Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
domiciliirt find, so werden die so gefaßten Wechsel und Anwei sungen in allen Stücken den gezogenen Anweisungen völlig gleichgeachtet." Gegen den Satz selbst hat die Deputation der zweiten Kammer keine Einwendung gemacht, welcher also enthält: „daß eigne Wechsel und Anweisungen, wenn sie domi- ciliirt sind, den bezogenen Anweisungen völlig gleichstehen." Statt dessen ist im §. 245 e., welcher vorgeschlagen worden ist, gesagt: „Sind jedoch eigne Wechsel oder Anweisungen auf sich mit der üblichen Formel, daß der Aussteller die Zahlung bei einer benannten dritten Person leisten werde, domiciliirt, so muß die Präsentation derselben und die Protesterhebung beim Domiciliaten wie bei §. 179 erfolgen, widrigenfalls der In haber des Regresses auch gegen den Aussteller verlustig wird." Es ist also hier blos eine einzelne rechtliche Folge entwickelt; es ist aber nicht darin der Satz enthalten, daß eigne Wechsel und Anweisungen, wenn-sie domiciliirt sind, den bezogenen Anweisungen gleichstehen. Aber wie nothwendig es ist, den Satz allgemein zu fassen, das erlaube ich mir durch ein Beispiel zu erläutern. Im besonder« Gesetzentwürfe über die Stellung der durch Wechsel oder Anweisung Bezogenen im Concurse ist gesagt, daß, wer mit einer Anweisung oder Wechsel bezogen sei, sich auch könne von Maaren, die er in der Hand hat, be zahlt machen. Die Deputation der zweiten Kammer hat ge fühlt, es sei nothwendig, auch eigne Wechsel und Anweisungen zu bezeichnen, die nur an ihn domiciliirt werden, was auch die Ansicht der Regierung war, und man hat daher einen besonder« Zusatz für nothwendig gehalten, der nicht nothwendig gewesen wäre, wenn man im Allgemeinen den Satz hier beibehalten hätte. Und so werden wir auch künftig, wenn irgend ein Gesetz gegeben werden sollte, allemal hinzusetzen müssen, daß auch domiciliirte eigne Wechsel und Anweisungen den wah ren Wechseln gleichstehen. Deswegen ist §. 244 in der frühern Fassung vorzuziehen. Ob eine Umstellung erfolgen könne, ist eine reine Redactionssache. Prinz Johann: Was den §. 251 betrifft, so erlaube ich mir einen vermittelnden Vorschlag. Es liegen die Ansichten der Kammern und der Regierung einander nicht so entfernt. Offenbar hat die zweite Kammer in diesem Paragraphen die Regel und das Princip aufgestellt; allerdings fehlt dem Rich ter die erwünschte Auskunft, und daher erlaube ich mir den Vorschlag, daß man §. 245 c. annehme, jedoch am Schluffe hinzufüge: „Insonderheit sind dergleichen Papiere" und nun fortführe mit Nr. 1 rc. Was §. 244 betrifft, so habe ich kein großes Bedenken, ihn nach dem Entwürfe anzunehmen, wenn nur nach dem Worte: „Anweisung" hinzugefügt würde: „auf sich" wovon nur die Rede sein kann. Präsident v. Carlo Witz: Ich habe das als ein Amende ment anzusehen. Es soll also §. 245 o. nach der Fassung der Deputation angenommen, dagegen soll am Schlüsse des Para graphen hinzugefügt werden: „Insonderheit sind der gleichen Papiere u. s. w." und nun so fort wie im Gesetzent würfe §. 251 bei Nr. 1 ff. S. 936 Sp. 1). Ich habe also die Frage zu stellen: ob die Kammer daS Amendement Sr. Königs. Hoheit unterstütze? — Es wird hinreichend unterstützt. Referent Domherr V. Günther: Dem Vorschläge Sr. Königl. Hoheit, dem §. 245 c., wie er von der zweiten Kammer gefaßt worden ist, diesen Zusatz zu geben, muß auch ich bei stimmen. Den §. 251, so wie er im Entwürfe steht, anzu nehmen, scheint mir um deswillen bedenklich, weil ich nicht die Garantie übernehmen möchte, daß alle Punkte, worauf es hier ankommt, in diesem Paragraphen erwähnt sind. Gegen eine mögliche Unvollständigkeit schützt die Fassung von Z.245c., wo es im Allgemeinen heißt: „Uebrigens finden auf diese Wechsel und Anweisungen die in der Wechselordnung enthaltenen Be stimmungen über Form und Ausstellung, Verfallzeit, Bege bung und deren Wirkungen, Indossamente, Zahlung, Protest erhebung, Regreß wegen Mangels der Zahlung, Ehrenzahlung und Verjährung allenthalben in so weit Anwendung, als nicht durch den Umstand, daß der Aussteller und der Bezogene hier Eine Person sind, Ausnahmen und Aenderungen nothwendig gemacht werden." Wenn nun das von Sr. Königl. Hoheit vorgeschlagene Amendement angenommen wird, so gelten die Nummern des §. 251 des Entwurfs von 1 bis 6 nur als Bei spiele, vielleicht als ziemlich, wenn auch nicht als gänzlich voll ständige Beispiele. Aber Vollständigkeit ist nun auch,nicht mehr nöthig, und es würde auf diese Weise den Wünschen der Deputation genügt und zugleich die Absicht der hohen Staats regierung erreicht werden. WaS die Bemerkung zu §. 245 e. betrifft, so muß ich bekennen, daß ich das, was die jenseitige Kammer angenommen hat, an und für sich für vorzüglicher halte, aber nur, wenn man die Sache aus dem Gesichtspunkte betrachtet, wie damals das Recht stand, wo dieser Paragraph von der jenseitigen Deputation aufgestellt wurde. Seitdem hat sich die Sache geändert, es ist ein neuer Gesetzentwurf erschienen, der einen Fall ausfaßt, auf den man damals noch keine Rücksicht nehmen konnte. Damals war es zweckmäßig, zu sagen: „so muß die Präsentation der eignen Wechsel und Anweisungen aus sich und die Protesterhebung bxim Domici liaten wie nach §. 179 erfolgen." Denn das ist eben der Punkt, auf den es damals ankam. Sollte der Paragraph des Entwurfs angenommen werden, so würde Vorbehalten werden müssen, daß bei der künftigen Redaction dieses hier in tz. 245 e. gedachten Punktes mit Erwähnung geschehe. Staatsminister v. Könneritz: Gegen den Satz, wie er in §. 245 c. vorgeschlagen ist, kann die Regierung nichts ein wenden. Es ist hier nur ein einzelnes Criterium, eine einzelne Folgeherausgenommen, die richtig ist, aber die Sache nicht erschöpft. Nach dem Regierungsentwurfe §. 244 sollen domi ciliirte Wechsel und Anweisungen in allen Stücken gleichgeachtet werden, und wenn der Satz so stehen bleibt, wie er von der Deputation vorgeschlagen worden ist, so ist er ganz überflüssig; denn daß überhaupt ein gezogener Wechselbei demDomiciliaten zu präsentiren ist, steht schon in einem frühern Paragraphen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder