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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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.««gegebenen oder ähnlichen Formen und Namen von Privaten ausgestellt, und daselbst als Handelsvaluten anerkannt sind, werden, wenn darüber im Jnlande rechtlich zu entscheiden ist, nach den bekannten oder bescheinigten Gesetzen des Landes, wo sie entstanden sind, beurtheilt. Zm Nachberichte ist gesagt: Die zweite Kammer hat den Vorschlag ihrer Deputation angenommen; die diesseitige Deputation aber muß bei ihrer Seite 235 des Hauptberichts entwickelten Ansicht, sowohl den §. 248 des Entwurfs, als auch §. 255e. der jenseitigen Vor schläge abzulehnen, stehen bleiben. Präsident v. Carlowitz: Dieser Paragraph soll zwar aus gesetzt bleiben, doch möchte ich ihn hier zur Abstimmung zu brin gen haben. Referent Domherr v. Günther: Wir werden spater darauf kommen. Präsident v. Carlowitz: Nun dann kann er auch ausge setzt bleiben. Referent Domherr v. Günth er: s. 249. Die richterliche Ueberzeugung, daß der eigne Wechsel, oder die Anweisung auf sich zur Sicherheit eines fortbestehcnden, erst mit der zum Verfalltage versprochenen Zahlung aufzulösenden Schuldverhältniffes ausgegeben sei, wird aus jeder auch nur all gemeinen Erwähnung desselben, wenn nicht zugleich damit das Bekenntniß seiner Auflösung verknüpft ist, geschöpft. ß. 250. Auch ohne einige Erwähnung des Schuldverhältnisses be ruht die richterliche Beurtheilung des eignen Wechsels, oder der Anweisung auf sich als bloßes Sicherheitsmittel fürfortbestehende Schuld auf dem bloßen Umstande, daß darin Zinsen versprochen fmd. Zm Haupt berichte ist bemerkt: Referent Domherr v. Günther: Es ist auch zugleich §.252 des Entwurfs mit vorzulesen: §- 252. Eigne Wechsel und Anweisungen auf sich, bei denen die §. 245 gemeldeten Verhältnisse nicht zusammentreffen, bestehen nur als gemeine Schuldverschreibungen, oder als Urkunden über ein civilrechtlich zu beurtheilendes Contractsverhältniß, in Be ziehung auf welches sich der Aussteller zur Sicherstellung des Gläubigers der Wechselstrenge unterworfen hat. Diese Unter werfung unter die Wechselstrenge erscheint hierbei in der Gestalt eines dem Hauptgeschäfte hinzutretenden Nebenvertrags. Der Hauptbericht sagt: Die Deputation der zweiten Kammer bemerkt hier, daß diese Paragraphen nothwendig zusammengehören, weil sie die bloßen Schuldverschreibungen nach Wechselrecht, also die als wahre Wechsel nicht anerkannten Papiere behandeln und den Begriff und das Wesen derselben feststellen. Sie hat daher vorgeschlagen, statt der §§. 249,250 und 252 folgenden einzigen Paragraphenaufzunehmen: „Papiere, in welchen außer einem einfachen Zahlungs versprechen und dem Bekenntnisse des Empfangs der Valuta eine bestimmte Beziehung auf ein anderes Ge schäft oder Contractsverhältniß enthalten ist, und welche blos zur Sicherung eines fortbestehenden, erst mit der zum Verfalltage versprochenen Zahlung aufzulösenden Schuldverhältniffes ausgestellt und ausgegeben worden, ingleichen solche, worin Zinsen versprochen sind, gelten unerachtet ihrer Bezeichnung als Wechsel oder Anwei sungen nur als gemeine Schuldverschreibungen, oder als Urkunden über ein civilrechtlich zu beurtheilendes Con tractsverhältniß, in Beziehung auf welches sich der Aus steller zur Sicherung des Gläubigers der Wechsel- strenge unterworfen hat. (Schuldverschreibungen nach Wechselrecht.)" Diese Fassung ist auch von den Herren Regierungscommis- sarien, wie sie in den Verhandlungen mit der diesseitigen Depu tation erklärt haben, gebilligt worden, und man hat ebenfalls der Kammer den Beitritt anzurathen, jedoch dergestalt, daß auf der zweitenZeile nach demWorte: „Bekenntnisse" die wahrscheinlich nur durch Zufall weggebliebenen Worte: „des Empfangs" eingeschaltet werden. Im klebrigen ist darauf aufmerksam zu machen, daß es im concreten Falle nicht immer ganz leicht sein wird, bei dergleichen Papieren zu unterscheiden, ob sie als Wechsel, oder blos als ge meine nach Wechfelrecht zahlbare Schuldverschreibungen ange sehen werden sollen. Man denke sich zwei dergleichen Papiere, wovon das eine folgendergestalt lautet: Ich bekenne, von Herrn N. zehn Stück Tuche, daS Stück zu Zwanzig Thaler erkauft und richtig über ¬ geben erhalten zu haben, und zahle gegen diesen meinen Wechsel denBetrag mit200Thlr. nächstkünftigen 31. December. Das andere lautet: Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich nächstkünftigen 31. December an Herrn N. R. die Summe von Zwei hundert Thaler Valuta empfangen in zehn Stück Luch, welche ich zu Zwanzig Thaler das Stuck bei ihm erhandelt und richtig übergeben erhalten habe. Auf den ersten Anblick dürste man geneigt sein, beiden Do kumenten gleiche Geltung beizulegen. Dessenungeachtet würde nur das letzte ein Wechsel, das erstere aber eine bloße Schuld verschreibung nach Wechselrecht sein. Das Merkmal, woran beide von einander unterschieden werden, besteht darin: Wenn aus der Urkunde hervorgeht, daß die aus dem ursprünglichen Geschäfte herrührende Verbindlichkeit fortbe'stehe, und die Ur kunde nur zur Sicherung desselben dienen soll, so hat die Urkunde den Charakter einer bloßen Schuldverschreibung nach Wechsel recht. Wenn aber aus ihr hervorgeht, daß die aus dem ursprünglichen Geschäfte herrührende Verbindlichkeit getilgt sein, und an deren Stelle eine neue Verbindlichkeit, die Ver pflichtung aus dem Wechsel treten soll, so ist dqs Dokument ein Wechsel. Präsident v. Carlowitz: Es giebt uns die Deputation für die Z§. 249,250 u. 252 eine neue Fassung, welche (s. vorstehend) in den Worten enthalten ist: „Papiere rc." und zwar unter der Einschaltung derWorte: „des Empfangs" nachdemWorte: „Be kenntniß". Zunächst werde ich auf diese neue Fassung mit Ein schaltung derWorte: „des Empfangs" die Frage stellenund frage: ob die Kammer diese Fassung annehme? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kam mer'durch diesen Beschluß die 249, 250 und 252 des Ent wurfs als abgelehnt ansehen wolle?-— Einstimmig Ja.
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