtvortheil. Ein Gesetz soll nichts Nach theiliges enthalten, sondern Vortheilhaftes. Die Negative: nichts Nachtheiliges, könnte zur Noth auch ohne das Gesetz ge wonnen werden. Wenn ein Gesetz aber auf die Rechtspflege wirkt, so ist das ein Vortheil, der nicht übersehen werden darf. Die Instruction, welche in §.251 gegeben wird, ist ganz gewiß eine wohlthätige Vermittelung für das Richteramt und kann deswegen nicht erspart werden, wenn gleich angeführt wird, daß in §. 253 etwas AehnlicheS gesagt ist. Gtaatsrninister v. Könneritz: Ich möchte noch hinzu fügen, wenn Sie den Grundsatz des §. 245 s. lesen, wo es heißt: „Uebrigens finden auf diese Wechsel und Anweisungen die in der Wechselordnung enthaltenen Bestimmungen über Form und Ausstellung, Verfallzeit, Begebung und deren Wir kungen, Indossamente, Zahlung, Protesterhebung, Regreß we gen Mangels der Zahlung, Ehrenzahlung und Verjährung allenthalben in so weit Anwendung, als nicht durch den Um stand, daß der Aussteller und der Bezogene hier Eine Person sind, Ausnahmen und Aenderungen nothwendig gemacht wer den", so sott der, welcher die Wechselordnung anzuwenden hat, aus der Theorie ableiten, was etwa im Principe dieser einzel nen Handlungen liegt. Es scheint da zweckmäßig, wenn man die einzelnen Abänderungen, die erfolgen, speciell im Gesetze selbst andeutet, denn ein Gesetz besagt doch nicht: das Gesetz findet Anwendung, in so weit nicht Abweichungen nothwendig, werden, sondern man sagt: die und die Ausnahmen bestehen, und diese sind im §. 251 speciell bezeichnet. Ich muß also in so fern die Bestimmung in Schutz nehmen. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit gleich auf den §. 245 e. überzugehen, der anstatt §.244 des Entwurfs gesetzt werden soll. Auch hier muß ich dem Entwürfe unbedingt den Vorzug geben. Es heißt hier: „Wenn ein trockner Wechsel, oder eine Anweisung mit der im Wechselgeschäft üblichen Formel, daß der Aussteller die Zahlung bei einer benannten dritten Person zu leisten gelobt, 4
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